Ich kann mir ein Verfahren oder eine Anwältin nicht leisten
Wer kein Geld für Gericht und Anwalt hat, kann unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Sie erhalten sie, wenn Ihnen die Mittel fehlen und Ihr Anliegen nicht aussichtslos ist; eine Anwältin oder einen Anwalt zusätzlich, wenn Sie das brauchen. Im Strafverfahren gibt es die amtliche Verteidigung. Stellen Sie das Gesuch früh. Die Hilfe deckt nicht alles, und oft müssen Sie später zurückzahlen, wenn es Ihnen besser geht.
Anwaltlich geprüft am 30. September 2026Amtliche Quellen
Achtung
Stellen Sie das Gesuch so früh wie möglich. Die unentgeltliche Rechtspflege wirkt grundsätzlich erst ab dem Tag, an dem Sie sie beantragen. Mitgedeckt ist in der Regel noch die Arbeit der Anwältin oder des Anwalts für die Eingabe, mit der Sie das Gesuch einreichen. Kosten, die vorher entstanden sind, übernimmt der Staat nur ausnahmsweise. Wird Ihre finanzielle Lage erst während des Verfahrens schlechter, stellen Sie sofort ein Gesuch.
Wird Ihr Gesuch ganz oder teilweise abgelehnt oder wird Ihnen die Hilfe später entzogen, können Sie sich dagegen wehren. Die Fristen sind kurz: Im Zivilprozess beträgt die Frist für die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid 10 Tage, im Strafverfahren beträgt die Beschwerdefrist ebenfalls 10 Tage. In anderen Verfahren gilt, was in der Rechtsmittelbelehrung am Ende des Entscheids steht. Lesen Sie diese sofort und halten Sie die Frist ein.
Die Bewilligung gilt nur für die Instanz, die sie erteilt hat. Ziehen Sie oder die Gegenseite den Fall an die nächste Instanz weiter, müssen Sie dort neu ein Gesuch stellen. Das gilt im Zivilprozess, im Strafverfahren und auch vor dem Bundesgericht. Das Bundesgericht befreit Sie auf Antrag von den Gerichtskosten und von der Sicherheit für die Entschädigung der Gegenseite, wenn Ihnen die Mittel fehlen und Ihr Begehren nicht aussichtslos ist. Wenn nötig, setzt es Ihnen eine Anwältin oder einen Anwalt ein.
Unentgeltliche Rechtspflege ist kein Geschenk für immer. Im Zivilprozess müssen Sie dem Kanton die Kosten zurückzahlen, sobald Sie dazu in der Lage sind. Der Kanton kann das während 10 Jahren nach dem Ende des Verfahrens verlangen. Vor dem Bundesgericht und vor Beschwerdeinstanzen des Bundes gilt ebenfalls: Geht es Ihnen später finanziell besser, müssen Sie zurückzahlen. Eine Ausnahme gilt für den unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verfahren vor einer Sozialversicherung selbst: Dort gibt es keine gesetzliche Grundlage, um die Kosten später zurückzufordern. Bei kantonalen Behörden und Gerichten regelt das kantonale Recht, ob und wie zurückgefordert wird. Im Zivilprozess kann das Gericht die Hilfe zudem entziehen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen, zum Beispiel weil Sie Geld erben.
ZPO · Art. 123ZPO · Art. 120BGG · Art. 64VwVG · Art. 65BGE 144 V 97, E. 3.5
Eine amtliche Verteidigung ist nicht in jedem Fall am Ende gratis. Der Staat bezahlt die Anwältin oder den Anwalt zuerst. Werden Sie aber verurteilt, die Verfahrenskosten zu tragen, müssen Sie dem Staat diese Entschädigung zurückzahlen, sobald Ihre finanzielle Lage es erlaubt. Der Staat kann das bis 10 Jahre nach dem rechtskräftigen Entscheid verlangen.
Vorgehen
Prüfen Sie Ihre Verträge: Eine Rechtsschutzversicherung kann auch Teil eines anderen Versicherungsvertrags oder einer Mitgliedschaft sein. Melden Sie den Fall der Versicherung so früh wie möglich und fragen Sie schriftlich, ob und in welchem Umfang sie die Kosten übernimmt. Lehnt sie ab oder deckt sie nur einen Teil, legen Sie diese Antwort Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei.
Stellen Sie das Gesuch bei der Stelle, die Ihr Verfahren führt: beim Gericht, bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Beschwerdeinstanz. Viele Gerichte und Kantone haben dafür ein Formular. Legen Sie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig offen und belegen Sie sie, etwa mit Lohnabrechnungen, Steuerveranlagung, Kontoauszügen, Mietvertrag, Krankenkassenprämien und Belegen für Schulden, die Sie tatsächlich abzahlen. Erklären Sie kurz, worum es geht und welche Beweise Sie haben. Im Zivilprozess können Sie im Gesuch auch die Anwältin oder den Anwalt nennen, die oder der Sie vertreten soll. Fehlen Angaben oder Belege, kann das Gesuch abgelehnt werden.
Im Zivilprozess müssen Sie nicht warten, bis die Klage eingereicht ist. Sie können das Gesuch schon vorher stellen. Das Gericht entscheidet darüber rasch in einem kurzen Verfahren (summarisches Verfahren). Für das Gesuch selbst werden keine Gerichtskosten verlangt, ausser Sie handeln böswillig oder mutwillig.
Rechtslage
Die Bundesverfassung gibt jeder Person, der das Geld für ein Verfahren fehlt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Drei Punkte zählen. Erstens: Sie haben nicht genug Mittel. Das trifft zu, wenn Sie Gericht und Anwalt nur bezahlen könnten, indem Sie Geld brauchen, das Sie für Ihren eigenen Lebensunterhalt und den Ihrer Familie benötigen. Geprüft wird Ihre ganze Lage im Zeitpunkt des Gesuchs: Lohn und andere Einkünfte, Erspartes und die Ausgaben, die Sie tatsächlich bezahlen. Bleibt Ihnen jeden Monat so viel übrig, dass Sie die Kosten in einem einfachen Fall innert etwa einem Jahr, in anderen Fällen innert etwa zwei Jahren abzahlen könnten, fehlt es in der Regel an dieser Voraussetzung. Zweitens: Ihr Anliegen ist nicht aussichtslos. Aussichtslos heisst, dass die Chancen, zu gewinnen, klar kleiner sind als das Risiko, zu verlieren. Das Gericht fragt, ob eine vernünftige Person mit genug Geld den gleichen Prozess auch führen würde. Sind Chancen und Risiken etwa gleich gross, ist das Anliegen nicht aussichtslos. Drittens: Eine Anwältin oder einen Anwalt erhalten Sie zusätzlich, wenn Sie ohne Hilfe Ihre Rechte nicht richtig wahren könnten, etwa weil viel für Sie auf dem Spiel steht und der Fall rechtlich oder tatsächlich schwierig ist.
BV · Art. 29BGE 135 I 221, E. 5.1BGE 142 III 138, E. 5.1BGE 128 I 225, E. 2.5.2
Der Staat springt nur ein, wenn niemand sonst für die Kosten aufkommen muss. Sind Sie verheiratet, muss Ihnen Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau in einem Rechtsstreit mit einem Kostenvorschuss helfen, soweit er oder sie das kann. Diese Pflicht geht der unentgeltlichen Rechtspflege vor. Für Partnerinnen und Partner im Konkubinat gilt diese Pflicht nicht; das Gericht darf aber berücksichtigen, dass Sie die Kosten des gemeinsamen Haushalts teilen. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, die den Fall deckt, oder übernimmt eine Gewerkschaft oder ein Verband, bei dem Sie Mitglied sind, die Vertretung, sind Ihre Kosten bereits gedeckt. Dann bezahlt der Staat dafür nicht.
Im Zivilprozess, zum Beispiel bei einer Scheidung, einem Streit mit dem Vermieter oder einer Lohnklage, bedeutet unentgeltliche Rechtspflege: Sie müssen keine Kostenvorschüsse und keine Sicherheiten leisten, Sie bezahlen keine Gerichtskosten, und das Gericht setzt Ihnen eine Anwältin oder einen Anwalt ein, wenn Sie das zur Wahrung Ihrer Rechte brauchen. Das ist besonders der Fall, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Die Anwältin oder der Anwalt kann schon eingesetzt werden, um den Prozess vorzubereiten. Das Gericht kann die Hilfe ganz oder nur teilweise gewähren, zum Beispiel nur für die Gerichtskosten, aber ohne Anwalt. Sie ist auch möglich, wenn Sie vor einem Prozess Beweise sichern lassen wollen.
Im Strafverfahren brauchen Sie in bestimmten Fällen zwingend eine Verteidigung, unabhängig davon, ob Sie sie bezahlen können oder wollen. Das ist unter anderem so, wenn Sie mit einer vorläufigen Festnahme zusammen mehr als 10 Tage in Untersuchungshaft waren, wenn Ihnen mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht, wenn Sie Ihre Interessen wegen Ihres Gesundheitszustands oder aus anderen Gründen nicht selbst wahren können, wenn die Staatsanwaltschaft vor Gericht persönlich auftritt oder wenn ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird. Wählen Sie in diesen Fällen keine eigene Verteidigung, setzt die Behörde eine amtliche Verteidigung ein.
Auch ausserhalb dieser Fälle erhalten Sie eine amtliche Verteidigung, wenn Ihnen das Geld für einen Anwalt fehlt und eine Verteidigung für Ihre Interessen nötig ist. Nötig ist sie, wenn es nicht um eine Kleinigkeit geht und der Fall so schwierig ist, dass Sie allein überfordert wären. Um eine Kleinigkeit geht es jedenfalls nicht mehr, wenn mehr als 4 Monate Freiheitsstrafe oder mehr als 120 Tagessätze Geldstrafe zu erwarten sind. Beantragen Sie die amtliche Verteidigung bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht, das Ihr Verfahren führt.
Beteiligen Sie sich als Privatklägerin oder Privatkläger am Strafverfahren, können Sie unentgeltliche Rechtspflege erhalten, um Ihre Zivilansprüche durchzusetzen, zum Beispiel Schadenersatz oder Genugtuung. Sind Sie Opfer einer Straftat, ist sie auch für die Bestrafung der Täterin oder des Täters möglich. Voraussetzung ist jeweils, dass Ihnen die Mittel fehlen und Ihr Anliegen nicht aussichtslos ist. Die Hilfe umfasst die Befreiung von Vorschüssen, Sicherheiten und Verfahrenskosten sowie eine Anwältin oder einen Anwalt, wenn das nötig ist. Opfer und ihre Angehörigen müssen diese Kosten später nicht zurückzahlen. Bei anderen Privatklägerinnen und Privatklägern entscheidet die Behörde am Ende, wer die Kosten trägt.
Auch gegenüber Behörden gilt der Anspruch aus der Bundesverfassung. Fechten Sie den Entscheid einer Bundesbehörde an, befreit Sie die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde auf Antrag von den Verfahrenskosten, wenn Ihnen die Mittel fehlen und Ihre Beschwerde nicht aussichtslos ist. Wenn nötig, erhalten Sie eine Anwältin oder einen Anwalt. Für Verfahren vor kantonalen und kommunalen Behörden regelt der Kanton die Einzelheiten. Er muss aber mindestens gewähren, was die Bundesverfassung verlangt. Wie das Gesuch zu stellen ist, erfahren Sie bei der zuständigen Behörde oder im kantonalen Verfahrensgesetz.
Bei Sozialversicherungen, etwa der IV, der Unfall- oder der Arbeitslosenversicherung, gibt es zwei Stufen. Im Verfahren vor der Versicherung selbst erhalten Sie nur dann einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn die Umstände es wirklich verlangen. Dieser Massstab ist streng; oft wird zuerst erwartet, dass Sie Hilfe bei einer Beratungsstelle, einem Sozialdienst oder einem Verband suchen. Vor dem kantonalen Versicherungsgericht wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen. Das Gerichtsverfahren ist bei vielen Sozialversicherungen kostenlos. Bei Streit um Leistungen der IV kostet es aber Gerichtsgebühren; auch davon können Sie befreit werden, wenn Ihnen die Mittel fehlen.
Kosten
Die unentgeltliche Rechtspflege schützt Sie nicht vor allen Kosten. Verlieren Sie den Prozess, übernimmt der Kanton zwar Ihre Gerichtskosten und Ihre eigene Anwältin oder Ihren eigenen Anwalt. Die Entschädigung, die das Gericht der Gegenseite für deren Anwalt zuspricht, müssen Sie aber selbst bezahlen. Rechnen Sie dieses Risiko mit ein, bevor Sie klagen oder ein Rechtsmittel ergreifen.
Beratung
Ihr Gesuch wurde abgelehnt. Lassen Sie sofort prüfen, ob sich eine Beschwerde lohnt, und beachten Sie die kurze Frist. Wurde Ihr Anliegen als aussichtslos beurteilt, lassen Sie diese Einschätzung von einer Fachperson überprüfen.
Lassen Sie sich beraten, wenn Ihnen im Strafverfahren eine hohe Strafe droht, wenn Ihr Gesuch abgelehnt wurde, wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Anliegen Chancen hat, oder wenn es um viel Geld oder um Ihre Kinder geht. Viele Anwältinnen und Anwälte stellen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für Sie. Fragen Sie beim ersten Kontakt direkt danach.
Hilfe
Wenn Sie Opfer einer Straftat sind, hilft Ihnen die Opferhilfe-Beratungsstelle in Ihrem Kanton. Die Beratung ist für Opfer und Angehörige kostenlos. Die Beratungsstelle kann Ihnen auch helfen, eine Anwältin oder einen Anwalt zu finden, und klärt ab, welche Kosten die Opferhilfe übernimmt. Mehr dazu finden Sie in der Anleitung zur Opferhilfe.
Kostenlose oder günstige Hilfe: Viele Gerichtskanzleien geben Ihnen ein Formular für das Gesuch und erklären das Verfahren. In den meisten Kantonen gibt es Rechtsauskunftsstellen, oft von den kantonalen Anwaltsverbänden, die eine erste Auskunft kostenlos oder günstig geben. Mitglieder einer Gewerkschaft, eines Mieterverbands oder eines anderen Verbands erhalten dort oft Rechtsberatung. Bei Sozialversicherungen helfen Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen und Sozialdienste. Der Sozialdienst Ihrer Gemeinde kann Ihnen auch helfen, die Unterlagen für das Gesuch zusammenzustellen.
Geltung
Unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand in Zivilprozessen, im Strafverfahren (amtliche Verteidigung, Hilfe für Privatklägerschaft und Opfer), in Verfahren gegenüber Behörden und Sozialversicherungen sowie vor dem Bundesgericht.
Nicht abgedeckt: Wie Sie eine Anwältin oder einen Anwalt finden und was ein Mandat kostet, die Leistungen der Opferhilfe im Einzelnen und das Schlichtungsverfahren. Dafür gibt es eigene Anleitungen. Kantonale Gebühren und Tarife werden hier nicht angegeben.
Quellen
Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BV · Art. 29
Allgemeine Verfahrensgarantien
1Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 117
Anspruch
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 118
Umfang
1Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: a. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; b. die Befreiung von den Gerichtskosten; c. die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden. Sie kann auch für die vorsorgliche Beweisführung gewährt werden.
3Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 119
Gesuch und Verfahren
1Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 120
Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege
Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 121
Rechtsmittel
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 122
Liquidation der Prozesskosten
1Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert: a. die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt; b. die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons; c. der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet; d. die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 123
Nachzahlung
1Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 321
Einreichen der Beschwerde
1Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder werden andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StPO · Art. 130
Notwendige Verteidigung
Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: a. die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat; b. ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht; c. sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist; d. die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt; e. ein abgekürztes Verfahren (Art. 358–362) durchgeführt wird.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StPO · Art. 132
Amtliche Verteidigung
1Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: a. bei notwendiger Verteidigung: 1. die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, 2. der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; b. die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StPO · Art. 135
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
1Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.
3Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.
4Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
5Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StPO · Art. 136
Voraussetzungen
1Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: a. der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint; b. dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.
2Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: a. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; b. die Befreiung von den Verfahrenskosten; c. die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
3Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StPO · Art. 138
Entschädigung und Kostentragung
1Die Entschädigung des Rechtsbeistands richtet sich sinngemäss nach Artikel 135; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten.
1bisDas Opfer und seine Angehörigen sind nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet.
2Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StPO · Art. 396
Form und Frist
1Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
VwVG · Art. 65
1Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
2Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.
3Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2–4.
4Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BGG · Art. 64
Unentgeltliche Rechtspflege
1Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ATSG · Art. 37
Vertretung und Verbeiständung
1Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ATSG · Art. 61
Verfahrensregeln
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: a. Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. b. Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. c. Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. d. Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. e. Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. f. Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. fbis. Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. g. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. h. Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. i. Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
IVG · Art. 69
Besonderheiten der Rechtspflege
1In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: a. Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; b. Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.
1bisDas Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200–1000 Franken festgelegt.
2Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OHG · Art. 5
Unentgeltliche Leistungen
Die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe sind für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.