Die Kasse wechseln: Fristen
Sie möchten die Krankenkasse für Ihre obligatorische Grundversicherung wechseln. Dieser Leitfaden zeigt, welche Kündigungsfristen gelten, wann eine Kündigung rechtzeitig ist, welche Einschränkungen eine höhere Franchise oder ein Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell mit sich bringen, wann offene Rechnungen einen Wechsel blockieren und wann die alte Versicherung tatsächlich endet.
Anwaltlich geprüft am 30. September 2026Amtliche Quellen
Achtung
Für die Kündigungsfrist zählt nicht der Tag, an dem Sie den Brief aufgeben, sondern der Zeitpunkt, an dem die Kündigung bei der Kasse tatsächlich eintrifft. Ein Brief, den Sie erst am letzten Tag der Frist der Post übergeben, kommt in der Regel zu spät an und wahrt die Frist nicht. Geben Sie Ihre Kündigung deshalb rechtzeitig vor Fristende auf. Eine eingeschriebene Sendung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, hilft Ihnen aber später zu beweisen, wann die Kündigung eingetroffen ist. Trifft die Kündigung zu spät ein, ist sie nicht ungültig, wirkt aber erst auf den nächstmöglichen Termin.
Müssen Sie Ihre Kasse verlassen, weil Sie umziehen oder eine neue Stelle antreten, endet das Versicherungsverhältnis bereits im Zeitpunkt des Umzugs oder des Stellenantritts. Sie brauchen dafür weder die dreimonatige noch die einmonatige Kündigungsfrist einzuhalten.
Stellt Ihre Kasse die Grundversicherung freiwillig ein oder verliert sie die Bewilligung dazu, endet Ihr Versicherungsverhältnis mit dem Entzug der Bewilligung. Kümmern Sie sich in diesem Fall rechtzeitig um eine neue Kasse, damit keine Lücke im Versicherungsschutz entsteht.
Solange Sie ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen oder Betreibungskosten bei Ihrer bisherigen Kasse nicht vollständig bezahlt haben, können Sie die Kasse grundsätzlich nicht wechseln. Das Bundesgericht hat diese Regel streng ausgelegt. Seit 2024 und 2025 gibt es aber Ausnahmen, etwa für Schulden aus der Zeit, als Sie minderjährig waren, oder wenn der Kanton die Forderungen der Kasse übernommen hat. Klären Sie deshalb vor der Kündigung mit der Kasse oder der Ombudsstelle, ob offene Beträge Ihren Wechsel blockieren, und begleichen Sie sie wenn möglich vollständig oder vereinbaren Sie eine Abzahlung.
Ihre Kündigung allein beendet das Versicherungsverhältnis mit der bisherigen Kasse noch nicht. Es endet erst, wenn die neue Kasse der bisherigen mitteilt, dass Sie dort ohne Unterbruch versichert sind. Bis diese Mitteilung eingetroffen ist, bleiben Sie bei der bisherigen Kasse versichert und prämienpflichtig. Kommt die Mitteilung erst nach Ablauf Ihrer Kündigungsfrist bei der bisherigen Kasse an, endet das alte Versicherungsverhältnis erst Ende des Monats, in dem diese verspätete Mitteilung dort eingegangen ist. Versäumt die neue Kasse die Mitteilung ganz, muss sie Ihnen den dadurch entstandenen Schaden ersetzen, insbesondere eine allfällige Prämiendifferenz. Kündigen Sie deshalb nicht vorschnell weitere Verträge oder Zahlungen bei der alten Kasse, solange Ihnen die Aufnahmebestätigung der neuen Kasse nicht vorliegt.
Zusatzversicherungen sind privatrechtliche Verträge nach dem Versicherungsvertragsgesetz und rechtlich von der Grundversicherung getrennt (Art. 2 Abs. 2 KVAG). Die Aufnahmepflicht gilt für sie nicht: Die neue Kasse kann einen Antrag für eine Zusatzversicherung ablehnen oder Vorbehalte anbringen, etwa wegen bestehender Gesundheitsprobleme. Ihre bisherige Kasse darf Sie nicht dazu zwingen, beim Wechsel der Grundversicherung auch Ihre Zusatzversicherungen bei ihr zu kündigen, und darf diese nicht allein deshalb kündigen, weil Sie die Grundversicherung wechseln (Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG). Sie können also die Grundversicherung wechseln und die Zusatzversicherung behalten. Kündigen Sie eine bestehende Zusatzversicherung erst, wenn feststeht, ob und zu welchen Bedingungen eine neue Kasse Sie dort aufnimmt.
Vorgehen
Vergleichen Sie die Prämien und Modelle verschiedener Kassen, bevor Sie kündigen, zum Beispiel mit dem Prämienrechner des Bundes. Prüfen Sie dabei, ob die neue Kasse die von Ihnen gewünschte Franchise und das gewünschte Versicherungsmodell überhaupt anbietet, und holen Sie sich eine schriftliche Bestätigung, bevor Sie sich endgültig auf einen Wechsel verlassen.
Rechtslage
Sie können die Krankenkasse für die Grundversicherung jederzeit auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln, also auf den 30. Juni oder den 31. Dezember. Dafür gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten: Ihre Kündigung muss der bisherigen Kasse spätestens am 31. März (für den 30. Juni) oder am 30. September (für den 31. Dezember) vorliegen. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor; ein unterschriebenes Kündigungsschreiben genügt.
Erhöht Ihre Kasse die Prämie, muss sie Ihnen die neue, vom Bundesamt für Gesundheit genehmigte Prämie mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und Sie dabei auf Ihr Recht hinweisen, die Kasse zu wechseln. Sie können dann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende des Monats wechseln, der dem Beginn der neuen Prämie vorausgeht. Gilt die neue Prämie zum Beispiel ab 1. Januar, muss Ihre Kündigung spätestens Ende November bei der Kasse vorliegen.
Haben Sie eine höhere Franchise als die tiefste wählbare Franchise gewählt, oder sind Sie in einem Modell mit eingeschränkter Arztwahl versichert (z. B. Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell), gilt eine zusätzliche Einschränkung: Ein gewöhnlicher Wechsel der Kasse, der Franchise oder des Modells wird in diesen Fällen nur auf den Beginn eines Kalenderjahres wirksam, also auf den 1. Januar – selbst wenn Sie fristgerecht auf Ende Juni gekündigt haben. Die Kündigungsfristen von drei beziehungsweise einem Monat gelten dabei unverändert.
Wechseln Sie die Kasse, weil Ihnen eine Prämienerhöhung angekündigt wurde, weil Sie umziehen oder die Stelle wechseln, oder weil Ihre bisherige Kasse die Bewilligung verliert, gilt die Jahresend-Beschränkung nicht: Der Wechsel wird dann auch unterjährig wirksam. Sie behalten dabei Ihre bisherige Franchise, sofern die neue Kasse diese ebenfalls anbietet.
Jede Kasse, die zur Durchführung der Grundversicherung zugelassen ist, muss in ihrem Tätigkeitsgebiet jede Person aufnehmen, die der Versicherungspflicht untersteht. Das gilt unabhängig von Alter, Gesundheitszustand oder Vorerkrankungen und ist eine Bedingung für die Bewilligung der Kasse. Die neue Kasse darf Sie für die Grundversicherung also nicht ablehnen.
Kosten
Unabhängig davon, bei welcher Kasse Sie versichert sind, verbilligen die Kantone Personen mit bescheidenem Einkommen die Prämien der Grundversicherung; ein Kassenwechsel ändert an diesem Anspruch nichts.
Beratung
Bestreitet Ihre Kasse, dass Ihre Kündigung rechtzeitig eingegangen ist, ist unklar, ob ein Verlustschein Ihren Wechsel blockiert, oder beruft sich die Kasse darauf, dass Sie wegen höherer Franchise oder besonderem Modell nicht unterjährig wechseln dürfen, obwohl bei Ihnen eine Ausnahme vorliegen könnte: Lassen Sie sich in diesen Fällen persönlich beraten, bevor Sie von einem gültigen Wechsel ausgehen oder Zahlungen einstellen.
Hilfe
Die Ombudsstelle der Krankenversicherung klärt kostenlos und neutral Missverständnisse und Streitigkeiten zwischen Versicherten und Krankenkassen, auch über die Frage, ob eine Kündigung rechtzeitig und gültig war. Sie können sich dorthin wenden, bevor Sie eine Anwältin oder einen Anwalt beiziehen.
Geltung
Der Wechsel des Versicherers für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) nach KVG und KVV: die beiden Kündigungswege, die Kündigungsfrist und wann eine Kündigung rechtzeitig ist, die Einschränkungen bei höherer Franchise oder besonderem Versicherungsmodell, die Sperre bei offenen Prämien, den Zeitpunkt, an dem die alte Versicherung endet, die Aufnahmepflicht der neuen Kasse sowie die Auswirkungen auf eine bestehende Zusatzversicherung.
Nicht abgedeckt: Nicht behandelt werden die Wahl einer bestimmten Franchise oder eines Versicherungsmodells als solche, Streitigkeiten über die Höhe von Prämien oder Leistungen, das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Kasse, die Situation von Personen mit Wohnsitz im Ausland (EU, Island, Norwegen, Vereinigtes Königreich) sowie die inhaltlichen Bedingungen einer Zusatzversicherung selbst.
Quellen
Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
KVG · Art. 7
Wechsel des Versicherers
1Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln.
2Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neuen, vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, den Versicherer zu wechseln, hinweisen.
3Muss die versicherte Person einen Versicherer verlassen, weil sie ihren Wohnort verlegt oder die Stelle wechselt, so endet das Versicherungsverhältnis im Zeitpunkt der Verlegung des Wohnortes oder des Stellenantritts beim neuen Arbeitgeber.
4Führt ein Versicherer die soziale Krankenversicherung freiwillig oder aufgrund eines behördlichen Entscheides nicht mehr durch, so endet das Versicherungsverhältnis mit dem Entzug der Bewilligung nach Artikel 43 KVAG.
5Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Unterlässt der neue Versicherer diese Mitteilung, so hat er der versicherten Person den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz. Sobald der bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist.
6Wenn der bisherige Versicherer den Wechsel des Versicherers verunmöglicht, hat er der versicherten Person den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz.
7Der bisherige Versicherer darf eine versicherte Person nicht dazu zwingen, bei einem Wechsel des Versicherers auch die bei ihm abgeschlossenen Zusatzversicherungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 KVAG zu kündigen.
8Der Versicherer darf einer versicherten Person die bei ihm abgeschlossenen Zusatzversicherungen nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG nicht allein aufgrund der Tatsache kündigen, dass die versicherte Person den Versicherer für die soziale Krankenversicherung wechselt.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
KVAG · Art. 5
Bewilligungsvoraussetzungen
Die Versicherer müssen: a. die Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Genossenschaft, des Vereins oder der Stiftung aufweisen; b. ihren Sitz in der Schweiz haben; c. über eine Organisation und eine Geschäftsführung verfügen, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gewährleisten; d. über ein ausreichendes Startkapital verfügen und jederzeit in der Lage sein, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und insbesondere über die erforderlichen Reserven zu verfügen; e. über eine zugelassene externe Revisionsstelle verfügen; f. die soziale Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchführen und die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleisten; sie dürfen die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwenden; g. die soziale Krankenversicherung auch versicherungspflichtigen Personen anbieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen; auf Gesuch hin und in besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde Versicherer von dieser Ver-pflichtung befreien; h. die freiwillige Taggeldversicherung nach dem KVG durchführen; i. in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person und jede Person, die berechtigt ist, einen Taggeldversicherungsvertrag abzuschliessen, aufnehmen; j. in der Lage sein, alle anderen Anforderungen dieses Gesetzes und des KVG zu erfüllen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
KVV · Art. 94
b. Bei- und Austritt, Wechsel der Franchise
1Die Versicherung mit wählbaren Franchisen steht sämtlichen Versicherten offen. Die Wahl einer höheren Franchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.
2Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine Bonusversicherung oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 KVG festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.
3Wechselt die versicherte Person den Versicherer auf Grund von Artikel 7 Absatz 2, 3 oder 4 KVG während des Kalenderjahres, so behält sie die beim bisherigen Versicherer gewählte Franchise, sofern der übernehmende Versicherer diese Versicherungsform führt. Artikel 103 Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
KVV · Art. 100
b. Bei- und Austritt
1Die Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer stehen sämtlichen Versicherten mit Wohnsitz im Gebiet offen, in dem der Versicherer die betreffende Versicherungsform betreibt.
2Der Wechsel von einer Versicherung ohne eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer ist jederzeit möglich. Artikel 97 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
3Der Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 KVG festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.
4Der Wechsel des Versicherers während des Kalenderjahres auf Grund von Artikel 7 Absatz 2, 3 oder 4 KVG bleibt vorbehalten.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
KVG · Art. 65
Prämienverbilligung durch die Kantone
1Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Der Bundesrat kann die Anspruchsberechtigung auf versicherungspflichtige Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, die sich längere Zeit in der Schweiz aufhalten.
1bisFür untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent.
1terJeder Kanton legt fest, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton höchstens ausmachen darf.
1quaterJeder Kanton regelt die Prämienverbilligung so, dass diese pro Kalenderjahr gesamthaft einem bestimmten Mindestanteil der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Versicherten, die ihren Wohnort im Kanton haben, entspricht.
1quinquiesDer Mindestanteil wird nach demjenigen Anteil berechnet, den die Prämien am Einkommen der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten mit Wohnort im Kanton durchschnittlich ausmachen; dabei gilt Folgendes: a. Machen die Prämien weniger als 11 Prozent des Einkommens aus, so beträgt der Mindestanteil 3,5 Prozent der Bruttokosten. b. Machen die Prämien 18,5 Prozent des Einkommens oder mehr aus, so beträgt der Mindestanteil 7,5 Prozent der Bruttokosten. c. Zwischen den Eckwerten nach den Buchstaben a und b erhöht sich der Mindestanteil linear.
1sexiesDie Berechnung des Mindestanteils stützt sich auf: a. das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer; b. die von den Versicherten tatsächlich bezahlten Prämien sämtlicher Versicherungsformen (mittlere Prämie).
1septiesFür die Beurteilung, ob ein Kanton den Mindestanteil erfüllt, werden alle Beträge berücksichtigt, die er für die Bezahlung der Prämien der Versicherten aufwendet, mit Ausnahme von Forderungen, die er gestützt auf Artikel 64a Absatz 4 übernommen hat, und mit Ausnahme seines Anteils am Bundesbeitrag nach Artikel 66.
1octiesDer Bundesrat legt nach Anhörung der Kantone die Einzelheiten der Berechnung der Bruttokosten und des Mindestanteils fest.
2Der Datenaustausch zwischen den Kantonen und den Versicherern erfolgt nach einem einheitlichen Standard. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Kantone und der Versicherer.
3Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen.
4Die Kantone informieren die Versicherten regelmässig über das Recht auf Prämienverbilligung.
4bisDer Kanton meldet dem Versicherer die Versicherten, die Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, und die Höhe der Verbilligung so früh, dass der Versicherer die Prämienverbilligung bei der Prämienfakturierung berücksichtigen kann. Der Versicherer informiert die anspruchsberechtigte Person spätestens bei der nächsten Fakturierung über die tatsächliche Prämienverbilligung.
5Die Versicherer sind verpflichtet, bei der Prämienverbilligung über die Bestimmungen betreffend die Amts- und Verwaltungshilfe nach Artikel 82 hinaus mitzuwirken.
6Die Kantone machen dem Bund zur Überprüfung der sozial- und familienpolitischen Ziele anonymisierte Angaben über die begünstigten Versicherten. Der Bundesrat erlässt die notwendigen Vorschriften dazu.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
KVAG · Art. 2
Krankenkassen
1Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die soziale Krankenversicherung nach dem KVG durchführen.
2Es steht den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach dem KVG auch Zusatzversicherungen anzubieten; ebenso können sie im Rahmen der vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen und Höchstgrenzen weitere Versicherungsarten betreiben. Diese Versicherungen unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908.
3Die Krankenkassen können zudem die Unfallversicherung mit der Einschränkung nach Artikel 70 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung betreiben.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.