Ich erlebe Gewalt in der Beziehung oder Familie
Was Sie sofort tun können, wenn Sie oder Ihre Kinder von einer Partnerin, einem Partner oder einer anderen Person aus dem Haushalt bedroht oder verletzt werden: polizeiliche und gerichtliche Schutzmassnahmen, das Strafverfahren, Opferhilfe und Folgen für eine abhängige Aufenthaltsbewilligung.
Anwaltlich geprüft am 30. September 2026Amtliche Quellen
Vorgehen
Wenn Sie oder Kinder gerade in Gefahr sind, rufen Sie sofort die Polizei unter 117 oder die Notrufnummer 112 an. Die Polizei kommt auch nachts und am Wochenende. Für Beratung, auch ohne akute Gefahr, erreichen Sie die Opferhilfe schweizweit rund um die Uhr unter der Nummer 142. Das Gespräch ist kostenlos und vertraulich, auf Wunsch auch anonym. Die 142 ist keine Notrufnummer: Bei akuter Gefahr wählen Sie immer zuerst 117 oder 112. Sie müssen nicht schon wissen, was Sie als Nächstes tun wollen, um dort anzurufen. Die Beratungsstelle hilft Ihnen weiter, unabhängig davon, in welcher Beziehung Sie zur gewaltausübenden Person stehen.
War die Polizei bereits bei Ihnen oder haben Sie Anzeige erstattet, notieren Sie sich möglichst bald die Ereignis- oder Rapportnummer und den Namen der zuständigen Dienststelle. Fragen Sie nach, ob eine Wegweisung oder ein Kontakt- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde und bis wann dieses gilt. Diese Angaben brauchen Sie später weiter: für ein eigenes Gesuch beim Gericht, für die Opferhilfe und, falls Ihre Aufenthaltsbewilligung von der Beziehung abhängt, als Beleg gegenüber der Migrationsbehörde. Bewahren Sie Kopien von Rapporten, Arztberichten und weiteren Unterlagen sorgfältig auf, wenn möglich an einem Ort, zu dem die gewaltausübende Person keinen Zutritt hat.
Rechtslage
Leben Sie mit der Person, die Gewalt ausübt, in derselben Wohnung, kann eine dafür zuständige kantonale Stelle diese Person im Krisenfall sofort aus der gemeinsamen Wohnung wegweisen. In der Regel ist das die Polizei. Wie lange die Wegweisung dauert, legt jeder Kanton selbst fest. Rufen Sie dafür die Polizei (117 oder die lokale Polizeistation) und verlangen Sie einen Rapport oder eine Ereignisnummer. Dieses Dokument hilft Ihnen später bei einem Gesuch ans Gericht oder bei der Opferhilfe. Möchten Sie, dass der Schutz über die Wegweisungsfrist hinaus gilt, stellen Sie rechtzeitig vor deren Ablauf ein eigenes Gesuch beim Gericht (siehe unten).
Unabhängig von einer Anzeige können Sie beim Zivilgericht eigene Schutzmassnahmen beantragen. Das Gericht kann der Person insbesondere verbieten, sich Ihnen anzunähern, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder in irgendeiner Form mit Ihnen Kontakt aufzunehmen. Leben Sie zusammen, kann das Gericht die Person zudem für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung weisen; aus wichtigen Gründen lässt sich diese Frist einmal verlängern. Auf Ihren Antrag kann das Gericht ein solches Verbot zusätzlich mit einer elektronischen Überwachung absichern: Die Person trägt dann ein fest angebrachtes Gerät, das ihren Aufenthaltsort laufend aufzeichnet. Die Überwachung wird für höchstens sechs Monate angeordnet und kann jeweils um sechs Monate verlängert werden. Ihnen entstehen daraus keine Kosten. Verlangen Sie im Gesuch, dass das Gericht das Verbot mit einer Strafdrohung verbindet. Wer ein so verbundenes Verbot missachtet, kann mit Busse bestraft werden.
Für ein eigenständiges Gesuch wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen müssen Sie nicht zuerst zu einer Schlichtungsverhandlung: Sie klagen direkt beim Gericht. Das Gericht erhebt dafür keine Gerichtskosten; Kosten für eine Anwältin oder einen Anwalt sind davon nicht erfasst. Führen Sie den Schutz stattdessen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens durch, gelten andere Kostenregeln (siehe unten). Bei besonderer Dringlichkeit, etwa wenn eine sofortige Anordnung sonst zu spät käme, kann das Gericht eine Massnahme auch ohne vorherige Anhörung der Gegenseite treffen. Diese wird danach umgehend angehört und kann sich äussern.
Sind Sie verheiratet, können Sie beim Eheschutzgericht zusätzlich weitergehende Regelungen verlangen, etwa wer in der gemeinsamen Wohnung bleibt oder wie der Unterhalt geregelt wird. Die gleichen Schutzmöglichkeiten wie bei Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen gelten auch in diesem Verfahren. Bei Dringlichkeit kann auch das Eheschutzgericht sofort und ohne vorherige Anhörung der Gegenseite entscheiden. Anders als bei einer eigenständigen Klage wegen Gewalt ist das Eheschutzverfahren nicht automatisch kostenlos; können Sie sich das nicht leisten, können Sie unentgeltliche Rechtspflege beantragen.
Bei einfachen Körperverletzungen, wiederholten Tätlichkeiten oder schweren Drohungen verfolgt der Staat die Tat von sich aus, wenn die Täterin oder der Täter Ihre Ehepartnerin, Ihr Ehepartner, Ihre eingetragene Partnerin, Ihr eingetragener Partner ist, oder mit Ihnen ohne Trauschein auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt hat. Das gilt auch noch bis zu einem Jahr nach Scheidung, Auflösung der Partnerschaft oder Trennung. Das heisst: Sie müssen selbst keinen Strafantrag stellen, und Sie können ein einmal eröffnetes Verfahren nicht einfach durch Rückzug beenden. Über Anklage oder Einstellung entscheidet die Staatsanwaltschaft.
Wer Sie mit Gewalt oder der Androhung eines ernsten Nachteils dazu zwingt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung strafbar. Anders als Drohung oder einfache Körperverletzung wird Nötigung immer vom Staat selbst verfolgt, unabhängig davon, in welcher Beziehung Sie zur Täterin oder zum Täter stehen; einen Strafantrag braucht es nicht.
Bei einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung oder Nötigung innerhalb einer Paarbeziehung können Sie als Opfer bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht beantragen, das Strafverfahren für höchstens sechs Monate auszusetzen, wenn das Ihre Situation stabilisieren oder verbessern kann. Die beschuldigte Person kann für diese Zeit verpflichtet werden, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen. Wichtig: Das geschieht nicht automatisch und ist kein Rückzug Ihrer Anzeige. Verlangen Sie später doch die Weiterführung, oder verbessert sich Ihre Lage nicht, wird das Verfahren wieder aufgenommen. Hat sich Ihre Lage am Ende der sechs Monate stabilisiert oder verbessert, wird das Verfahren eingestellt. Ausgeschlossen ist die Aussetzung, wenn die beschuldigte Person schon früher wegen einer Gewalt-, Freiheits- oder Sexualstraftat gegen eine Partnerin oder einen Partner verurteilt wurde.
Das Gericht teilt seinen Entscheid über Schutzmassnahmen wegen Gewalt der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit, soweit sie ihn für ihre Aufgaben braucht, etwa wenn Kinder im Haushalt leben. Ist das Wohl eines Kindes gefährdet, trifft die KESB die nötigen Massnahmen zu seinem Schutz. Fragen zum Sorge- oder Besuchsrecht sind oft komplex. Lassen Sie sich dazu persönlich beraten, etwa bei der Opferberatungsstelle oder einer Fachperson für Familienrecht.
Hängt Ihre Aufenthaltsbewilligung von der Ehe oder der Familiengemeinschaft ab, verlieren Sie diese nicht automatisch, wenn die Beziehung endet. Nach mindestens drei Jahren Ehegemeinschaft und bei ausreichender Integration besteht ohnehin ein Anspruch auf Verlängerung. Auch davor kann ein Anspruch bestehen, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt nötig machen. Häusliche Gewalt gegen Sie oder ein Kind zählt ausdrücklich dazu. Die Behörde berücksichtigt dabei insbesondere: eine Anerkennung als Opfer durch die Opferhilfe, eine Bestätigung einer spezialisierten Fachstelle, polizeiliche oder gerichtliche Schutzmassnahmen, Arztberichte, Polizeirapporte oder Strafanzeigen sowie strafrechtliche Verurteilungen. Für Konkubinatspaare mit Härtefallbewilligung gilt dies entsprechend. Lassen Sie sich dazu unbedingt persönlich beraten, wenn möglich bevor Sie handeln.
Als Opfer einer Straftat gegen Ihre körperliche, psychische oder sexuelle Integrität haben Sie Anspruch auf Opferhilfe. Das gilt unabhängig davon, ob die Täterin oder der Täter ermittelt oder verurteilt wurde. Auch nahestehende Personen wie Ehepartner, Kinder oder Eltern können Opferhilfe beanspruchen. Die Beratungsstellen unterstützen Sie kostenlos und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie helfen Ihnen, Ihre Rechte wahrzunehmen. Die Hilfe umfasst je nach Bedarf medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Unterstützung. Braucht es das, vermitteln die Beratungsstellen auch eine Notunterkunft.
OHG · Art. 1OHG · Art. 12OHG · Art. 14OHG · Art. 5OHG · Art. 11
Beratung
Diese Übersicht ersetzt keine persönliche Beratung. Gerade wenn Kinder betroffen sind, ein Strafverfahren läuft oder Ihr Aufenthaltsstatus von der Beziehung abhängt, lohnt sich frühzeitig eine Fachperson: die kantonale Opferberatungsstelle, eine Anwältin oder ein Anwalt für Familien- und Strafrecht, oder eine kostenlose Rechtsauskunft Ihres Kantons.
Hilfe
Kostenlose und vertrauliche Anlaufstellen: Die kantonale Opferberatungsstelle finden Sie über die Suche auf opferhilfe-schweiz.ch. Frauenhäuser in der ganzen Schweiz bieten Frauen und ihren Kindern kurzfristig einen sicheren, meist geheimen Unterkunftsort; eine Übersicht steht auf frauenhaeuser.ch. In einzelnen Kantonen gibt es auch Schutzunterkünfte für Männer; fragen Sie dazu bei der Opferberatungsstelle nach. Für rechtliche Fragen bieten viele Kantone und Anwaltsverbände kostenlose oder kostengünstige Erstberatungen an.
Geltung
Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen durch die Ehepartnerin, den Ehepartner, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner, eine Partnerin oder einen Partner im gemeinsamen Haushalt, eine Ex-Partnerin oder einen Ex-Partner, oder ein anderes Familienmitglied. Polizeiliche Wegweisung, zivilrechtlicher Schutz, das Strafverfahren, Opferhilfe, eheliche Schutzmassnahmen und Folgen für eine von der Beziehung abhängige Aufenthaltsbewilligung.
Nicht abgedeckt: Diese Übersicht ersetzt keine persönliche Beratung und keine Notfallversorgung. Sie behandelt nicht die Kinderbelange einer normalen Trennung ohne Gewalt (siehe die Übersicht zur Trennung), keine Nachbarschaftsstreitigkeiten und keine asylrechtlichen Sonderregeln.
Quellen
ZGB · Art. 28b
1Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten: 1. sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten; 2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten; 3. mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.
3Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person: 1. für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder 2. mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.
3bisEs teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.
4Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZGB · Art. 28c
1Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann.
2Die Massnahme kann für höchstens sechs Monate angeordnet werden. Sie kann um jeweils höchstens sechs Monate verlängert werden. Vorsorglich kann die Massnahme für höchstens sechs Monate angeordnet werden.
3Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die für den Vollzug der Massnahme zuständig ist, und regeln das Vollzugsverfahren. Sie sorgen dafür, dass die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen nur zur Durchsetzung des Verbots verwendet und spätestens zwölf Monate nach Abschluss der Massnahme gelöscht werden.
4Der klagenden Person dürfen aus dem Vollzug der Massnahme keine Kosten entstehen. Die Kosten der Massnahme können der überwachten Person auferlegt werden.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZGB · Art. 172
1Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.
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StGB · Art. 55a
1Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren sistieren, wenn: a. das Opfer: 1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde, oder 2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder 3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner beziehungsweise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex-Lebenspartner des Täters ist; und b. das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht; und c. die Sistierung geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern.
2Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann für die Zeit der Sistierung die beschuldigte Person dazu verpflichten, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht informiert die nach kantonalem Recht für Fälle häuslicher Gewalt zuständige Stelle über die getroffenen Massnahmen.
3Die Sistierung ist nicht zulässig, wenn: a. die beschuldigte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt wurde; b. gegen sie eine Strafe verhängt oder eine Massnahme angeordnet wurde; und c. sich die strafbare Handlung gegen ein Opfer nach Absatz 1 Buchstabe a richtete.
4Die Sistierung ist auf sechs Monate befristet. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nimmt das Verfahren wieder an die Hand, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter dies verlangt oder sich herausstellt, dass die Sistierung die Situation des Opfers weder stabilisiert noch verbessert.
5Vor Ende der Sistierung nimmt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Beurteilung vor. Hat sich die Situation des Opfers stabilisiert oder verbessert, so wird die Einstellung des Verfahrens verfügt.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StGB · Art. 123
1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. …
2. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde, wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StGB · Art. 126
1Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: a. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; b. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder bbis. an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder c. an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StGB · Art. 180
1Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: a. der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder abis. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder b. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.
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StGB · Art. 181
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 198
Ausnahmen
Das Schlichtungsverfahren entfällt: a. im summarischen Verfahren; abis. bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB; b. bei Klagen über den Personenstand; bbis. bei Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange; c. im Scheidungsverfahren; d. im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft; e. bei folgenden Klagen aus dem SchKG: 1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), 2. Feststellungsklage (Art. 85a SchKG), 3. Widerspruchsklage (Art. 106–109 SchKG), 4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG), 5. Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG), 6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG), 7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG), 8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG); f. bei Streitigkeiten, für die nach Artikel 7 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist; g. bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage; h. wenn das Gericht eine Frist für eine Klage gesetzt hat sowie bei Klagen, die mit einer solchen Klage vereint werden, sofern die Klagen in einem sachlichen Zusammenhang stehen; i. bei Klagen vor dem Bundespatentgericht.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 114
Entscheidverfahren
Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten: a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995; b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002; c. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; d. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993; e. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; f. wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder betreffend die elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB; g. nach dem DSG.
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ZPO · Art. 265
Superprovisorische Massnahmen
1Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.
2Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch.
3Das Gericht kann die gesuchstellende Partei von Amtes wegen zu einer vorgängigen Sicherheitsleistung verpflichten.
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AIG · Art. 50
Auflösung der Familiengemeinschaft
1Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn: a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn: a. der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Hinweise berücksichtigen: 1. die Anerkennung als Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 durch die dafür zuständigen Behörden, 2. die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle, 3. polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers, 4. Arztberichte oder andere Gutachten, 5. Polizeirapporte und Strafanzeigen, oder 6. strafrechtliche Verurteilungen; b. der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; oder c. die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
3Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
4Für Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner, denen gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Konkubinatspartnerin oder dem Konkubinatspartner erteilt wurde, gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OHG · Art. 1
Grundsätze
1Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin: a. ermittelt worden ist; b. sich schuldhaft verhalten hat; c. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
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OHG · Art. 12
Beratung
1Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
2Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OHG · Art. 14
Umfang der Leistungen
1Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.
2Eine Person mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz Opfer einer Straftat wurde, hat zudem Anspruch auf Kostenbeiträge an die Heilungskosten am Wohnsitz.
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StGB · Art. 292
Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
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ZGB · Art. 176
1Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: 1. die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen; 2. die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln; 3. die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.
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ZGB · Art. 307
1Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 117
Anspruch
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OHG · Art. 5
Unentgeltliche Leistungen
Die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe sind für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OHG · Art. 11
Schweigepflicht
1Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung.
2Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist.
3Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten.
4Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.