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Mein Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht

Ihr Lohn ist grundsätzlich am Ende jedes Monats fällig, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort. Fordern Sie schriftlich zur Zahlung auf. Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers können Sie fristlos kündigen und allenfalls Insolvenzentschädigung beziehen. Das Schlichtungsverfahren ist bis 30 000 Franken kostenlos.

Geprüft von Jonas Hertner am 28. September 2026

Vorgehen

  1. Fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich und mit Datum zur Zahlung auf, mit einer klaren Frist (zum Beispiel zehn Tage). Bewahren Sie eine Kopie auf. Das schafft eine klare Grundlage für weitere Schritte.

  2. Reagiert Ihr Arbeitgeber nicht, können Sie beim Betreibungsamt an seinem Wohnsitz oder Sitz ein Betreibungsbegehren für den ausstehenden Lohn stellen. Das eröffnet ein Betreibungsverfahren, unabhängig von einem Gerichtsverfahren.

Rechtslage

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen den Lohn zahlen, der vereinbart, üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.

OR · Art. 322

Ohne andere Abrede, Üblichkeit, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag ist der Lohn am Ende jedes Monats auszuzahlen.

OR · Art. 323

Lohnforderungen verjähren fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit. Warten Sie deshalb nicht zu lange mit der Geltendmachung.

OR · Art. 128

Kosten

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken sind im Schlichtungsverfahren kostenlos und laufen vor Gericht im einfacheren, schnelleren vereinfachten Verfahren. Für die Kosten einer eigenen Anwältin oder eines eigenen Anwalts gibt es im Schlichtungsverfahren grundsätzlich keine Entschädigung.

ZPO · Art. 113, ZPO · Art. 243

Beratung

Holen Sie rasch persönliche Beratung, wenn Ihr Arbeitgeber die Zahlung dauerhaft verweigert, wenn ein Konkurs droht oder bereits läuft, oder wenn es um grosse Summen geht.

Hilfe

Kostenlose oder günstige Hilfe: Die kantonale Schlichtungsbehörde für arbeitsrechtliche Streitigkeiten informiert über das Verfahren. Gewerkschaften beraten ihre Mitglieder. Das Betreibungsamt erklärt das Betreibungsverfahren; viele Kantone bieten zudem eine unentgeltliche Rechtsauskunft an.

Geltung

Nicht oder verspätet ausbezahlter Lohn bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen in der Schweiz, einschliesslich Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Nicht abgedeckt: Öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse, Streitigkeiten über die Lohnhöhe selbst (z. B. Diskriminierung) und bereits laufende Konkurs- oder Betreibungsverfahren, die eine eigene Fachberatung erfordern.

Quellen

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