How do I find a lawyer, and what does it cost?
You are allowed to represent yourself before a civil court. Anyone who represents you professionally must, as a rule, be entered in a cantonal register of lawyers. Lawyers must be independent, avoid conflicts of interest, maintain professional secrecy, and inform you about their billing. A fee payable only on success is forbidden. You can end the mandate at any time and demand your documents back. If you win a case, the compensation awarded against the other side does not always cover all your lawyer's costs. Legal expenses insurance must let you choose freely for court proceedings. Anyone without money can apply for legal aid.
Reviewed by a lawyer on 30 September 2026Official sources
Watch out
Be careful about switching in the middle of proceedings. Anyone who ends the mandate at an unfavourable time must compensate the other side for the resulting damage. This applies to you just as much as to the lawyer. Before switching, clarify which time limits are running and who will meet them. A missed time limit often cannot be made up later.
Do not wait too long before reporting to the supervisory authority. Disciplinary prosecution is time-barred in any case ten years after the incident. It is also time-barred one year after the supervisory authority learned of the incident. Any investigative step by the authority interrupts this one-year time limit.
What to do
Here is how to go about the search: 1. Look for someone who knows the relevant area of law, for example tenancy, employment or family law. The cantonal bar associations and the Swiss Bar Association have a lawyer-search service for this. 2. At the first contact, say who the case is against. This lets the firm check whether it already represents the other side. 3. Before the first meeting, ask whether it costs anything and how much. 4. Bring all your documents, sorted by date: contracts, letters, decisions, envelopes with a delivery date. 5. Clarify early on how billing works: the hourly rate, the estimated time required, an advance, expenses and value-added tax. Get this in writing. 6. If you have legal expenses insurance, report the case there first.
If you are not happy with your lawyer: 1. Raise the problem directly, ideally in writing. 2. If an invoice is unclear, demand a detailed breakdown of the services and the time spent. 3. Demand your documents and any money owed to you. 4. Ask the cantonal bar association whether it mediates in fee disputes. 5. If you consider professional rules to have been breached, contact the cantonal supervisory authority. 6. If a lot of money or damages are at stake, get advice from another lawyer.
The law
Do you actually need a lawyer? In civil proceedings, not necessarily: you are allowed to represent your own case. But anyone who represents you professionally must, in principle, be a lawyer under the Lawyers Act. Only in certain proceedings, for example before the conciliation authority or before tenancy and employment courts, can other professionals also act as representatives, depending on the canton. For the conciliation hearing you must, as a rule, attend in person. A legal adviser or someone you trust may accompany you. In criminal proceedings, the defence of an accused person is in principle reserved to lawyers. Before the Federal Supreme Court, only lawyers may represent others in civil and criminal matters.
Lawyers who may represent parties in court are entered in a cantonal register of lawyers. They are registered in the canton of their business address. The register is kept by the cantonal supervisory authority. With this entry, they may appear in court throughout Switzerland. Entry requires a lawyer's licence. In addition, for example, there must be no certificate of unpaid debt against the person, and they must be able to practise the profession independently. Anyone may ask the supervisory authority whether a person is on the register and whether a prohibition on practising the profession exists.
BGFA · Art. 4BGFA · Art. 5BGFA · Art. 6BGFA · Art. 7BGFA · Art. 8BGFA · Art. 10
Lawyers on the register must comply with professional rules that also protect you. They must work carefully and conscientiously. They must be independent and act in their own name and on their own responsibility. They must avoid conflicts of interest. Someone who represents you may therefore not also represent your opponent in the same or a related matter, even after your mandate has ended. They must have professional liability insurance. Money and other assets entrusted to them must be kept separate from their own assets.
The Confederation does not set what a lawyer costs. You owe a fee if one has been agreed or is customary. With a professional lawyer, it is customary. Expenses are added to this, for example for postage, copies or travel. At the start of the mandate, you must be informed about the principles of billing. After that, you must be told regularly, or on request, how much fee is owed. You can demand a detailed invoice listing every service and the time spent. Even with a flat fee, the time spent must be recorded. Ask questions as soon as an invoice is unclear to you.
OR · Art. 394OR · Art. 402BGFA · Art. 12OR · Art. 400BGer 2C_314/2020 vom 3. Juli 2020, E. 4.3
A fee that depends only on the outcome is forbidden. Before the dispute ends, the lawyer may not agree to receive a share of the proceeds of the case instead of a fee. Nor may they promise to waive the fee if the case is lost. What is allowed is a success surcharge, in addition to a fee that you pay in any case. The Federal Supreme Court sets limits for this: the fixed fee must cover the firm's costs and allow a reasonable profit. The surcharge may not be higher than the fixed fee. And it may only be agreed right at the start of the mandate or after the dispute has ended, not in between.
Everything you entrust to your lawyer for the mandate is covered by professional secrecy. The secrecy applies towards everyone and for an unlimited time, including after the mandate has ended. The firm's staff are bound by it too. You can release your lawyer from the secrecy. Even then, they do not have to disclose anything. You can therefore speak openly about everything, including matters that are unfavourable to you.
The law of mandate applies between you and your lawyer. They must, in principle, follow your instructions. The matter must be handled faithfully and carefully, and in principle personally. A settlement, that is, an agreement with the other side, requires your special authorisation. If these duties are breached, the lawyer is liable to you. What is owed is careful work, not a particular result. A lost case alone therefore does not mean the work was poor.
You can end the mandate at any time, without notice and without giving reasons. This right cannot be excluded or restricted by contract, not even by a fixed contract term. The lawyer, too, can lay down the mandate at any time. You must, in principle, pay for the work done and the expenses incurred up to that point. It is best to communicate the termination in writing. If proceedings are under way, also tell the court or authority who will represent you in future, or that you will act yourself.
OR · Art. 404BGer 4A_436/2021 vom 22. März 2022, E. 9.2OR · Art. 394OR · Art. 402
The lawyer must account to you for the conduct of the mandate at any time on request. Everything they have received for you must be handed over to you, for example original documents or money from a settlement. Anyone who hands over money owed to you too late owes interest on it. When switching lawyers, demand your documents back so the new lawyer can continue the work quickly.
Every canton has a supervisory authority for lawyers. You can report there if you believe someone has breached professional rules. The authority can order a warning, a reprimand, a fine of up to 20 000 francs, or a temporary or permanent prohibition on practising the profession. The supervisory procedure serves the public interest, not your private interests. Anyone who makes a report is, in principle, not a party to it and cannot challenge the decision. Cantonal law may provide for exceptions. The supervisory authority does not award you money. You must settle a fee dispute or a claim for damages through the civil courts.
BGFA · Art. 14BGFA · Art. 17BGer 2C_666/2023 vom 12. Januar 2024, E. 4.3
If you have legal expenses insurance: read the policy and report the case early, ideally before you instruct anyone yourself. If a lawyer needs to be engaged for court or administrative proceedings, you may choose that person freely. The same applies in the event of a conflict of interest. The insurer must point this out to you. The contract may provide that the insurer can reject your choice. In that case, you may propose three other people, and it must accept one of them. If the insurer refuses cover because it considers your case hopeless, it must give written reasons for this immediately. It must also inform you of the procedure for disputes, which the contract must provide for. If this information is missing, your entitlement to legal protection in that case is deemed acknowledged. If you conduct the case at your own expense and achieve more than the insurer proposed, it must cover these costs up to the insured sum. If the insurance covers the costs, you have no entitlement to legal aid to that extent.
AVO · Art. 167AVO · Art. 169BGer 8C_27/2016 vom 5. April 2016, E. 3
Costs
Anyone who loses a civil case generally bears the court costs and must pay the other side compensation for costs. This mainly covers the costs of their lawyer. If no one wins entirely, the costs are divided according to the outcome. In certain cases, for example in family matters, the court can divide them at its discretion. The compensation for costs is set by the court according to the scale of your canton, not according to your fee agreement. You can submit a bill of costs to the court. The compensation can be lower than what you owe your own lawyer. You bear the rest yourself, even if you win. The other side pays the compensation to you. If the other side does not pay, you generally still owe your own fee. There is no compensation for costs in conciliation proceedings.
ZPO · Art. 95ZPO · Art. 96ZPO · Art. 105ZPO · Art. 106ZPO · Art. 107ZPO · Art. 111ZPO · Art. 113OR · Art. 394
Advice
If you are short of money for a lawyer: that is not a reason to give up your rights. Anyone who lacks the necessary means, and whose case does not appear hopeless, is entitled to legal aid. If it is necessary to safeguard your rights, this includes legal aid representation, that is, a lawyer paid for by the state. Lawyers on the cantonal register must take on such mandates in their canton. How to apply for this, and what applies afterwards, is explained in the guide to legal aid. File the application early.
Get legal advice early if you have received a claim, a summary penalty order, a summons, or a decision with a time limit for a legal remedy. This also applies if a lot of money, your flat, your job or your children are affected, if the other side has a lawyer, or if you are accused of a criminal offence. Because of running time limits, you should not wait in these cases.
Help
Free or low-cost help: the cantonal bar associations run legal information centres where you can get an initial consultation. An overview by canton is available from the Swiss Bar Association. Some cantons and municipalities also offer free legal information. Conciliation authorities and many courts give information about the procedure. Tenants' associations, trade unions and advice centres help their members or particular groups. Always ask in advance whether the advice costs anything.
Scope
Who may represent you in court, the cantonal register of lawyers, the professional rules and professional secrecy, fees and billing, contingency fees, the mandate and its termination, the handover of documents, supervision of lawyers, compensation for costs in civil proceedings, legal expenses insurance, and places for a first consultation.
Not covered: Legal aid in detail (there is a separate guide for that), official defence in criminal proceedings in detail, cantonal fee scales and amounts, and details of a lawyer's liability for mistakes.
Sources
Statute texts checked on 29 September 2026.
BGFA · Art. 4
Grundsatz der interkantonalen Freizügigkeit
Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
BGFA · Art. 5
Kantonales Anwaltsregister
1Jeder Kanton führt ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach den Artikeln 7 und 8 erfüllen.
2Das Register enthält folgende persönliche Daten: a. den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit; b. eine Kopie des Anwaltspatents; c. die Bescheinigungen, welche belegen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 8 erfüllt sind; d. die Geschäftsadressen sowie gegebenenfalls den Namen des Anwaltsbüros; e. die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen.
3Es wird von der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte geführt.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
BGFA · Art. 6
Eintragung ins Register
1Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, lassen sich ins Register des Kantons eintragen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben.
2Die Aufsichtsbehörde trägt sie ein, wenn sie festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 7 und 8 erfüllt sind.
3Sie veröffentlicht die Eintragung in einem amtlichen kantonalen Publikationsorgan.
4Gegen Eintragungen ins kantonale Register steht das Beschwerderecht auch dem Anwaltsverband des betroffenen Kantons zu.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
BGFA · Art. 7
Fachliche Voraussetzungen
1Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte über ein Anwaltspatent verfügen. Ein solches kann von den Kantonen nur auf Grund folgender Voraussetzungen erteilt werden: a. ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat; b. ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen wurde.
2Kantone, in denen Italienisch Amtssprache ist, können ein dem Lizentiat oder dem Master gleichwertiges ausländisches Diplom anerkennen, das in italienischer Sprache erlangt worden ist.
3Für die Zulassung zum Praktikum genügt der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
BGFA · Art. 8
Persönliche Voraussetzungen
1Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen: a. sie müssen handlungsfähig sein; b. es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016; c. es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen; d. sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.
2Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können sich ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
BGFA · Art. 10
Einsicht in das Register
1Einsicht in das Register erhalten: a. die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen die Anwältinnen und Anwälte auftreten; b. die Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, vor denen die im Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte auftreten; c. die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte; d. die Anwältinnen und Anwälte in Bezug auf ihren Eintrag.
2Jede Person hat ein Recht auf Auskunft, ob eine Anwältin oder ein Anwalt im Register eingetragen ist und ob gegen sie oder ihn ein Berufsausübungsverbot verhängt ist.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
BGFA · Art. 12
Berufsregeln
Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. b. Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. c. Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. d. Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. e. Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten. f. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden. g. Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. h. Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf. i. Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars. j. Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
BGFA · Art. 13
Berufsgeheimnis
1Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
2Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
BGFA · Art. 14
Kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte
Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
BGFA · Art. 17
Disziplinarmassnahmen
1Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a. eine Verwarnung; b. einen Verweis; c. eine Busse bis zu 20 000 Franken; d. ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; e. ein dauerndes Berufsausübungsverbot.
2Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden.
3Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
BGFA · Art. 19
Verjährung
1Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
2Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.
3Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.
4Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
OR · Art. 394
1Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
OR · Art. 396
1Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes.
2Insbesondere ist in dem Auftrage auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten, die zu dessen Ausführung gehören.
3Einer besonderen Ermächtigung bedarf der Beauftragte, wenn es sich darum handelt, einen Vergleich abzuschliessen, ein Schiedsgericht anzunehmen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, Grundstücke zu veräussern oder zu belasten oder Schenkungen zu machen.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
OR · Art. 397
1Hat der Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäftes eine Vorschrift gegeben, so darf der Beauftragte nur insofern davon abweichen, als nach den Umständen die Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich und überdies anzunehmen ist, der Auftraggeber würde sie bei Kenntnis der Sachlage erteilt haben.
2Ist der Beauftragte, ohne dass diese Voraussetzungen zutreffen, zum Nachteil des Auftraggebers von dessen Vorschriften abgewichen, so gilt der Auftrag nur dann als erfüllt, wenn der Beauftragte den daraus erwachsenen Nachteil auf sich nimmt.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
OR · Art. 398
1Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.
2Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
OR · Art. 400
1Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
OR · Art. 402
1Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
OR · Art. 404
1Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
ZPO · Art. 68
Vertragliche Vertretung
1Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen.
2Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt: a. in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten; b. vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht; c. in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 dieses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG; d. vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht.
3Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
4Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
ZPO · Art. 95
Begriffe
1Prozesskosten sind: a. die Gerichtskosten; b. die Parteientschädigung.
2Gerichtskosten sind: a. die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; b. die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); c. die Kosten der Beweisführung; d. die Kosten für die Übersetzung; e. die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3Als Parteientschädigung gilt: a. der Ersatz notwendiger Auslagen; b. die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; c. in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
ZPO · Art. 96
Tarife und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung
1Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. Vorbehalten bleibt die Gebührenregelung nach Artikel 16 Absatz 1 SchKG.
2Die Kantone können vorsehen, dass die Anwältin oder der Anwalt einen ausschliesslichen Anspruch auf die Honorare und Auslagen hat, die als Parteientschädigung gewährt werden.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
ZPO · Art. 105
Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten
1Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
2Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
ZPO · Art. 106
Verteilungsgrundsätze
1Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solidarisch haften.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
ZPO · Art. 107
Verteilung nach Ermessen
1Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: a. wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war; b. wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war; c. in familienrechtlichen Verfahren; d. in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft; e. wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht; f. wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bisDas Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.
2Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
ZPO · Art. 111
Liquidation der Prozesskosten
1Die Gerichtskosten werden in den Fällen der Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Vorschuss geleistet hat, mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. In den übrigen Fällen wird ein Vorschuss zurückerstattet. Ein Fehlbetrag wird bei der kostenpflichtigen Partei nachgefordert.
2Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen.
3Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
ZPO · Art. 113
Schlichtungsverfahren
1Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton.
2Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten: a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995; b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002; c. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; d. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993; f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; g. nach dem DSG.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
ZPO · Art. 117
Anspruch
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
ZPO · Art. 204
Persönliches Erscheinen
1Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Ist eine juristische Person Partei, so muss für sie entweder ein Organ oder eine Person erscheinen, die mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet, zur Prozessführung sowie zum Abschluss eines Vergleichs befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut ist.
2Die Parteien können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer: a. ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz oder Sitz hat; b. wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist; c. in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind; d. eine von mehreren klagenden oder beklagten Parteien ist, sofern eine der Parteien anwesend und befugt ist, die anderen klagenden oder beklagten Parteien zu vertreten und einen Vergleich in deren Namen abzuschliessen.
4Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
BGG · Art. 40
Parteivertreter und -vertreterinnen
1In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
2Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
StPO · Art. 127
1Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
AVO · Art. 167
Wahl eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin
1Im Rechtsschutzversicherungsvertrag muss der versicherten Person die freie Wahl einer rechtlichen Vertretung, welche die Qualifikation des auf das Verfahren anwendbaren Rechts erfüllt, eingeräumt werden: a. falls im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ein Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin eingesetzt werden muss; b. bei Interessenkollisionen.
2Der Vertrag kann vorsehen, dass bei Ablehnung der gewählten Vertretung durch das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen die versicherte Person das Recht hat, drei andere Personen für die rechtliche Vertretung vorzuschlagen, von denen eine akzeptiert werden muss.
3Tritt eine Interessenkollision ein, so muss das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen die versicherte Person auf sein Recht hinweisen.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
AVO · Art. 169
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
1Für den Entscheid von Meinungsverschiedenheiten zwischen der versicherten Person und dem Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregelungs- unternehmen hinsichtlich der Massnahmen zur Schadenerledigung sieht der Versicherungsvertrag ein Verfahren vor, das vergleichbare Garantien für die Objektivität wie ein Schiedsgerichtsverfahren bietet.
2Lehnt das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen eine Leistung für eine Massnahme wegen Aussichtslosigkeit ab, so sind die vorgeschlagene Lösung unverzüglich schriftlich zu begründen und die versicherte Person auf die Möglichkeit des Verfahrens nach Absatz 1 hinzuweisen.
3Sieht der Versicherungsvertrag kein Verfahren nach Absatz 1 vor oder unterlässt es das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen, die versicherte Person im Zeitpunkt der Ablehnung der Leistungspflicht darüber zu informieren, so gilt das Rechtsschutzbedürfnis der versicherten Person im entsprechenden Fall als anerkannt.
4Leitet die versicherte Person bei Ablehnung der Leistungspflicht auf eigene Kosten einen Prozess ein und erlangt sie ein Urteil, das für sie günstiger ausfällt als die ihr vom Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregelungsunternehmen schriftlich begründete Lösung oder als das Ergebnis des Verfahrens nach Absatz 1, so übernimmt das Versicherungsunternehmen die dadurch entstandenen Kosten bis zum Höchstbetrag der Versicherungssumme.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
BV · Art. 29
Allgemeine Verfahrensgarantien
1Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.