Streit um die Zusatzversicherung
Ihre Zusatzversicherung zur Krankenversicherung ist ein privater Vertrag, kein Sozialversicherungsverhältnis. Bei Streit – etwa über eine abgelehnte Leistung, eine Kündigung oder eine angebliche Anzeigepflichtverletzung – gelten deshalb andere Regeln als bei der Grundversicherung: keine Verfügung, kein Einspracheverfahren, sondern Vertrag, Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Anwaltlich geprüft am 30. September 2026Amtliche Quellen
Achtung
Hat die Versicherung Sie beim Abschluss nach einer erheblichen Tatsache gefragt und haben Sie diese verschwiegen oder falsch angegeben, obwohl Sie sie kannten oder kennen mussten, kann sie den Vertrag schriftlich kündigen. Die Kündigung wirkt ab dem Zeitpunkt, in dem sie bei Ihnen eintrifft, nicht rückwirkend (Art. 6 Abs. 1 VVG). Die Versicherung muss dann auch für bereits eingetretene Schäden nicht zahlen, soweit die verschwiegene Tatsache sie beeinflusst hat, und kann solche Leistungen zurückfordern (Art. 6 Abs. 3 VVG). Wichtig: Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem die Versicherung von der Verletzung erfahren hat (Art. 6 Abs. 2 VVG). Die Frist beginnt erst, wenn sie sicher und vollständig Bescheid weiss; ein blosser Verdacht, etwa aus einer Arztrechnung, genügt nicht. Die Versicherung muss beweisen, dass sie die Frist eingehalten hat. Fragen Sie deshalb nach, seit wann die Versicherung die massgebenden Angaben hatte.
Haben Sie Ihren Vertrag vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen, gelten bei einer Anzeigepflichtverletzung und beim Prämienverzug teils andere Regeln als hier beschrieben. Von den neuen Bestimmungen gelten für ältere Verträge nur die Formvorschriften und die Kündigungsrechte nach Art. 35a und 35b VVG; alles Übrige richtet sich nach dem damaligen Recht (Art. 103a VVG). Wissen Sie das Abschlussdatum nicht mehr oder sind Sie unsicher, fragen Sie Ihre Versicherung nach dem Vertragsbeginn oder lassen Sie sich beraten, bevor Sie sich auf die hier beschriebenen Regeln verlassen.
Ist nur ein Teilschaden eingetreten und verlangen Sie dafür Leistungen, dürfen nach dem Gesetz grundsätzlich beide Seiten den Vertrag spätestens bei der Auszahlung kündigen (Art. 42 Abs. 1 VVG). In der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung hat dieses Recht aber nur die versicherte Person als Versicherungsnehmerin, nicht die Versicherung; nur in der kollektiven Taggeldversicherung haben es beide Seiten (Art. 35a Abs. 4 VVG). Kündigen Sie, endet die Deckung 14 Tage, nachdem die Kündigung der Versicherung mitgeteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 VVG). Kündigen Sie im Jahr nach dem Vertragsabschluss, bleibt die Prämie für die laufende Versicherungsperiode geschuldet (Art. 42 Abs. 3 VVG).
Zahlen Sie die Prämie nicht rechtzeitig, muss die Versicherung Sie schriftlich mahnen, Ihnen 14 Tage ab Absendung der Mahnung Zeit geben und auf die Folgen hinweisen (Art. 20 Abs. 1 VVG). Verstreicht diese Frist ungenutzt, ruht die Leistungspflicht der Versicherung ab dann (Art. 20 Abs. 3 VVG) – ein Ereignis in dieser Zeit ist also möglicherweise nicht gedeckt. Prüfen Sie deshalb, ob Sie überhaupt eine gültige Mahnung mit 14-tägiger Frist erhalten haben.
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren fünf Jahre, nachdem das Ereignis eingetreten ist, das die Leistungspflicht begründet (Art. 46 Abs. 1 VVG); bei der kollektiven Krankentaggeldversicherung sind es nur zwei Jahre (Art. 46 Abs. 3 VVG). Eine vertragliche Verkürzung dieser Frist ist ungültig (Art. 46 Abs. 2 VVG). Nach Ablauf können Sie Ihren Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen – handeln Sie rechtzeitig. Unterbrochen wird die Verjährung etwa durch eine Betreibung, ein Schlichtungsgesuch oder eine Klage, oder wenn die Versicherung die Forderung anerkennt (Art. 135 OR). Ein Brief oder eine Anfrage bei der Ombudsstelle genügt dafür nicht.
Vorgehen
Verlangen Sie von der Versicherung eine schriftliche Begründung: Welche Bestimmung des Vertrags oder der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wendet sie an? Bewahren Sie Police, AVB, den ausgefüllten Gesundheitsfragebogen und die gesamte Korrespondenz auf. Ohne diese Unterlagen lässt sich kaum beurteilen, ob die Versicherung im Recht ist, und Sie brauchen sie für eine Beratung oder eine allfällige Klage.
Haben Sie noch nichts Schriftliches erhalten, fordern Sie die Versicherung schriftlich auf, ihre Ablehnung, Kündigung oder Forderung zu begründen, und setzen Sie eine angemessene Frist, zum Beispiel 10 bis 14 Tage. Diese schriftliche Antwort ist die Grundlage für alles Weitere – ohne sie lässt sich weder eine Beratung noch eine Klage sinnvoll vorbereiten.
Prüfen Sie die schriftliche Mitteilung genau: Auf welche Bestimmung von Vertrag, AVB oder Gesetz beruft sich die Versicherung? Stimmt das Datum, und wann genau ist Ihnen die Mitteilung zugegangen? Wurden Ihnen Police und AVB beim Vertragsabschluss korrekt ausgehändigt? Diese Angaben brauchen Sie für eine Beratung oder eine Klage.
Lehnt die Versicherung eine Leistung ab oder kürzt sie, vergleichen Sie die Begründung mit Ihrer Police und den AVB: Nennt die Versicherung eine konkrete Ausschlussklausel oder einen Vorbehalt? Fehlen aus ihrer Sicht Unterlagen? Reichen Sie fehlende ärztliche Unterlagen nach und verlangen Sie eine schriftliche Neubeurteilung, bevor Sie weitere Schritte prüfen.
Rechtslage
Ihre Zusatzversicherung zur Krankenversicherung – etwa für Spital halbprivat/privat, Zahnbehandlungen oder Alternativmedizin – ist ein privatrechtlicher Vertrag. Solche Zusatzversicherungen unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), nicht dem Krankenversicherungsgesetz (KVG). Das heisst: Die Versicherung erlässt keine Verfügung, und es gibt kein Einspracheverfahren wie bei der Grundversicherung. Massgebend sind Ihr Vertrag, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und das VVG. Bei Streit müssen Sie Ihren Anspruch nötigenfalls beim Zivilgericht einklagen.
Als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gilt nur eine Versicherung, die die Risiken Krankheit, Unfall oder Mutterschaft abdeckt und die Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung ergänzt. Eine private Versicherung, die zum Beispiel nur die Leistungen der Unfallversicherung (UVG) aufbessert, gehört nach der Rechtsprechung nicht dazu; für sie gilt die besondere Gerichtszuständigkeit nach Art. 7 ZPO nicht.
Beim Vertragsabschluss mussten Sie alle Fragen der Versicherung zu Ihrer Gesundheit und anderen Gefahrstatsachen wahrheitsgemäss beantworten, soweit Sie die Tatsachen kannten oder kennen mussten (Art. 4 VVG). Erheblich sind Tatsachen, die den Entschluss der Versicherung beeinflussen konnten, den Vertrag überhaupt oder zu diesen Bedingungen abzuschliessen. Wonach die Versicherung klar und eindeutig gefragt hat, gilt als erheblich.
Die Versicherung darf trotz Anzeigepflichtverletzung nicht kündigen, wenn zum Beispiel: die verschwiegene Tatsache vor dem Ereignis weggefallen war; die Versicherung die falsche oder fehlende Angabe selbst veranlasst hat; sie die Tatsache bereits kannte oder kennen musste; sie auf das Kündigungsrecht verzichtet hat; oder eine Frage unbeantwortet blieb und die Versicherung den Vertrag trotzdem abgeschlossen hat (Art. 8 VVG). Trifft eine dieser Ausnahmen zu, widersprechen Sie der Kündigung schriftlich und mit Begründung.
Ordentlich kündbar ist der Vertrag frühestens auf das Ende des dritten Jahres und danach jedes weiteren Jahres, mit drei Monaten Kündigungsfrist (Art. 35a Abs. 1 VVG); andere, für beide Seiten gleiche Fristen können vereinbart werden. Wichtig für die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung: Dieses ordentliche Kündigungsrecht steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, nicht der Versicherung (Art. 35a Abs. 4 VVG). Nur bei der kollektiven Krankentaggeldversicherung dürfen beide Seiten ordentlich kündigen.
Aus wichtigem Grund kann jede Seite den Vertrag jederzeit kündigen (Art. 35b VVG), zum Beispiel bei einer nicht voraussehbaren Gesetzesänderung, die die Vertragserfüllung verunmöglicht, oder wenn die Fortsetzung des Vertrags nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist. Eine Kündigungsfrist gilt dafür nicht. Die Kündigung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die sich mit Text belegen lässt, etwa per E-Mail.
Fordert die Versicherung die ausstehende Prämie nicht innert zwei Monaten nach Ablauf der Mahnfrist rechtlich ein, gilt sie als vom Vertrag zurückgetreten und verzichtet auf die rückständige Prämie (Art. 21 Abs. 1 VVG). Verlangt oder nimmt die Versicherung die Prämie später doch noch an, lebt ihre Leistungspflicht erst wieder auf, sobald Sie die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt haben (Art. 21 Abs. 2 VVG).
Hat Ihr Kanton für Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung ein einziges Gericht bezeichnet (Art. 7 ZPO), entscheidet dieses direkt als einzige kantonale Instanz. Ein vorgängiges Schlichtungsverfahren findet dann nicht statt (Art. 198 lit. f ZPO); Sie reichen Ihre Klage unmittelbar bei diesem Gericht ein. Unabhängig vom Streitwert gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO).
Hat Ihr Kanton kein solches Gericht bezeichnet (Art. 7 ZPO), gelten die ordentlichen Zuständigkeitsregeln: in der Regel zuerst ein Schlichtungsversuch, danach die Klage beim zuständigen Zivilgericht. Auch dort gilt für Ihre Streitigkeit unabhängig vom Streitwert das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Ob Ihr Kanton ein Gericht nach Art. 7 ZPO bezeichnet hat, erfahren Sie bei der kantonalen Gerichtsverwaltung oder einer Rechtsberatungsstelle.
Kosten
Für Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung werden weder im Schlichtungsverfahren noch im Entscheidverfahren Gerichtskosten erhoben (Art. 113 Abs. 2 lit. f und Art. 114 lit. e ZPO). Im Schlichtungsverfahren wird zudem grundsätzlich keine Parteientschädigung gesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Im Gerichtsverfahren trägt aber grundsätzlich die Partei, die verliert, die Prozesskosten. Dazu gehört die Parteientschädigung, also vor allem die Anwaltskosten der Gegenseite (Art. 95 und 106 ZPO).
Beratung
Geht es um einen grösseren Betrag, um eine Kündigung, die Ihre Versicherungsdeckung gefährdet, oder beruft sich die Versicherung auf eine Anzeigepflichtverletzung, lohnt sich meist eine Beratung durch eine Fachperson für Versicherungsrecht, bevor Sie eine Frist verstreichen lassen oder etwas unterschreiben. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Hilfe
Die Ombudsstelle Krankenversicherung vermittelt kostenlos zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung – auch bei Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung nach VVG. Sie ersetzt kein Gericht, kann aber oft rasch und unbürokratisch zu einer Lösung beitragen, bevor Sie klagen. Eine Anfrage unterbricht jedoch keine Fristen – behalten Sie Verjährung und Kündigungsfristen weiterhin im Auge.
Viele kantonale Anwaltsverbände bieten eine kostenlose oder günstige erste Rechtsauskunft an. Nutzen Sie ein solches Angebot, um Ihre Erfolgsaussichten und das weitere Vorgehen einzuschätzen, bevor Sie eine Frist verpassen oder eine Erklärung unterschreiben.
Geltung
Streitigkeiten aus einer privaten Zusatzversicherung zur Krankenversicherung: Spital (halbprivat/privat), Zahnbehandlungen, Alternativmedizin, Krankentaggeld und Ähnliches. Diese Verträge unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), nicht dem Sozialversicherungsrecht.
Nicht abgedeckt: Die obligatorische Grundversicherung (KVG) mit Verfügung und Einsprache – dafür gibt es eine eigene Übersicht. Auch Lebensversicherungen und private Zusatzversicherungen ausserhalb der Krankenpflege (z.B. reine Unfallzusatzversicherungen) gehören nicht hierher.
Quellen
KVAG · Art. 2
Krankenkassen
1Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die soziale Krankenversicherung nach dem KVG durchführen.
2Es steht den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach dem KVG auch Zusatzversicherungen anzubieten; ebenso können sie im Rahmen der vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen und Höchstgrenzen weitere Versicherungsarten betreiben. Diese Versicherungen unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908.
3Die Krankenkassen können zudem die Unfallversicherung mit der Einschränkung nach Artikel 70 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung betreiben.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
VVG · Art. 4
1Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.
2Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.
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VVG · Art. 6
1Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.
3Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.
4Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
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VVG · Art. 8
Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht kündigen: 1. wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist; 2. wenn das Versicherungsunternehmen die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat; 3. wenn das Versicherungsunternehmen die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss; 4. wenn das Versicherungsunternehmen die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss; 5. wenn das Versicherungsunternehmen auf das Kündigungsrecht verzichtet hat; 6. wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.
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VVG · Art. 35a
1Der Vertrag kann, auch wenn er für eine längere Dauer vereinbart wurde, auf das Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, gekündigt werden.
2Die Parteien können vereinbaren, dass der Vertrag schon vor Ablauf des dritten Jahres kündbar ist. Die Kündigungsfristen müssen für beide Parteien gleich sein.
3Die Lebensversicherung ist vom ordentlichen Kündigungsrecht ausgenommen.
4In der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014) stehen das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall (Art. 42 Abs. 1 des vorliegenden Gesetzes) nur dem Versicherungsnehmer zu. In der kollektiven Taggeldversicherung stehen diese Rechte beiden Parteien zu.
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VVG · Art. 35b
1Aus wichtigem Grund kann der Vertrag jederzeit schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, gekündigt werden.
2Als wichtiger Grund gilt namentlich: a. eine nicht voraussehbare Änderung der rechtlichen Vorgaben, welche die Erfüllung des Vertrags verunmöglicht; b. jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Person nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist.
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VVG · Art. 42
1Ist nur ein Teilschaden eingetreten und wird dafür Ersatz beansprucht, so ist das Versicherungsunternehmen wie der Versicherungsnehmer berechtigt, spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung vom Vertrage zurückzutreten.
2Wird der Vertrag gekündigt, so erlischt die Haftung des Versicherungsunternehmens 14 Tage, nachdem der anderen Partei die Kündigung mitgeteilt wurde.
3Dem Versicherungsunternehmen bleibt der Anspruch auf die Prämie für die laufende Versicherungsperiode gewahrt, falls der Versicherungsnehmer den Vertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt.
4Tritt weder das Versicherungsunternehmen noch der Versicherungsnehmer vom Vertrage zurück, so haftet das Versicherungsunternehmen für die Folgezeit, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit dem Restbetrage der Versicherungssumme.
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VVG · Art. 46
1Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.
2Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.
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VVG · Art. 103a
Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, gelten folgende Bestimmungen des neuen Rechts: a. die Formvorschriften; b. das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b.
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VVG · Art. 20
1Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten.
2Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so kann die Mahnung mündlich erfolgen.
3Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens vom Ablaufe der Mahnfrist an.
4Die Vorschrift des Artikels 93 dieses Gesetzes wird vorbehalten.
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VVG · Art. 21
1Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 20 dieses Gesetzes festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass das Versicherungsunternehmen, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt.
2Wird die Prämie vom Versicherungsunternehmen eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf.
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ZPO · Art. 7
Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung zuständig ist.
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ZPO · Art. 113
Schlichtungsverfahren
1Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton.
2Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten: a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995; b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002; c. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; d. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993; f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; g. nach dem DSG.
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ZPO · Art. 114
Entscheidverfahren
Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten: a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995; b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002; c. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; d. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993; e. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; f. wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder betreffend die elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB; g. nach dem DSG.
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ZPO · Art. 198
Ausnahmen
Das Schlichtungsverfahren entfällt: a. im summarischen Verfahren; abis. bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB; b. bei Klagen über den Personenstand; bbis. bei Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange; c. im Scheidungsverfahren; d. im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft; e. bei folgenden Klagen aus dem SchKG: 1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), 2. Feststellungsklage (Art. 85a SchKG), 3. Widerspruchsklage (Art. 106–109 SchKG), 4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG), 5. Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG), 6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG), 7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG), 8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG); f. bei Streitigkeiten, für die nach Artikel 7 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist; g. bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage; h. wenn das Gericht eine Frist für eine Klage gesetzt hat sowie bei Klagen, die mit einer solchen Klage vereint werden, sofern die Klagen in einem sachlichen Zusammenhang stehen; i. bei Klagen vor dem Bundespatentgericht.
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ZPO · Art. 243
Geltungsbereich
1Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
2Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten: a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995; b. wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB; c. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist; d. zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG; e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993; f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung.
3Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.
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ZPO · Art. 95
Begriffe
1Prozesskosten sind: a. die Gerichtskosten; b. die Parteientschädigung.
2Gerichtskosten sind: a. die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; b. die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); c. die Kosten der Beweisführung; d. die Kosten für die Übersetzung; e. die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3Als Parteientschädigung gilt: a. der Ersatz notwendiger Auslagen; b. die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; c. in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
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ZPO · Art. 106
Verteilungsgrundsätze
1Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solidarisch haften.
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OR · Art. 135
Die Verjährung wird unterbrochen: 1. durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; 2. durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
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