Ein Projekt gefährdet Natur oder Landschaft: So reden Sie mit
Eine neue Strasse, eine Stromleitung, ein Windpark oder ein Zonenplan bedroht Wald, Bach, Landschaft oder Ihre Wohnqualität. Dieser Leitfaden zeigt, wo Projekte veröffentlicht werden, wie Sie Pläne und Umweltberichte einsehen, wer Einsprache erheben darf und bis wann, und was Sie tun können, wenn Sie nicht persönlich betroffen sind: sich an der Planung beteiligen, eine Petition einreichen oder eine beschwerdeberechtigte Umweltorganisation rechtzeitig informieren.
Anwaltlich geprüft am 30. September 2026Amtliche Quellen
Achtung
Bei Bahnanlagen, Nationalstrassen und Starkstromleitungen wird das Gesuch in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden publiziert und liegt 30 Tage öffentlich auf. Wer im Verfahren Partei sein kann – vor allem, wer vom Projekt besonders betroffen ist –, muss innerhalb dieser Auflagefrist schriftlich Einsprache bei der Genehmigungsbehörde erheben, die in der Publikation genannt ist. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Sie können den späteren Entscheid dann nicht mehr anfechten. Das genaue Ende der Frist steht in der Publikation. Bei Nationalstrassen wird das Projekt vor der Auflage im Gelände ausgesteckt, bei Hochbauten mit Profilen. Einwände gegen diese Markierungen müssen Sie sofort vorbringen, spätestens vor Ende der Auflagefrist. Für andere Bundesvorhaben, etwa Flugplätze oder Militäranlagen, gelten eigene Gesetze. Halten Sie sich dort an Frist und Stelle, die in der Publikation stehen.
EBG · Art. 18dEBG · Art. 18fNSG · Art. 27aNSG · Art. 27bNSG · Art. 27dEleG · Art. 16dEleG · Art. 16fVwVG · Art. 6
Baubewilligungen, Zonenpläne und andere Nutzungspläne von Gemeinde und Kanton richten sich nach kantonalem Recht. Das Bundesrecht verlangt nur einige Mindeststandards: Nutzungspläne müssen öffentlich aufgelegt werden. Es muss mindestens ein Rechtsmittel geben. Der Kanton muss mindestens alle Personen zulassen, die auch vor Bundesgericht Beschwerde führen dürften. Und mindestens eine Beschwerdeinstanz muss den Fall vollständig überprüfen. Wie lange die Einsprachefrist dauert, wo und in welcher Form Sie einsprechen müssen, bestimmt der Kanton. Diese Fristen können kurz sein. Gehen Sie nicht einfach von 30 Tagen aus. Massgebend ist, was in der Publikation oder auf der Website Ihres Kantons steht. Wenn dort nichts steht, fragen Sie sofort bei der Bauverwaltung der Gemeinde nach. Rechnen Sie damit, dass Sie nach einer verpassten Frist nicht mehr mitreden können.
Seit dem 1. April 2026 gibt es für bestimmte Energieprojekte im Kanton nur noch eine Beschwerdestufe, nämlich das obere kantonale Gericht. Das gilt für Plangenehmigungen von Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse sowie für Nutzungspläne, Bewilligungen und Konzessionen von Wasserkraftwerken von nationalem Interesse. Danach bleibt die Beschwerde ans Bundesgericht. Beschwerde führen darf nur, wer auch vor Bundesgericht dazu berechtigt wäre; dazu kommen die betroffenen Kantone und Gemeinden. Sie können nur geltend machen, dass Recht verletzt wurde, nicht bloss, dass eine andere Lösung zweckmässiger wäre. Die Gerichte sollen innert 180 Tagen nach dem letzten Schriftenwechsel entscheiden. Wichtig: Wird ein Nutzungsplan aufgelegt, der das Projekt schon verbindlich festlegt, müssen Sie Ihre Einwände dort vorbringen. Was Sie dort nicht rügen, können Sie im späteren Baubewilligungsverfahren nicht mehr geltend machen.
Gesamtschweizerische Umwelt- und Naturschutzorganisationen, die der Bundesrat in einer Liste bezeichnet, dürfen Einsprache und Beschwerde erheben, ohne selbst betroffen zu sein. Nach dem Umweltschutzgesetz gilt das für Anlagen, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung brauchen. Nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz gilt es für Entscheide, mit denen eine Behörde eine Aufgabe des Bundes erfüllt, und nach dem Waldgesetz unter anderem für Rodungen. Auch die Organisationen müssen die Frist einhalten: Wer sich an einem Einspracheverfahren nicht beteiligt, kann später keine Beschwerde mehr führen. Einwände gegen einen Nutzungsplan, der das Projekt schon verbindlich festlegt, müssen sie bereits dort vorbringen. Die nationalen Organisationen können ihre kantonalen Sektionen ermächtigen, Einsprachen zu erheben. Informieren Sie deshalb die kantonale Sektion einer solchen Organisation früh, am besten gleich nach der Publikation. Geben Sie ihr die Publikation, das Ende der Auflagefrist und Ihre Beobachtungen vor Ort, zum Beispiel zu seltenen Tieren oder Pflanzen. Ob die Organisation einspricht, entscheidet sie selbst.
USG · Art. 55USG · Art. 55bNHG · Art. 12NHG · Art. 12cWaG · Art. 46VBO · Art. 1BGE 148 II 359, E. 3.1
Braucht ein Projekt des Bundes Ihr Grundstück oder einen Teil davon, oder wird Ihr Recht als Mieterin, Pächter oder Dienstbarkeitsberechtigter eingeschränkt, müssen Sie Ihre Begehren innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen anmelden. Dazu gehören die Einsprache gegen die Enteignung, das Begehren um Realersatz (Ersatz in Land statt Geld) oder um Ausdehnung der Enteignung auf den Rest Ihres Grundstücks und die Entschädigung, die Sie verlangen. Teilen Sie die Entschädigung nach ihren Bestandteilen auf und beziffern Sie sie möglichst. Einzelheiten können Sie später im Einigungsverfahren noch ergänzen. Die Publikation muss auf diese Frist hinweisen. Bei Bahn-, Nationalstrassen- und Starkstromprojekten läuft sie gleichzeitig mit der Auflagefrist. Bei Projekten von Kanton oder Gemeinde richtet sich die Enteignung in der Regel nach kantonalem Recht; halten Sie sich an die Frist in der Publikation.
EntG · Art. 30EntG · Art. 33EBG · Art. 18fNSG · Art. 27dEleG · Art. 16f
Ist der Entscheid schon gefallen, zählt jeder Tag. Gegen einen Entscheid einer Bundesbehörde, etwa eine Plangenehmigung für eine Bahn, eine Nationalstrasse oder eine Stromleitung, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde erheben. Gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz oder des Bundesverwaltungsgerichts beträgt die Frist für die Beschwerde ans Bundesgericht ebenfalls 30 Tage ab Eröffnung des vollständigen Entscheids. Diese gesetzlichen Fristen können nicht verlängert werden. Sie stehen in drei Zeiträumen still: sieben Tage vor bis sieben Tage nach Ostern, 15. Juli bis 15. August und 18. Dezember bis 2. Januar, jeweils einschliesslich dieser Tage. Gegen Entscheide von Gemeinde und Kanton gelten zuerst die kantonalen Rechtsmittel mit eigenen Fristen. Massgebend ist die Rechtsmittelbelehrung am Ende des Entscheids: Sie nennt Frist und Instanz. Beschwerde führen kann grundsätzlich nur, wer sich vorher am Verfahren beteiligt hat, also zum Beispiel rechtzeitig Einsprache erhoben hat, und besonders betroffen ist.
VwVG · Art. 50BGG · Art. 100VwVG · Art. 22BGG · Art. 47VwVG · Art. 22aBGG · Art. 46VwVG · Art. 48
Vorgehen
Projekte, gegen die man sich wehren kann, werden amtlich bekannt gemacht. Vorhaben, die der Bund bewilligt, erscheinen in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden; Entscheide, gegen die Umweltorganisationen vorgehen können, werden im Bundesblatt oder im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Projekte von Kanton und Gemeinde finden Sie im kantonalen Amtsblatt oder bei den amtlichen Mitteilungen der Gemeinde, oft auch online. Lesen Sie die Publikation genau: Meist steht dort, wo und bis wann Sie die Pläne einsehen können, bei welcher Stelle Sie Einsprache erheben können und ob ein Umweltverträglichkeitsbericht aufliegt. Schreiben Sie sich das letzte Datum sofort auf. Finden Sie nichts, fragen Sie bei der Bauverwaltung Ihrer Gemeinde nach, ob und wann das Projekt aufgelegt wird. Schauen Sie die Pläne an, bevor Sie entscheiden, was Sie tun.
Eine Einsprache muss nicht kompliziert sein. Schreiben Sie einen Brief mit Ihrem Namen und Ihrer Adresse, der Bezeichnung des Projekts aus der Publikation und dem Satz, dass Sie Einsprache erheben. Erklären Sie dann, warum gerade Sie betroffen sind, zum Beispiel wie weit Ihr Haus entfernt ist und was Sie hören oder sehen werden. Danach folgt, was Sie verlangen – etwa dass das Projekt abgelehnt wird oder dass eine Lärmschutzwand, ein anderer Standort oder der Erhalt einer Hecke vorgeschrieben wird – und kurz, warum. Fotos, ein Planausschnitt oder Hinweise auf seltene Tiere und Pflanzen helfen. Unterschreiben Sie den Brief. Bei Verfahren des Bundes genügt es, wenn Sie die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde abgeben oder der Schweizerischen Post übergeben. Senden Sie sie eingeschrieben und bewahren Sie die Quittung auf. Bei kantonalen Verfahren gelten die Regeln des Kantons; warten Sie nicht bis zum letzten Tag.
Rechtslage
Bei grossen Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, muss die Behörde vor ihrem Entscheid die Umweltverträglichkeit prüfen. Welche Anlagen dazu gehören, legt der Bundesrat in einer Liste fest. Die Bauherrschaft muss dafür einen Umweltverträglichkeitsbericht einreichen. Er beschreibt den heutigen Zustand, das Vorhaben mit den geplanten Schutzmassnahmen und die Belastung, die voraussichtlich bleibt. Diesen Bericht darf jede Person einsehen. Sie müssen dafür nicht betroffen sein. Geheim bleiben nur Teile, bei denen überwiegende private oder öffentliche Interessen das verlangen, sowie Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse. Muss das Gesuch öffentlich aufgelegt werden, weist die Publikation auf den Bericht hin. Er liegt 30 Tage auf, ausser das Verfahren sieht eine andere Auflagefrist vor. Nach dem Entscheid gibt die Behörde bekannt, wo Sie den Bericht, die Beurteilung der Umweltfachstelle und den Entscheid einsehen können, soweit er die Umweltprüfung betrifft. Der Bericht zeigt Ihnen, wo die Schwachstellen eines Projekts liegen könnten, und hilft Ihnen, eine Einsprache sachlich zu begründen.
USG · Art. 10aUSG · Art. 10bUSG · Art. 10dUVPV · Art. 15UVPV · Art. 20
Wald darf grundsätzlich nicht gerodet werden. Eine Ausnahme ist nur erlaubt, wenn wichtige Gründe das Interesse am Wald überwiegen. Zudem muss das Werk auf genau diesen Standort angewiesen sein, es muss die Vorgaben der Raumplanung erfüllen, und die Rodung darf die Umwelt nicht erheblich gefährden. Rein finanzielle Gründe, etwa billiges Bauland, zählen nicht. Auf den Natur- und Heimatschutz ist Rücksicht zu nehmen, und die Bewilligung muss befristet sein. Geht es um eine Anlage für erneuerbare Energie oder um eine Stromleitung, gilt das nationale Interesse an solchen Anlagen bei der Abwägung als gleich gewichtig wie andere nationale Interessen. Gegen Rodungsbewilligungen können auch die berechtigten Natur- und Heimatschutzorganisationen Beschwerde führen. Die Voraussetzungen oben helfen Ihnen, eine Einsprache oder einen Hinweis an eine Organisation zu begründen.
Für grosse Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse führt der Kanton ein einziges, gebündeltes Plangenehmigungsverfahren durch. Mit der Plangenehmigung wird zugleich über die Nutzung des Bodens, die Erschliessung und die Bewilligungen von Kanton und Gemeinde entschieden. Zuständig ist die Kantonsregierung oder eine Verwaltungsstelle, der sie diese Aufgabe überträgt. Die Behörde muss innert 180 Tagen entscheiden, nachdem die Unterlagen vollständig sind. Die betroffenen Gemeinden sind früh einzubeziehen. Die Standortgemeinde muss zustimmen, sofern das kantonale Recht nichts anderes bestimmt. Solange ein Kanton das Verfahren nicht selbst geregelt hat, gelten sinngemäss die Regeln für Starkstromanlagen: Das Gesuch wird publiziert und liegt 30 Tage auf, und wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Ob eine Anlage als Anlage von nationalem Interesse gilt, sollten Sie bei der zuständigen kantonalen Stelle erfragen, wenn es nicht in der Publikation steht. Für Wasserkraftwerke und für Solar- und Windanlagen, die nicht von nationalem Interesse sind, gilt dieses gebündelte Verfahren nicht; dort richten sich Auflage und Einsprache nach dem Verfahren des Kantons.
Einsprache und später Beschwerde erheben darf nur, wer vom Projekt stärker betroffen ist als die Allgemeinheit und einen praktischen Nutzen davon hätte, wenn es geändert oder aufgehoben wird. Zudem müssen Sie sich am Verfahren beteiligt haben, wenn Sie die Möglichkeit dazu hatten. Typisch betroffen sind Nachbarinnen und Nachbarn, die sicher oder sehr wahrscheinlich Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder anderen Einwirkungen der Anlage ausgesetzt sein werden. Eine feste Distanz gibt es nicht. Liegt Ihr Grundstück bis etwa 100 Meter entfernt, wird die Betroffenheit in der Regel bejaht. Wohnen Sie weiter weg, müssen Sie anhand der konkreten Umstände glaubhaft machen, dass Sie die Folgen deutlich spüren werden, etwa weil der Zufahrtsverkehr vor Ihrem Haus deutlich hörbar zunimmt. Dass sehr viele Menschen gleichzeitig betroffen sind, schliesst Ihr Recht nicht aus, zum Beispiel rund um einen Flughafen. Auch Mieterinnen und Mieter können einsprechen, nicht nur Eigentümer. Die Kantone müssen dieses Recht mindestens im gleichen Umfang gewähren wie das Bundesrecht.
BGG · Art. 89VwVG · Art. 48RPG · Art. 33BGE 136 II 281, E. 2.3.1BGE 140 II 214, E. 2.3BGer 1C_145/2022 vom 6. April 2023, E. 1.4
Wenn Sie vom Projekt nicht anders betroffen sind als die übrige Bevölkerung, können Sie selbst keine Einsprache und keine Beschwerde erheben. Das gilt auch dann, wenn Ihnen das Anliegen sehr wichtig ist und Sie überzeugt sind, dass das Projekt gegen Umweltrecht verstösst. Eine Beschwerde, die nur im Interesse der Allgemeinheit erhoben wird (Popularbeschwerde), ist unzulässig. Das Bundesgericht verweist solche Anliegen auf den politischen Weg. Sie können trotzdem viel bewirken: indem Sie sich früh an der Planung beteiligen, eine Petition einreichen, sich politisch engagieren und vor allem eine Umwelt- oder Naturschutzorganisation informieren, die selbst Einsprache erheben darf.
Bei Richtplänen, Zonenplänen und anderen Planungen nach dem Raumplanungsgesetz müssen die Behörden die Bevölkerung über Ziele und Ablauf informieren. Sie müssen dafür sorgen, dass die Bevölkerung in geeigneter Weise mitwirken kann. Die Pläne sind öffentlich. Mitmachen darf jede Person. Sie müssen weder besonders betroffen noch in der Gemeinde stimmberechtigt sein. Häufig läuft die Mitwirkung über eine öffentliche Auflage des Entwurfs, bei der Sie schriftlich Anregungen und Einwände einreichen können, oder über Informationsanlässe. Die Mitwirkung gibt Ihnen Einfluss, aber keinen Rechtsanspruch: Die Behörde muss Ihre Vorschläge nicht übernehmen. Sie findet statt, solange die Abwägung noch offen ist. Das ist oft die beste Gelegenheit, Anliegen zu Natur und Landschaft einzubringen. Die Mitwirkung ersetzt keine Einsprache. Wird der Plan später öffentlich aufgelegt und sind Sie besonders betroffen, müssen Sie innerhalb der dann laufenden Frist Einsprache erheben.
Jede Person darf sich mit einer Petition an eine Behörde wenden, zum Beispiel an den Gemeinderat, die Kantonsregierung oder ein Parlament. Sie können darin ein Anliegen vorbringen und dafür Unterschriften sammeln. Dafür brauchen Sie weder das Stimmrecht noch ein bestimmtes Alter, und es dürfen Ihnen daraus keine Nachteile entstehen. Die Behörde muss die Petition zur Kenntnis nehmen. Eine Antwort oder ein bestimmtes Ergebnis schreibt die Bundesverfassung nicht vor. Eine Petition ist deshalb ein politisches Mittel: Sie kann Aufmerksamkeit schaffen, stoppt aber kein Verfahren und wahrt keine Frist. Wenn Sie selbst einsprechen dürfen, müssen Sie die Einsprache trotzdem rechtzeitig einreichen.
Für kleine Wohnbauten gilt eine Ausnahme: Gegen Entscheide über Wohnbauten mit weniger als 400 Quadratmetern Geschossfläche innerhalb der Bauzone können Natur- und Heimatschutzorganisationen keine Beschwerde führen. Ihr Beschwerderecht bleibt aber bestehen, wenn eine solche Wohnbaute in einem Ortsbild von nationaler Bedeutung liegt, eine geschichtliche Stätte oder ein Kulturdenkmal direkt betrifft oder in unmittelbarer Nähe davon gebaut werden soll. Es bleibt auch bestehen, wenn sie in einem Biotop von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung liegt. Ausserhalb dieser Fälle können gegen kleine Wohnbauten nur Personen vorgehen, die selbst besonders betroffen sind, etwa Nachbarinnen und Nachbarn.
Kosten
Bei Einsprachen gegen Zonenpläne und Baugesuche dürfen Ihnen die Kosten des Einspracheverfahrens grundsätzlich nicht auferlegt werden. Das Bundesgericht will verhindern, dass die Angst vor Kosten Betroffene davon abhält, sich zu äussern. Anders ist es, wenn Sie danach Beschwerde erheben: Dann gelten die gewöhnlichen Kostenregeln. In Beschwerdeverfahren nach Bundesrecht trägt in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten. Sie müssen zuerst einen Kostenvorschuss bezahlen; sonst wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, ausser die Behörde verzichtet aus besonderen Gründen darauf. Die Gebühr beträgt bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100 bis 5000 Franken. Vor Bundesgericht trägt ebenfalls in der Regel die unterliegende Partei die Gerichtskosten, und sie muss der Gegenpartei in der Regel deren notwendige Anwaltskosten nach dem Tarif des Gerichts ersetzen. Kantonale Gerichte haben eigene Tarife.
BGE 143 II 467, E. 2.6VwVG · Art. 63BGG · Art. 66BGG · Art. 68
Beratung
Wenn Ihr Grundstück beansprucht wird oder Sie in der Nähe wohnen und bereits ein Entscheid vorliegt, lassen Sie sich rasch von einer Anwältin oder einem Anwalt mit Erfahrung im Bau-, Planungs- oder Umweltrecht beraten. Die Beschwerdefrist läuft weiter, auch während Sie jemanden suchen. Eine Beratung lohnt sich auch, wenn es um eine Enteignungsentschädigung geht, wenn das Projekt sehr gross ist oder wenn Sie Ihre Einsprache mit Fachgutachten, etwa zu Lärm oder zur Natur, stützen möchten. Über den Anwaltsverband Ihres Kantons finden Sie spezialisierte Anwältinnen und Anwälte.
Hilfe
Die Bauverwaltung Ihrer Gemeinde gibt Auskunft, welche Projekte gerade aufliegen, wo Sie die Pläne einsehen können und bis wann Einsprachen möglich sind. Die kantonale Umweltfachstelle beantwortet Fragen zu Umweltverträglichkeitsberichten und zu Umweltauflagen. Die beschwerdeberechtigten Umwelt- und Naturschutzorganisationen sind im Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Organisationen aufgeführt (SR 814.076). Viele haben kantonale oder regionale Sektionen, die Hinweise auf Projekte entgegennehmen. Bei akuter Gefahr, etwa wenn Öl oder Chemikalien in ein Gewässer fliessen, rufen Sie die Feuerwehr (118) oder die Polizei (117).
Geltung
Mitwirkung bei Planungen, Einsicht in Pläne und Umweltverträglichkeitsberichte, Einsprache bei Bundesprojekten (Bahn, Nationalstrasse, Starkstromleitung), Grundzüge bei kantonalen und kommunalen Projekten, die neuen Verfahrensregeln für grosse Solar-, Wind- und Wasserkraftanlagen, Rodungen, das Beschwerderecht der Umweltorganisationen, Enteignungsbegehren, Beschwerdefristen und Kosten. Der Leitfaden sagt auch klar, was nicht geht: Wer nicht besonders betroffen ist, kann nicht selbst Einsprache erheben.
Nicht abgedeckt: Streit unter Nachbarn über Wärmepumpen, Hecken, Grillrauch und Ähnliches; Anzeigen wegen Umweltverschmutzung; Auskunftsgesuche zu Umweltinformationen; Klimaklagen – dazu gibt es eigene Leitfäden. Kantonale Einsprachefristen und Formvorschriften werden nicht aufgeführt, weil sie von Kanton zu Kanton verschieden sind.
Quellen
Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
USG · Art. 10a
Umweltverträglichkeitsprüfung
1Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
2Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann.
3Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
USG · Art. 10b
Umweltverträglichkeitsbericht
1Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung.
2Der Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst folgende Punkte: a. den Ausgangszustand; b. das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall, sowie einen Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen; c. die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt.
3Zur Vorbereitung des Berichts wird eine Voruntersuchung durchgeführt. Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt, so gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht.
4Die zuständige Behörde kann Auskünfte oder ergänzende Abklärungen verlangen. Sie kann Gutachten erstellen lassen; vorher gibt sie den Interessierten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
USG · Art. 10d
Öffentlichkeit des Berichts
1Der Bericht und die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung können von jedermann eingesehen werden, soweit nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern.
2Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
USG · Art. 55
Beschwerdeberechtigte Organisationen
1Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu: a. Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig. b. Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
USG · Art. 55b
Verlust der Beschwerdelegitimation
1Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind. Für Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung.
2Hat sich eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben.
3Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen.
4Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
UVPV · Art. 15
Zugänglichkeit des Berichts
1Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Bericht öffentlich zugänglich ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
2Muss das Gesuch für die Anlage öffentlich aufgelegt werden, so wird in der Publikation darauf hingewiesen, dass auch der Bericht eingesehen werden kann.
3Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, so machen die Kantone den Bericht nach ihrem Recht bekannt. Die zuständige Behörde des Bundes kündigt im Bundesblatt oder in einem andern geeigneten Publikationsorgan an, wo der Bericht eingesehen werden kann.
4Der Bericht kann während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
UVPV · Art. 20
Zugänglichkeit des Entscheides
1Die zuständige Behörde gibt bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des BAFU sowie der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, eingesehen werden können. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten sowie das Akteneinsichtsrecht
2Die Unterlagen nach Absatz 1 können während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
EBG · Art. 18d
Anhörung, Publikation und Auflage
1Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
2Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3…
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EBG · Art. 18f
Einsprache
1Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2Wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
3Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
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NSG · Art. 27a
1Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.
2Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Departement vorzubringen.
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NSG · Art. 27b
1Das Departement übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
2Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3...
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NSG · Art. 27d
1Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2Wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
3Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
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EleG · Art. 16d
1Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
2Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3…
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
EleG · Art. 16f
1Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2Wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
3Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
EntG · Art. 30
1In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
2In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf: a. Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter; b. Artikel 42–44 über den Enteignungsbann.
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EntG · Art. 33
1Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen: a. Einsprachen gegen die Enteignung; b. Begehren nach den Artikeln 7–10; c. Begehren um Sachleistung (Art. 18); d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12); e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
2Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
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BGG · Art. 46
Stillstand
1Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: a. vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: a. die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; b. die Wechselbetreibung; c. Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); d. die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; e. die öffentlichen Beschaffungen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BGG · Art. 47
Erstreckung
1Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BGG · Art. 66
Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
1Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BGG · Art. 68
Parteientschädigung
1Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BGG · Art. 89
Beschwerderecht
1Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: a. die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; b. das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; c. Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; d. Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
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BGG · Art. 100
Beschwerde gegen Entscheide
1Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: a. bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; b. bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; c. bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; d. bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954.
3Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: a. bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; b. bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6…
7Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
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VwVG · Art. 6
Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
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VwVG · Art. 21
1Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bisSchriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.
2Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
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VwVG · Art. 22
1Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
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VwVG · Art. 22a
1Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b. vom 15. Juli bis und mit 15. August; c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: a. die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; b. die öffentlichen Beschaffungen.
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VwVG · Art. 48
1Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b. durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
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VwVG · Art. 50
1Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
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VwVG · Art. 63
1Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
4bisDie Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: a. in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100–5000 Franken; b. in den übrigen Streitigkeiten 100–50 000 Franken.
5Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010.
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RPG · Art. 4
Information und Mitwirkung
1Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
2Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann.
3Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.
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RPG · Art. 33
Kantonales Recht
1Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
2Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen.
3Es gewährleistet: a. die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; b. die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.
4Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.
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BV · Art. 33
Petitionsrecht
1Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
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NHG · Art. 12
1Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: a. den Gemeinden; b. den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: 1. die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, 2. sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
1bisDas Beschwerderecht steht den Organisationen nicht zu gegen Verfügungen, die sich auf Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 400 m 2 innerhalb von Bauzonen beziehen; das Beschwerderecht bleibt bestehen bei Wohnbauten: a. innerhalb von Ortsbildern von nationaler Bedeutung oder wenn die Vorhaben geschichtliche Stätten oder Kulturdenkmäler direkt betreffen oder wenn sie in unmittelbarer Nähe davon realisiert werden sollen; oder b. innerhalb von Biotopen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung.
2Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
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NHG · Art. 12b
1Die Behörde eröffnet den Gemeinden und Organisationen ihre Verfügungen nach Artikel 12 Absatz 1 durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. Die öffentliche Auflage dauert in der Regel 30 Tage.
2Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht ein Einspracheverfahren vor, so sind auch die Gesuche nach Absatz 1 zu veröffentlichen.
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NHG · Art. 12c
1Gemeinden und Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind. Für Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG).
2Hat sich eine Gemeinde oder eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben.
3Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen.
4Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne.
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WaG · Art. 5
Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen
1Rodungen sind verboten.
2Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein; b. das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen; c. die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.
3Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke.
3bisHat eine Behörde über die Bewilligung für den Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und von Energietransport- und -verteilanlagen zu entscheiden, so ist bei der Interessenabwägung das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben als gleichrangig mit anderen nationalen Interessen zu betrachten.
4Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen.
5Rodungsbewilligungen sind zu befristen.
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WaG · Art. 46
Rechtspflege
1Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1bisund 1ter …
2Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen.
3Das Beschwerderecht der Kantone, Gemeinden und Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz richtet sich nach den Artikeln 12–12g des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz. Es ist auch gegen Verfügungen gegeben, die gestützt auf Artikel 5, 7, 8, 10, 12 und 13 dieses Gesetzes erlassen werden.
4Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen vorsehen.
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EnG · Art. 14a
Kantonales Plangenehmigungsverfahren bei Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse
1Die Kantone sehen für den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1 ein konzentriertes Plangenehmigungsverfahren vor. Sie sorgen dafür, dass die betroffenen Gemeinden frühzeitig in das Verfahren einbezogen werden.
2Soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt, ist die Zustimmung der Standortgemeinden erforderlich.
3Bis zum Inkrafttreten der kantonalen Gesetzesbestimmungen zum kantonalen Plangenehmigungsverfahren können die Kantone das Verfahren auf Verordnungsstufe regeln. Solange keine kantonale Regelung vorliegt, sind die Artikel 16–17 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 als kantonales Recht sinngemäss anwendbar.
4Mit der Plangenehmigung werden: a. die zulässige Nutzung des Bodens festgelegt; b. die für den Bau, die Erweiterung oder die Erneuerung der Anlage notwendigen und in der Kompetenz der Kantone und der Gemeinden liegenden Bewilligungen und Enteignungsrechte erteilt; c. die Erschliessung geregelt und die erforderlichen Installationsplätze festgelegt; d. für die Windkraftanlagen vorgegebene Abmessungen festgelegt, welche das beim Eintreten der Rechtskraft der Bewilligungen gewählte Modell der Anlage einhalten muss; die Auswirkungen der Anlagen sind auf der Grundlage der Höchstwerte zu evaluieren, wobei die geometrischen, energetischen und ökologischen Aspekte zu dokumentieren sind.
5Die Kantonsregierung ist für die Erteilung der Plangenehmigung zuständig. Sie kann diese Aufgabe einer kantonalen Verwaltungsstelle übertragen.
6Die Plangenehmigungsbehörde entscheidet innerhalb von 180 Tagen nachdem ihr die vollständigen Gesuchsunterlagen vorliegen.
7Artikel 14 Absatz 3 gilt sinngemäss.
8Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1, deren Energieproduktion definitiv eingestellt wird, sind zurückzubauen. Die Plangenehmigungsbehörde entscheidet, inwieweit der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist.
9Bei Anlagen, die auf dem Gebiet mehrerer Kantone geplant werden (interkantonale Anlagen), können die beteiligten Kantone einen Leitkanton bestimmen; dieser wird von den beteiligten Kantonen einvernehmlich bestimmt. Er erteilt die konzentrierte Plangenehmigung für die gesamte Anlage. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Leitkantons.
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EnG · Art. 14c
Rechtsschutz im Zusammenhang mit Solar- und Windenergieanlagen und Wasserkraftwerken von nationalem Interesse
1Gegen die folgenden Pläne und Entscheide ist auf kantonaler Ebene nur Beschwerde an das obere kantonale Gericht nach Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig: a. Plangenehmigungen nach Artikel 14a betreffend Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1; b. Nutzungspläne, Bewilligungs- und Konzessionsentscheide betreffend Wasserkraftwerke von nationalem Interesse nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1.
2Der Entscheid des oberen kantonalen Gerichts kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
3Hat eine beschwerdeberechtigte Person gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Person diese Rügen im Baubewilligungsverfahren nicht mehr vorbringen.
4Beim oberen kantonalen Gericht und beim Bundesgericht kann nur Beschwerde führen, wer nach Artikel 89 BGG zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist. Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden (Art. 89 Abs. 2 Bst. d BGG).
5Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig.
6Die Gerichte entscheiden soweit möglich in der Sache selbst und innerhalb von 180 Tagen nach Abschluss des Schriftenwechsels.
7Sollte das Bundesgericht nicht in der Sache selbst entscheiden und diese ausnahmsweise an die Vorinstanz zurückweisen, so enthält der entsprechende Entscheid die Prüfung sämtlicher rechtsgenügend vorgebrachter Rügen, die für den Ausgang des Rechtsstreits massgebend sein können.
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VBO · Art. 1
Beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisationen
Beschwerdeberechtigt nach den Artikeln 55 und 55f USG, 28 GTG oder 12 NHG sind die im Anhang aufgeführten Organisationen.
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