Wie finde ich eine Anwältin oder einen Anwalt, und was kostet das?
Vor einem Zivilgericht dürfen Sie sich selbst vertreten. Wer Sie berufsmässig vertritt, muss in der Regel in einem kantonalen Anwaltsregister stehen. Anwältinnen und Anwälte müssen unabhängig sein, Interessenkonflikte vermeiden, das Berufsgeheimnis wahren und Sie über ihre Abrechnung informieren. Ein Honorar nur bei Erfolg ist verboten. Sie können das Mandat jederzeit beenden und Ihre Unterlagen herausverlangen. Gewinnen Sie einen Prozess, deckt die Parteientschädigung nicht immer alle Ihre Anwaltskosten. Eine Rechtsschutzversicherung muss Ihnen für Gerichtsverfahren die freie Wahl lassen. Wer kein Geld hat, kann unentgeltliche Rechtspflege beantragen.
Anwaltlich geprüft am 30. September 2026Amtliche Quellen
Achtung
Vorsicht bei einem Wechsel mitten im Verfahren. Wer das Mandat zur Unzeit beendet, also in einem ungünstigen Moment, muss der anderen Seite den Schaden ersetzen, der daraus entsteht. Das gilt für Sie genauso wie für die Anwältin oder den Anwalt. Klären Sie vor einem Wechsel, welche Fristen laufen und wer sie einhält. Eine verpasste Frist lässt sich oft nicht mehr nachholen.
Warten Sie mit einer Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht zu lange. Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem Vorfall. Zudem verjährt sie ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom Vorfall erfahren hat. Jede Untersuchungshandlung der Behörde unterbricht diese Einjahresfrist.
Vorgehen
So gehen Sie bei der Suche vor: 1. Suchen Sie jemanden, der sich im betreffenden Rechtsgebiet auskennt, zum Beispiel im Miet-, Arbeits- oder Familienrecht. Die kantonalen Anwaltsverbände und der Schweizerische Anwaltsverband haben dafür eine Anwaltssuche. 2. Sagen Sie beim ersten Kontakt, gegen wen es geht. So kann die Kanzlei prüfen, ob sie die Gegenseite schon vertritt. 3. Fragen Sie vor dem ersten Gespräch, ob es etwas kostet und wie viel. 4. Bringen Sie alle Unterlagen mit, nach Datum geordnet: Verträge, Briefe, Entscheide, Couverts mit Zustelldatum. 5. Klären Sie früh, wie abgerechnet wird: Stundenansatz, geschätzter Aufwand, Vorschuss, Auslagen und Mehrwertsteuer. Lassen Sie sich das schriftlich geben. 6. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, melden Sie den Fall zuerst dort.
Wenn Sie mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt nicht zufrieden sind: 1. Sprechen Sie das Problem direkt an, am besten schriftlich. 2. Ist eine Rechnung unklar, verlangen Sie eine detaillierte Aufstellung der Leistungen und des Zeitaufwands. 3. Fordern Sie Ihre Unterlagen und Geld heraus, das Ihnen zusteht. 4. Fragen Sie beim kantonalen Anwaltsverband, ob er bei Streit über das Honorar vermittelt. 5. Halten Sie Berufsregeln für verletzt, wenden Sie sich an die kantonale Aufsichtsbehörde. 6. Geht es um viel Geld oder um Schadenersatz, lassen Sie sich von einer anderen Anwältin oder einem anderen Anwalt beraten.
Rechtslage
Brauchen Sie überhaupt eine Anwältin oder einen Anwalt? In einem Zivilprozess nicht zwingend: Sie dürfen Ihre Sache selbst vertreten. Wer Sie aber berufsmässig vertritt, muss grundsätzlich eine Anwältin oder ein Anwalt nach dem Anwaltsgesetz sein. Nur in bestimmten Verfahren, etwa vor der Schlichtungsbehörde oder vor Miet- und Arbeitsgerichten, können je nach Kanton auch andere Fachleute vertreten. Zur Schlichtungsverhandlung müssen Sie in der Regel persönlich gehen. Eine Rechtsbeiständin oder eine Vertrauensperson darf Sie begleiten. Im Strafverfahren ist die Verteidigung einer beschuldigten Person grundsätzlich Anwältinnen und Anwälten vorbehalten. Vor Bundesgericht dürfen in Zivil- und Strafsachen nur Anwältinnen und Anwälte andere vertreten.
Anwältinnen und Anwälte, die vor Gericht vertreten dürfen, stehen in einem kantonalen Anwaltsregister. Eingetragen sind sie im Kanton ihrer Geschäftsadresse. Das Register führt die kantonale Aufsichtsbehörde. Mit dem Eintrag dürfen sie in der ganzen Schweiz vor Gericht auftreten. Für den Eintrag braucht es das Anwaltspatent. Zudem darf zum Beispiel kein Verlustschein bestehen, und die Person muss den Beruf unabhängig ausüben können. Jede Person darf bei der Aufsichtsbehörde nachfragen, ob jemand im Register steht und ob ein Berufsausübungsverbot besteht.
BGFA · Art. 4BGFA · Art. 5BGFA · Art. 6BGFA · Art. 7BGFA · Art. 8BGFA · Art. 10
Anwältinnen und Anwälte im Register müssen Berufsregeln einhalten, die auch Sie schützen. Sie müssen sorgfältig und gewissenhaft arbeiten. Sie müssen unabhängig sein und in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung handeln. Sie müssen Interessenkonflikte vermeiden. Wer Sie vertritt, darf deshalb in derselben oder einer damit zusammenhängenden Sache nicht auch Ihre Gegenseite vertreten, auch nicht nach dem Ende Ihres Mandats. Sie müssen eine Berufshaftpflichtversicherung haben. Geld und andere Werte, die man ihnen anvertraut, müssen sie getrennt von ihrem eigenen Vermögen aufbewahren.
Der Bund legt nicht fest, was eine Anwältin oder ein Anwalt kostet. Ein Honorar schulden Sie, wenn es vereinbart oder üblich ist. Bei einer berufsmässigen Anwältin oder einem berufsmässigen Anwalt ist es üblich. Dazu kommen die Auslagen, etwa für Porto, Kopien oder Reisen. Zu Beginn des Mandats muss man Sie über die Grundsätze der Abrechnung informieren. Danach müssen Sie regelmässig oder auf Verlangen erfahren, wie hoch das geschuldete Honorar ist. Sie können eine detaillierte Rechnung verlangen, die jede Leistung und den Zeitaufwand aufführt. Auch bei einer Pauschale muss der Aufwand erfasst werden. Fragen Sie nach, sobald Ihnen eine Rechnung unklar ist.
OR · Art. 394OR · Art. 402BGFA · Art. 12OR · Art. 400BGer 2C_314/2020 vom 3. Juli 2020, E. 4.3
Ein Honorar, das nur vom Ausgang abhängt, ist verboten. Vor dem Ende des Streits darf die Anwältin oder der Anwalt nicht vereinbaren, statt eines Honorars einen Teil des Prozessgewinns zu bekommen. Ebenso wenig darf sie oder er versprechen, bei einem verlorenen Prozess auf das Honorar zu verzichten. Erlaubt ist ein Zuschlag bei Erfolg, zusätzlich zu einem Honorar, das Sie auf jeden Fall bezahlen. Das Bundesgericht setzt dafür Grenzen: Das feste Honorar muss die Kosten der Kanzlei decken und einen angemessenen Gewinn erlauben. Der Zuschlag darf nicht höher sein als das feste Honorar. Und er darf nur ganz am Anfang des Mandats oder nach dem Ende des Streits vereinbart werden, nicht mittendrin.
Alles, was Sie Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt für das Mandat anvertrauen, fällt unter das Berufsgeheimnis. Das Geheimnis gilt gegenüber allen und zeitlich unbegrenzt, also auch nach dem Ende des Mandats. Auch die Mitarbeitenden der Kanzlei sind daran gebunden. Sie können Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt vom Geheimnis entbinden. Sie oder er muss danach aber nichts preisgeben. Sie können deshalb offen über alles sprechen, auch über Dinge, die für Sie ungünstig sind.
Zwischen Ihnen und Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt gilt das Auftragsrecht. Sie oder er muss Ihre Weisungen grundsätzlich befolgen. Die Sache muss treu und sorgfältig und grundsätzlich persönlich besorgt werden. Für einen Vergleich, also eine Einigung mit der Gegenseite, braucht es Ihre besondere Ermächtigung. Werden diese Pflichten verletzt, haftet die Anwältin oder der Anwalt Ihnen gegenüber. Geschuldet ist sorgfältige Arbeit, nicht ein bestimmtes Ergebnis. Ein verlorener Prozess allein heisst also noch nicht, dass schlecht gearbeitet wurde.
Sie können das Mandat jederzeit beenden, ohne Frist und ohne Begründung. Dieses Recht kann man vertraglich weder ausschliessen noch einschränken, auch nicht mit einer festen Vertragsdauer. Auch die Anwältin oder der Anwalt kann das Mandat jederzeit niederlegen. Die bis dahin geleistete Arbeit und die Auslagen müssen Sie grundsätzlich bezahlen. Teilen Sie die Beendigung am besten schriftlich mit. Läuft ein Verfahren, sagen Sie auch dem Gericht oder der Behörde, wer Sie künftig vertritt oder dass Sie selbst handeln.
OR · Art. 404BGer 4A_436/2021 vom 22. März 2022, E. 9.2OR · Art. 394OR · Art. 402
Die Anwältin oder der Anwalt muss Ihnen auf Verlangen jederzeit Rechenschaft über die Mandatsführung ablegen. Alles, was sie oder er für Sie erhalten hat, muss Ihnen herausgegeben werden, zum Beispiel Originaldokumente oder Geld aus einem Vergleich. Wer Ihnen zustehendes Geld zu spät abliefert, schuldet darauf Zins. Verlangen Sie bei einem Wechsel Ihre Unterlagen heraus, damit die neue Anwältin oder der neue Anwalt rasch weiterarbeiten kann.
Jeder Kanton hat eine Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte. Dort können Sie melden, wenn Sie meinen, dass jemand Berufsregeln verletzt hat. Die Behörde kann eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis 20 000 Franken oder ein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen. Das Aufsichtsverfahren dient dem öffentlichen Interesse, nicht Ihren privaten Interessen. Wer eine Meldung macht, ist darin grundsätzlich nicht Partei und kann den Entscheid nicht anfechten. Das kantonale Recht kann Ausnahmen vorsehen. Geld spricht Ihnen die Aufsichtsbehörde nicht zu. Einen Streit über das Honorar oder eine Forderung auf Schadenersatz müssen Sie auf dem Zivilweg klären.
BGFA · Art. 14BGFA · Art. 17BGer 2C_666/2023 vom 12. Januar 2024, E. 4.3
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben: Lesen Sie die Police und melden Sie den Fall früh, am besten bevor Sie selbst jemanden beauftragen. Muss für ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eine Anwältin oder ein Anwalt beigezogen werden, dürfen Sie diese Person frei wählen. Dasselbe gilt bei einem Interessenkonflikt. Darauf muss die Versicherung Sie dann hinweisen. Der Vertrag kann vorsehen, dass die Versicherung Ihre Wahl ablehnen darf. Dann dürfen Sie drei andere Personen vorschlagen, und eine davon muss sie akzeptieren. Lehnt die Versicherung eine Leistung ab, weil Ihr Fall aussichtslos sei, muss sie das sofort schriftlich begründen. Sie muss Sie auch auf das Verfahren für Meinungsverschiedenheiten hinweisen, das der Vertrag vorsehen muss. Fehlt dieser Hinweis, gilt Ihr Anspruch auf Rechtsschutz in diesem Fall als anerkannt. Führen Sie den Prozess auf eigene Kosten und erreichen Sie mehr, als die Versicherung Ihnen vorgeschlagen hat, muss sie diese Kosten bis zur Versicherungssumme übernehmen. Übernimmt die Versicherung die Kosten, haben Sie insoweit keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
AVO · Art. 167AVO · Art. 169BGer 8C_27/2016 vom 5. April 2016, E. 3
Kosten
Wer einen Zivilprozess verliert, trägt in der Regel die Gerichtskosten und muss der Gegenseite eine Parteientschädigung zahlen. Dazu gehören vor allem die Kosten ihrer Anwältin oder ihres Anwalts. Gewinnt niemand ganz, werden die Kosten nach dem Ausgang verteilt. In bestimmten Fällen, etwa in Familiensachen, kann das Gericht nach Ermessen verteilen. Die Parteientschädigung bestimmt das Gericht nach dem Tarif Ihres Kantons, nicht nach Ihrer Honorarvereinbarung. Sie können dem Gericht eine Kostennote einreichen. Die Entschädigung kann tiefer sein als das, was Sie Ihrer eigenen Anwältin oder Ihrem eigenen Anwalt schulden. Den Rest tragen Sie selbst, auch wenn Sie gewinnen. Die Gegenseite zahlt die Entschädigung an Sie. Zahlt die Gegenseite nicht, bleibt Ihr Honorar grundsätzlich geschuldet. Im Schlichtungsverfahren gibt es keine Parteientschädigung.
ZPO · Art. 95ZPO · Art. 96ZPO · Art. 105ZPO · Art. 106ZPO · Art. 107ZPO · Art. 111ZPO · Art. 113OR · Art. 394
Beratung
Falls Ihnen das Geld für eine Anwältin oder einen Anwalt fehlt: Deshalb müssen Sie nicht auf Ihr Recht verzichten. Wer die nötigen Mittel nicht hat und dessen Begehren nicht aussichtslos erscheint, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ist es zur Wahrung der Rechte nötig, gehört ein unentgeltlicher Rechtsbeistand dazu. Das ist eine Anwältin oder ein Anwalt, die oder den der Staat bezahlt. Anwältinnen und Anwälte im kantonalen Register müssen solche Mandate in ihrem Kanton übernehmen. Wie Sie das beantragen und was danach gilt, erklärt der Leitfaden zur unentgeltlichen Rechtspflege. Stellen Sie das Gesuch früh.
Holen Sie früh anwaltlichen Rat, wenn Sie eine Klage, einen Strafbefehl, eine Vorladung oder einen Entscheid mit einer Rechtsmittelfrist erhalten haben. Das gilt auch, wenn viel Geld, Ihre Wohnung, Ihre Stelle oder Ihre Kinder betroffen sind, wenn die Gegenseite eine Anwältin oder einen Anwalt hat, oder wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird. Wegen laufender Fristen sollten Sie dann nicht warten.
Hilfe
Kostenlose oder günstige Hilfe: Die kantonalen Anwaltsverbände betreiben Rechtsauskunftsstellen, bei denen Sie eine erste Auskunft erhalten. Eine Übersicht nach Kanton finden Sie beim Schweizerischen Anwaltsverband. Manche Kantone und Gemeinden bieten zudem eine unentgeltliche Rechtsauskunft an. Die Schlichtungsbehörden und viele Gerichte informieren über das Verfahren. Mieterinnen- und Mieterverbände, Gewerkschaften und Beratungsstellen helfen ihren Mitgliedern oder bestimmten Gruppen. Fragen Sie jeweils im Voraus, ob die Beratung etwas kostet.
Geltung
Wer vor Gericht vertreten darf, das kantonale Anwaltsregister, die Berufsregeln und das Berufsgeheimnis, das Honorar und die Abrechnung, Erfolgshonorare, das Mandat und seine Beendigung, die Herausgabe von Unterlagen, die Aufsicht über Anwältinnen und Anwälte, die Parteientschädigung im Zivilprozess, die Rechtsschutzversicherung und Anlaufstellen für eine erste Auskunft.
Nicht abgedeckt: Die unentgeltliche Rechtspflege im Einzelnen (dafür gibt es einen eigenen Leitfaden), die amtliche Verteidigung im Strafverfahren im Einzelnen, kantonale Anwaltstarife und Honorarbeträge sowie Einzelheiten zur Haftung von Anwältinnen und Anwälten für Fehler.
Quellen
Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BGFA · Art. 4
Grundsatz der interkantonalen Freizügigkeit
Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
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BGFA · Art. 5
Kantonales Anwaltsregister
1Jeder Kanton führt ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach den Artikeln 7 und 8 erfüllen.
2Das Register enthält folgende persönliche Daten: a. den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit; b. eine Kopie des Anwaltspatents; c. die Bescheinigungen, welche belegen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 8 erfüllt sind; d. die Geschäftsadressen sowie gegebenenfalls den Namen des Anwaltsbüros; e. die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen.
3Es wird von der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte geführt.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BGFA · Art. 6
Eintragung ins Register
1Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, lassen sich ins Register des Kantons eintragen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben.
2Die Aufsichtsbehörde trägt sie ein, wenn sie festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 7 und 8 erfüllt sind.
3Sie veröffentlicht die Eintragung in einem amtlichen kantonalen Publikationsorgan.
4Gegen Eintragungen ins kantonale Register steht das Beschwerderecht auch dem Anwaltsverband des betroffenen Kantons zu.
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BGFA · Art. 7
Fachliche Voraussetzungen
1Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte über ein Anwaltspatent verfügen. Ein solches kann von den Kantonen nur auf Grund folgender Voraussetzungen erteilt werden: a. ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat; b. ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen wurde.
2Kantone, in denen Italienisch Amtssprache ist, können ein dem Lizentiat oder dem Master gleichwertiges ausländisches Diplom anerkennen, das in italienischer Sprache erlangt worden ist.
3Für die Zulassung zum Praktikum genügt der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor.
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BGFA · Art. 8
Persönliche Voraussetzungen
1Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen: a. sie müssen handlungsfähig sein; b. es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016; c. es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen; d. sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.
2Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können sich ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.
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BGFA · Art. 10
Einsicht in das Register
1Einsicht in das Register erhalten: a. die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen die Anwältinnen und Anwälte auftreten; b. die Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, vor denen die im Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte auftreten; c. die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte; d. die Anwältinnen und Anwälte in Bezug auf ihren Eintrag.
2Jede Person hat ein Recht auf Auskunft, ob eine Anwältin oder ein Anwalt im Register eingetragen ist und ob gegen sie oder ihn ein Berufsausübungsverbot verhängt ist.
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BGFA · Art. 12
Berufsregeln
Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. b. Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. c. Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. d. Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. e. Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten. f. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden. g. Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. h. Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf. i. Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars. j. Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
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BGFA · Art. 13
Berufsgeheimnis
1Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
2Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
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BGFA · Art. 14
Kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte
Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
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BGFA · Art. 17
Disziplinarmassnahmen
1Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a. eine Verwarnung; b. einen Verweis; c. eine Busse bis zu 20 000 Franken; d. ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; e. ein dauerndes Berufsausübungsverbot.
2Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden.
3Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten.
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BGFA · Art. 19
Verjährung
1Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
2Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.
3Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.
4Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
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OR · Art. 394
1Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
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OR · Art. 396
1Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes.
2Insbesondere ist in dem Auftrage auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten, die zu dessen Ausführung gehören.
3Einer besonderen Ermächtigung bedarf der Beauftragte, wenn es sich darum handelt, einen Vergleich abzuschliessen, ein Schiedsgericht anzunehmen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, Grundstücke zu veräussern oder zu belasten oder Schenkungen zu machen.
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OR · Art. 397
1Hat der Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäftes eine Vorschrift gegeben, so darf der Beauftragte nur insofern davon abweichen, als nach den Umständen die Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich und überdies anzunehmen ist, der Auftraggeber würde sie bei Kenntnis der Sachlage erteilt haben.
2Ist der Beauftragte, ohne dass diese Voraussetzungen zutreffen, zum Nachteil des Auftraggebers von dessen Vorschriften abgewichen, so gilt der Auftrag nur dann als erfüllt, wenn der Beauftragte den daraus erwachsenen Nachteil auf sich nimmt.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OR · Art. 398
1Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.
2Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
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OR · Art. 400
1Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OR · Art. 402
1Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OR · Art. 404
1Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 68
Vertragliche Vertretung
1Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen.
2Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt: a. in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten; b. vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht; c. in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 dieses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG; d. vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht.
3Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
4Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen.
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ZPO · Art. 95
Begriffe
1Prozesskosten sind: a. die Gerichtskosten; b. die Parteientschädigung.
2Gerichtskosten sind: a. die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; b. die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); c. die Kosten der Beweisführung; d. die Kosten für die Übersetzung; e. die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3Als Parteientschädigung gilt: a. der Ersatz notwendiger Auslagen; b. die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; c. in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 96
Tarife und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung
1Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. Vorbehalten bleibt die Gebührenregelung nach Artikel 16 Absatz 1 SchKG.
2Die Kantone können vorsehen, dass die Anwältin oder der Anwalt einen ausschliesslichen Anspruch auf die Honorare und Auslagen hat, die als Parteientschädigung gewährt werden.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 105
Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten
1Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
2Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 106
Verteilungsgrundsätze
1Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solidarisch haften.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 107
Verteilung nach Ermessen
1Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: a. wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war; b. wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war; c. in familienrechtlichen Verfahren; d. in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft; e. wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht; f. wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bisDas Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.
2Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 111
Liquidation der Prozesskosten
1Die Gerichtskosten werden in den Fällen der Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Vorschuss geleistet hat, mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. In den übrigen Fällen wird ein Vorschuss zurückerstattet. Ein Fehlbetrag wird bei der kostenpflichtigen Partei nachgefordert.
2Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen.
3Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 113
Schlichtungsverfahren
1Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton.
2Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten: a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995; b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002; c. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; d. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993; f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; g. nach dem DSG.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 117
Anspruch
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 204
Persönliches Erscheinen
1Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Ist eine juristische Person Partei, so muss für sie entweder ein Organ oder eine Person erscheinen, die mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet, zur Prozessführung sowie zum Abschluss eines Vergleichs befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut ist.
2Die Parteien können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer: a. ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz oder Sitz hat; b. wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist; c. in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind; d. eine von mehreren klagenden oder beklagten Parteien ist, sofern eine der Parteien anwesend und befugt ist, die anderen klagenden oder beklagten Parteien zu vertreten und einen Vergleich in deren Namen abzuschliessen.
4Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BGG · Art. 40
Parteivertreter und -vertreterinnen
1In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
2Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StPO · Art. 127
1Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
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AVO · Art. 167
Wahl eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin
1Im Rechtsschutzversicherungsvertrag muss der versicherten Person die freie Wahl einer rechtlichen Vertretung, welche die Qualifikation des auf das Verfahren anwendbaren Rechts erfüllt, eingeräumt werden: a. falls im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ein Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin eingesetzt werden muss; b. bei Interessenkollisionen.
2Der Vertrag kann vorsehen, dass bei Ablehnung der gewählten Vertretung durch das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen die versicherte Person das Recht hat, drei andere Personen für die rechtliche Vertretung vorzuschlagen, von denen eine akzeptiert werden muss.
3Tritt eine Interessenkollision ein, so muss das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen die versicherte Person auf sein Recht hinweisen.
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AVO · Art. 169
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
1Für den Entscheid von Meinungsverschiedenheiten zwischen der versicherten Person und dem Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregelungs- unternehmen hinsichtlich der Massnahmen zur Schadenerledigung sieht der Versicherungsvertrag ein Verfahren vor, das vergleichbare Garantien für die Objektivität wie ein Schiedsgerichtsverfahren bietet.
2Lehnt das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen eine Leistung für eine Massnahme wegen Aussichtslosigkeit ab, so sind die vorgeschlagene Lösung unverzüglich schriftlich zu begründen und die versicherte Person auf die Möglichkeit des Verfahrens nach Absatz 1 hinzuweisen.
3Sieht der Versicherungsvertrag kein Verfahren nach Absatz 1 vor oder unterlässt es das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen, die versicherte Person im Zeitpunkt der Ablehnung der Leistungspflicht darüber zu informieren, so gilt das Rechtsschutzbedürfnis der versicherten Person im entsprechenden Fall als anerkannt.
4Leitet die versicherte Person bei Ablehnung der Leistungspflicht auf eigene Kosten einen Prozess ein und erlangt sie ein Urteil, das für sie günstiger ausfällt als die ihr vom Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregelungsunternehmen schriftlich begründete Lösung oder als das Ergebnis des Verfahrens nach Absatz 1, so übernimmt das Versicherungsunternehmen die dadurch entstandenen Kosten bis zum Höchstbetrag der Versicherungssumme.
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BV · Art. 29
Allgemeine Verfahrensgarantien
1Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
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