Ich will vor Ablauf der Kündigungsfrist ausziehen
Ohne Kündigungsfrist oder -termin auszuziehen befreit Sie nur, wenn Sie dem Vermieter eine zahlungsfähige und zumutbare Ersatzmieterin oder einen Ersatzmieter vorschlagen, die oder der zu den gleichen Bedingungen übernimmt. Sonst schulden Sie die Miete weiter, bis das Mietverhältnis regulär endet. Bei Wohnungen gilt ohne andere Abmachung eine Kündigungsfrist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin.
Achtung
Der Vermieter muss nicht jede vorgeschlagene Person akzeptieren. Er darf eine Ersatzmieterin oder einen Ersatzmieter ablehnen, die oder der zum Beispiel nicht zahlungsfähig ist oder die gleichen Bedingungen nicht übernehmen will. Schlagen Sie die Person deshalb möglichst früh und mit Nachweisen zur Zahlungsfähigkeit vor, etwa einem aktuellen Betreibungsregisterauszug.
Ein befristetes Mietverhältnis endet automatisch am vereinbarten Datum, ohne dass gekündigt werden muss. Vor diesem Datum können Sie es in der Regel nur durch eine zahlungsfähige, zumutbare Ersatzmieterin oder einen ebensolchen Ersatzmieter oder durch eine Einigung mit dem Vermieter vorzeitig beenden.
Rechtslage
Geben Sie die Wohnung zurück, ohne die Kündigungsfrist oder den Kündigungstermin einzuhalten, werden Sie von Ihren Pflichten gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn Sie ihm eine Ersatzmieterin oder einen Ersatzmieter vorschlagen, die oder der für den Vermieter zumutbar ist. Diese Person muss zahlungsfähig sein und bereit, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
Finden Sie keine zumutbare Ersatzmieterin oder keinen zumutbaren Ersatzmieter, oder lehnt der Vermieter zu Recht ab, müssen Sie den Mietzins weiter bezahlen, bis das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet. Der Vermieter muss sich dabei anrechnen lassen, was er an Auslagen erspart und was er durch eine anderweitige Nutzung der Wohnung einnimmt oder absichtlich nicht eingenommen hat, zum Beispiel wenn er die Wohnung ohne guten Grund leer stehen lässt.
Bei einem unbefristeten Mietverhältnis über eine Wohnung beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für beide Seiten drei Monate. Gekündigt wird auf einen ortsüblichen Termin oder, wo es keinen gibt, auf das Ende einer dreimonatigen Mietdauer. Haben Sie mit dem Vermieter eine längere Frist oder einen anderen Termin vereinbart, gilt diese Abmachung. Halten Sie Frist oder Termin nicht ein, gilt Ihre Kündigung automatisch für den nächstmöglichen Termin.
Kosten
Das Schlichtungsverfahren in Mietsachen ist kostenlos: Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Es gibt aber auch keine Entschädigung für Anwaltskosten. Ziehen Sie eine Anwältin oder einen Anwalt bei, tragen Sie diese Kosten in diesem Verfahren grundsätzlich selbst.
Beratung
Holen Sie persönliche Beratung, wenn der Vermieter eine vorgeschlagene Ersatzmieterin oder einen Ersatzmieter ohne erkennbaren Grund ablehnt, wenn Sie sich mit dem Vermieter über die Höhe der geschuldeten Miete streiten, oder wenn ein wichtiger Grund für eine sofortige, ausserordentliche Auflösung vorliegen könnte.
Hilfe
Kostenlose oder günstige Hilfe: Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen informiert über das Verfahren. Mieterinnen- und Mieterverbände beraten ihre Mitglieder, auch zur Suche nach einer geeigneten Ersatzmieterin oder einem Ersatzmieter. Viele Kantone und Anwaltsverbände bieten eine unentgeltliche Rechtsauskunft an.
Geltung
Den vorzeitigen Auszug aus einer gemieteten Wohnung in der Schweiz, bevor die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist oder der Kündigungstermin erreicht ist, und die ordentlichen Kündigungsfristen für Wohnungen.
Nicht abgedeckt: Geschäftsräume und andere besondere Mietverhältnisse; die ausserordentliche, fristlose Auflösung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund.
Quellen
Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.