I am experiencing violence in my relationship or family
What you can do immediately if you or your children are threatened or hurt by a partner or another person in the household: police and court protective measures, the criminal proceedings, victim support, and the consequences for a residence permit that depends on the relationship.
Reviewed by a lawyer on 30 September 2026Official sources
What to do
If you or your children are in danger right now, call the police immediately on 117 or the emergency number 112. The police also come at night and at weekends. For advice, even without acute danger, you can reach victim support across Switzerland around the clock on 142. The call is free and confidential, and anonymous if you wish. 142 is not an emergency number: in acute danger, always call 117 or 112 first. You do not need to already know what you want to do next to call. The advice centre will help you further, whatever your relationship with the person using violence.
If the police have already attended, or you have reported the matter, note down the incident or report number and the name of the responsible unit as soon as possible. Ask whether an expulsion order or a no-contact and no-approach order was issued, and until when it applies. You will need these details later: for your own application to the court, for victim support, and, if your residence permit depends on the relationship, as evidence for the immigration authority. Keep copies of reports, medical reports and other documents carefully, if possible somewhere the person using violence cannot access.
The law
If you live in the same home as the person using violence, a cantonal body responsible for this can immediately expel that person from the shared home in a crisis. This is usually the police. How long the expulsion lasts is set by each canton itself. Call the police for this (117 or your local police station) and ask for a report or an incident number. This document will help you later with an application to the court or with victim support. If you want the protection to continue beyond the expulsion period, file your own application with the court before it expires (see below).
Regardless of whether you have reported the matter, you can apply to the civil court for your own protective measures. The court can, in particular, forbid the person from approaching you, from being in certain places, or from making contact with you in any form. If you live together, the court can also bar the person from the home for a set period; for good cause, this period can be extended once. On your application, the court can also secure such a ban with electronic monitoring: the person then wears a device that is permanently attached and continuously records their location. Monitoring is ordered for at most six months and can be extended by six months at a time. You bear no costs for this. Ask in your application for the court to combine the ban with a threat of punishment. Anyone who disregards a ban combined in this way can be punished with a fine.
For your own application because of violence, threats or stalking, you do not first have to go to a conciliation hearing: you sue directly at the court. The court does not charge court costs for this; the costs of a lawyer are not covered by this. If you instead pursue protection as part of proceedings on protective measures for the marital union, different cost rules apply (see below). In cases of particular urgency, for example if an immediate order would otherwise come too late, the court can order a measure even without hearing the other side beforehand. That person is then heard promptly afterwards and can respond.
If you are married, you can also ask the court for protective measures for the marital union to make further arrangements, for example who stays in the shared home or how maintenance is arranged. The same protective options as for violence, threats or stalking are also available in these proceedings. In urgent cases, the court for protective measures for the marital union can likewise decide immediately and without hearing the other side beforehand. Unlike a stand-alone claim for violence, proceedings on protective measures for the marital union are not automatically free of charge; if you cannot afford this, you can apply for legal aid.
For common assault, repeated acts of aggression, or serious threats, the state prosecutes the offence on its own initiative if the perpetrator is your spouse, your registered partner, or has lived or has been living with you in a shared household without being married for an indefinite period. This also applies for up to a year after divorce, dissolution of the partnership, or separation. This means: you do not have to file a criminal complaint yourself, and you cannot simply end proceedings once opened by withdrawing it. The public prosecutor decides on charges or discontinuation.
Anyone who uses force or the threat of serious harm to compel you to do something, refrain from doing something, or tolerate something, commits the offence of coercion. Unlike a threat or common assault, coercion is always prosecuted by the state itself, regardless of your relationship with the perpetrator; no criminal complaint is needed.
For common assault, repeated acts of aggression, threats or coercion within a couple relationship, you as the victim can ask the public prosecutor or the court to suspend the criminal proceedings for at most six months, if this can stabilise or improve your situation. The accused can be required to attend a course on violence prevention during this time. Important: this does not happen automatically and is not a withdrawal of your report. If you later ask for the proceedings to continue after all, or if your situation does not improve, the proceedings resume. If your situation has stabilised or improved by the end of the six months, the proceedings are abandoned. Suspension is excluded if the accused has already been convicted of an earlier offence of violence, against personal liberty or a sexual offence against a partner.
The court informs the competent child and adult protection authority (KESB) of its decision on protective measures against violence, to the extent it needs this for its own tasks, for example if children live in the household. If a child's welfare is at risk, the KESB takes the necessary measures to protect them. Questions of parental responsibility or contact are often complex. Get personal advice on this, for example from the victim support centre or a family law specialist.
If your residence permit depends on the marriage or the family unit, you do not automatically lose it when the relationship ends. After at least three years of marital union and with sufficient integration, you are in any case entitled to an extension. Even before that, you may be entitled if important personal reasons make it necessary for you to stay longer. Domestic violence against you or a child expressly counts as such a reason. The authority considers in particular: recognition as a victim by victim support, confirmation from a specialised agency, police or court protective measures, medical reports, police reports or criminal complaints, and criminal convictions. This applies correspondingly for cohabiting couples with a hardship permit. Be sure to get personal advice on this, if possible before you act.
As the victim of an offence against your physical, psychological or sexual integrity, you are entitled to victim support. This applies regardless of whether the perpetrator has been identified or convicted. Close relations such as a spouse, children or parents can also claim victim support. The advice centres support you free of charge and are bound to confidentiality. They help you exercise your rights. Support includes medical, psychological, social, material and legal assistance, depending on your needs. If necessary, the advice centres also arrange emergency accommodation.
OHG · Art. 1OHG · Art. 12OHG · Art. 14OHG · Art. 5OHG · Art. 11
Advice
This overview does not replace personal advice. Especially where children are affected, criminal proceedings are under way, or your residence status depends on the relationship, it is worth involving a specialist early: the cantonal victim support centre, a lawyer for family and criminal law, or your canton's free legal information service.
Help
Free and confidential contact points: you can find your cantonal victim support centre using the search on opferhilfe-schweiz.ch. Women's shelters throughout Switzerland offer women and their children safe, usually undisclosed accommodation at short notice; an overview is available at frauenhaeuser.ch. Some cantons also have shelters for men; ask the victim support centre about this. For legal questions, many cantons and bar associations offer free or low-cost initial consultations.
Scope
Violence, threats or stalking by a spouse, a registered partner, a partner in a shared household, a former partner, or another family member. Police removal, civil-law protection, the criminal proceedings, victim support, protective measures for the marital union, and the consequences for a residence permit that depends on the relationship.
Not covered: This overview does not replace personal advice or emergency care. It does not cover the arrangements for children in an ordinary separation without violence (see the guide on separation), neighbour disputes, or the special rules of asylum law.
Sources
ZGB · Art. 28b
1Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten: 1. sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten; 2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten; 3. mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.
3Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person: 1. für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder 2. mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.
3bisEs teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.
4Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.
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ZGB · Art. 28c
1Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann.
2Die Massnahme kann für höchstens sechs Monate angeordnet werden. Sie kann um jeweils höchstens sechs Monate verlängert werden. Vorsorglich kann die Massnahme für höchstens sechs Monate angeordnet werden.
3Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die für den Vollzug der Massnahme zuständig ist, und regeln das Vollzugsverfahren. Sie sorgen dafür, dass die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen nur zur Durchsetzung des Verbots verwendet und spätestens zwölf Monate nach Abschluss der Massnahme gelöscht werden.
4Der klagenden Person dürfen aus dem Vollzug der Massnahme keine Kosten entstehen. Die Kosten der Massnahme können der überwachten Person auferlegt werden.
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ZGB · Art. 172
1Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.
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StGB · Art. 55a
1Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren sistieren, wenn: a. das Opfer: 1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde, oder 2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder 3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner beziehungsweise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex-Lebenspartner des Täters ist; und b. das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht; und c. die Sistierung geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern.
2Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann für die Zeit der Sistierung die beschuldigte Person dazu verpflichten, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht informiert die nach kantonalem Recht für Fälle häuslicher Gewalt zuständige Stelle über die getroffenen Massnahmen.
3Die Sistierung ist nicht zulässig, wenn: a. die beschuldigte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt wurde; b. gegen sie eine Strafe verhängt oder eine Massnahme angeordnet wurde; und c. sich die strafbare Handlung gegen ein Opfer nach Absatz 1 Buchstabe a richtete.
4Die Sistierung ist auf sechs Monate befristet. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nimmt das Verfahren wieder an die Hand, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter dies verlangt oder sich herausstellt, dass die Sistierung die Situation des Opfers weder stabilisiert noch verbessert.
5Vor Ende der Sistierung nimmt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Beurteilung vor. Hat sich die Situation des Opfers stabilisiert oder verbessert, so wird die Einstellung des Verfahrens verfügt.
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StGB · Art. 123
1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. …
2. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde, wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.
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StGB · Art. 126
1Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: a. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; b. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder bbis. an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder c. an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.
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StGB · Art. 180
1Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: a. der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder abis. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder b. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.
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StGB · Art. 181
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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ZPO · Art. 198
Ausnahmen
Das Schlichtungsverfahren entfällt: a. im summarischen Verfahren; abis. bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB; b. bei Klagen über den Personenstand; bbis. bei Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange; c. im Scheidungsverfahren; d. im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft; e. bei folgenden Klagen aus dem SchKG: 1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), 2. Feststellungsklage (Art. 85a SchKG), 3. Widerspruchsklage (Art. 106–109 SchKG), 4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG), 5. Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG), 6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG), 7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG), 8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG); f. bei Streitigkeiten, für die nach Artikel 7 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist; g. bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage; h. wenn das Gericht eine Frist für eine Klage gesetzt hat sowie bei Klagen, die mit einer solchen Klage vereint werden, sofern die Klagen in einem sachlichen Zusammenhang stehen; i. bei Klagen vor dem Bundespatentgericht.
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ZPO · Art. 114
Entscheidverfahren
Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten: a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995; b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002; c. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; d. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993; e. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; f. wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder betreffend die elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB; g. nach dem DSG.
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ZPO · Art. 265
Superprovisorische Massnahmen
1Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.
2Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch.
3Das Gericht kann die gesuchstellende Partei von Amtes wegen zu einer vorgängigen Sicherheitsleistung verpflichten.
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AIG · Art. 50
Auflösung der Familiengemeinschaft
1Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn: a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn: a. der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Hinweise berücksichtigen: 1. die Anerkennung als Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 durch die dafür zuständigen Behörden, 2. die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle, 3. polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers, 4. Arztberichte oder andere Gutachten, 5. Polizeirapporte und Strafanzeigen, oder 6. strafrechtliche Verurteilungen; b. der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; oder c. die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
3Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
4Für Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner, denen gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Konkubinatspartnerin oder dem Konkubinatspartner erteilt wurde, gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.
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OHG · Art. 1
Grundsätze
1Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin: a. ermittelt worden ist; b. sich schuldhaft verhalten hat; c. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
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OHG · Art. 12
Beratung
1Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
2Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.
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OHG · Art. 14
Umfang der Leistungen
1Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.
2Eine Person mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz Opfer einer Straftat wurde, hat zudem Anspruch auf Kostenbeiträge an die Heilungskosten am Wohnsitz.
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StGB · Art. 292
Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
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ZGB · Art. 176
1Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: 1. die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen; 2. die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln; 3. die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.
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ZGB · Art. 307
1Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
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ZPO · Art. 117
Anspruch
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
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OHG · Art. 5
Unentgeltliche Leistungen
Die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe sind für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich.
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OHG · Art. 11
Schweigepflicht
1Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung.
2Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist.
3Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten.
4Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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