Ein Handwerker hat schlecht gearbeitet
Prüfen Sie das abgelieferte Werk und melden Sie Mängel sofort. Sie können je nach Schwere des Mangels die Abnahme verweigern, einen Preisabzug verlangen oder eine kostenlose Nachbesserung fordern. Ihre Ansprüche verjähren in der Regel nach zwei Jahren, bei einer Baute nach fünf Jahren.
Attention
Geht es um einen Mangel an einer Baute, ist eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die Ihren Anspruch auf kostenlose Nachbesserung einschränkt oder ausschliesst, ungültig.
Nehmen Sie das abgelieferte Werk ausdrücklich oder stillschweigend ab, ist der Handwerker von seiner Haftung befreit, ausser bei Mängeln, die bei der Abnahme und einer ordentlichen Prüfung nicht erkennbar waren, oder die er absichtlich verschwiegen hat. Unterlassen Sie die vorgeschriebene Prüfung und Anzeige, gilt das Werk als stillschweigend genehmigt.
Marche à suivre
Die Abnahme verweigern dürfen Sie nur, wenn der Mangel schwer wiegt, das Werk also für Sie unbrauchbar ist oder so stark vom Vertrag abweicht, dass Ihnen die Abnahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, und es sich nicht um ein auf Ihrem Grundstück errichtetes Werk handelt, das nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden könnte. Trifft das auf Sie zu: Teilen Sie dies dem Handwerker schriftlich mit, begründen Sie den Mangel und dokumentieren Sie ihn mit Fotos. Verlangen Sie bei einem Verschulden des Handwerkers zusätzlich Schadenersatz. Sonst kommen nur Preisabzug oder kostenlose Nachbesserung in Frage.
Wollen Sie einen Preisabzug: Berechnen Sie den Minderwert möglichst nachvollziehbar, zum Beispiel mit einer Kostenschätzung für die fehlende oder mangelhafte Leistung, und teilen Sie dies dem Handwerker schriftlich mit.
Wollen Sie eine kostenlose Nachbesserung: Setzen Sie dem Handwerker schriftlich eine angemessene Frist, um den Mangel zu beheben, und beschreiben Sie den Mangel möglichst genau.
Droit
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn sich jemand verpflichtet, für Sie ein Werk herzustellen, zum Beispiel eine Reparatur, einen Umbau oder ein Möbelstück, und Sie sich im Gegenzug verpflichten, dafür eine Vergütung zu bezahlen.
Nach der Ablieferung müssen Sie das Werk prüfen, sobald es der übliche Geschäftsgang erlaubt, und den Handwerker über allfällige Mängel informieren, die Sie dabei entdecken.
Geht es um ein unbewegliches Werk, zum Beispiel eine Arbeit an Ihrem Haus oder in Ihrer Wohnung, haben Sie für die Mängelrüge 60 Tage Zeit. Eine kürzere Frist kann nicht wirksam vereinbart werden.
Bei einem beweglichen Werk, zum Beispiel einem reparierten Gerät, müssen Sie den Mangel sofort nach der Entdeckung melden; das Gesetz nennt hier keine feste Anzahl Tage.
Ist das Werk so mangelhaft, dass es für Sie unbrauchbar ist, oder weicht es so stark vom Vertrag ab, dass Ihnen die Abnahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, dürfen Sie die Abnahme verweigern. Trifft den Handwerker ein Verschulden, können Sie zusätzlich Schadenersatz verlangen. Geht es dagegen um ein Werk, das auf Ihrem eigenen Grundstück errichtet wurde und seiner Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen wieder entfernt werden könnte, zum Beispiel ein Anbau oder eine fest verbaute Renovation, steht Ihnen dieses Recht nicht zu. Dort haben Sie auch bei einem schweren Mangel nur Anspruch auf Preisabzug oder kostenlose Nachbesserung.
Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrag weniger erheblich, können Sie einen Preisabzug entsprechend dem Minderwert des Werkes verlangen, oder, sofern es den Handwerker nicht übermässig belastet, eine kostenlose Nachbesserung sowie bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz.
Zeigt sich ein zuerst nicht erkennbarer Mangel erst später, müssen Sie ihn sofort nach der Entdeckung melden, sonst gilt das Werk auch bezüglich dieses Mangels als genehmigt.
Bei einem unbeweglichen Werk haben Sie für die Meldung eines erst später entdeckten, bei der Abnahme nicht erkennbaren Mangels 60 Tage seit der Entdeckung Zeit. Eine kürzere Frist ist ungültig.
Ihre Ansprüche wegen Mängeln des Werkes verjähren zwei Jahre nach der Abnahme des Werkes.
Bei einem unbeweglichen Werk verjähren Ihre Ansprüche gegen den Handwerker sowie gegen eine beteiligte Architektin oder einen Ingenieur erst fünf Jahre nach der Abnahme. Diese fünfjährige Frist darf nicht zu Ihren Lasten verkürzt werden.
Conseil
Holen Sie persönliche Beratung, wenn der Handwerker nicht reagiert, wenn es um einen hohen Betrag oder eine Baute geht, oder wenn Ihr Vertrag auf SIA-Normen oder andere Branchennormen verweist, die die gesetzlichen Regeln abändern können.
Aide
Kostenlose oder günstige Hilfe: Konsumentenorganisationen beraten bei Streitigkeiten mit Handwerkerinnen und Handwerkern. Manche Kantone und Anwaltsverbände bieten eine kostenlose Erstauskunft an.
Portée
Werkverträge mit Handwerkerinnen und Handwerkern, zum Beispiel Reparaturen, Umbauten oder andere handwerkliche Arbeiten.
Non couvert: Den Kauf fertiger Ware ohne handwerkliche Leistung (siehe die Anleitung zu einer defekten Ware), Arbeitsverträge, sowie grössere Bauverträge mit Generalunternehmern, bei denen zusätzliche Regeln gelten können.
Sources
Textes légaux vérifiés le 28 septembre 2026.