Klimaschutz: Was kann ich rechtlich tun?
Die Schweiz hat sich per Gesetz verpflichtet, bis 2050 unter dem Strich keine Treibhausgase mehr auszustossen. Diese Ziele binden den Staat. Als Einzelperson können Sie sie aber fast nie vor Gericht einklagen, und eine Klage im Namen der Allgemeinheit gibt es nicht. Wirksam sind vor allem politische Wege: wählen und abstimmen, Initiativen und Referenden, Petitionen und Stellungnahmen in Vernehmlassungen. Dazu kommen das Recht auf Umweltinformationen und, bei grossen Bauprojekten, die rechtzeitige Mitwirkung über beschwerdeberechtigte Organisationen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat 2024 einem Schweizer Klimaverein recht gegeben, die Beschwerden der einzelnen Frauen aber nicht zugelassen.
Anwaltlich geprüft am 30. September 2026Amtliche Quellen
Achtung
Eine Klage im Namen der Allgemeinheit gibt es in der Schweiz nicht. Wer von einer Bundesbehörde verlangt, ein Handeln zu unterlassen, zu ändern oder als rechtswidrig festzustellen, muss selbst in seinen Rechten betroffen sein, und zwar spürbar. Genau daran scheiterten ältere Frauen, die zusammen mit ihrem Verein vom Bund mehr Klimaschutz verlangten. Das Bundesgericht hielt 2020 fest: Die Frauen seien von der Erwärmung nicht stärker betroffen als die übrige Bevölkerung. Ihr Begehren diene einem allgemeinen Anliegen und gehöre in die Politik, nicht vor Gericht. Rechnen Sie deshalb nicht damit, dass ein Gericht auf eine Klage eintritt, nur weil Sie sich um das Klima sorgen.
In der Schweiz selbst ist offen, ob ein Verein wegen der Klimapolitik vor Gericht gehen kann. Im Interesse der Umwelt dürfen Organisationen grundsätzlich nur dort Beschwerde führen, wo ein Bundesgesetz es ihnen ausdrücklich erlaubt, etwa Umweltorganisationen bei grossen Anlagen mit Umweltverträglichkeitsprüfung. Für die allgemeine Klimapolitik fehlt eine solche Regel. Ein Verein, der klagen will, sollte sich deshalb früh von einer Fachperson beraten lassen.
Eine Klage als Einzelperson ist nur in seltenen Ausnahmefällen denkbar. Sie müssen dann selbst und unmittelbar betroffen sein, deutlich stärker als die übrige Bevölkerung. Der Gerichtshof in Strassburg verlangt, dass Sie den Folgen des Klimawandels sehr stark ausgesetzt sind und dringend persönlichen Schutz brauchen. Die Hürde ist bewusst sehr hoch. Bei den älteren Frauen im Fall KlimaSeniorinnen reichte es nicht: Es war nicht belegt, dass ihre Gesundheit bei Hitze kritisch gefährdet war und dass sich das nicht durch Anpassung, etwa im Alltag oder mit staatlichen Hitzemassnahmen, mildern liess. In der Schweiz führt der Weg über ein Gesuch an die zuständige Bundesbehörde, die darüber verfügen muss, und danach über die Gerichte. Erst dann ist eine Beschwerde in Strassburg möglich, und zwar innert vier Monaten nach dem letzten Schweizer Entscheid. Lassen Sie sich vorher beraten und sammeln Sie ärztliche Unterlagen, die Ihre besondere Gefährdung belegen.
VwVG · Art. 25aBGE 146 I 145, E. 4.4EGMR Verein Klimaseniorinnen Schweiz et autres c. Suisse, Nr. 53600/20 vom 9. April 2024EMRK · Art. 35
Eine Vernehmlassung des Bundes dauert mindestens drei Monate. Über den Sommer, über Weihnachten und Neujahr sowie über Ostern verlängert sich diese Mindestfrist. Ist eine Vorlage dringend, kann die Frist ausnahmsweise kürzer sein. Massgebend ist das Datum, das die Behörde bei der Eröffnung der Vernehmlassung nennt. Reichen Sie Ihre Stellungnahme vorher ein.
Bei Bauprojekten entscheidet der Zeitpunkt. Gesuche werden in der Regel öffentlich aufgelegt oder publiziert, zum Beispiel im kantonalen Amtsblatt. Wer mitreden will, muss innerhalb der dort genannten Frist Einsprache erheben. In Verfahren nach Bundesrecht kann nur Beschwerde führen, wer sich vorher beteiligt hat oder keine Gelegenheit dazu hatte. Für Umweltorganisationen sagt das Gesetz ausdrücklich: Wer sich an einem Einspracheverfahren nicht beteiligt hat, kann später keine Beschwerde mehr erheben. Wie lange die Einsprachefrist dauert, hängt vom Verfahren ab und ist oft kantonal geregelt. Massgebend ist die Frist in der Publikation. Informieren Sie eine Organisation deshalb schon während der Auflage, nicht erst nach dem Entscheid.
Vorgehen
Allein haben Sie in Klimafragen vor Gericht kaum Aussichten. Gemeinsam erreichen Sie oft mehr: Unterstützen Sie einen Verein, der sich für den Klimaschutz einsetzt, oder werden Sie Mitglied. Ein Verein kann Petitionen breit abstützen, in Vernehmlassungen Stellung nehmen und, wenn er die Bedingungen erfüllt, Beschwerde führen. Eine Petition oder eine Stellungnahme in einer Vernehmlassung können Sie aber auch allein einreichen.
Rechtslage
Das Klima- und Innovationsgesetz (KlG) verpflichtet den Bund: Bis 2050 soll die Wirkung der Treibhausgase aus der Schweiz unter dem Strich null betragen (Netto-Null). Dafür gibt es Zwischenziele, gemessen an 1990: im Durchschnitt der Jahre 2031 bis 2040 mindestens 64 Prozent weniger, bis 2040 mindestens 75 Prozent weniger und im Durchschnitt der Jahre 2041 bis 2050 mindestens 89 Prozent weniger. Das CO2-Gesetz verlangt, dass der Ausstoss 2030 höchstens halb so gross ist wie 1990. Bund und Kantone müssen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für diese Ziele einsetzen. Auch andere Gesetze, etwa zu Energie, Raumplanung oder Verkehr, sollen so gestaltet und angewendet werden, dass sie zu den Zielen beitragen. Wichtig: Diese Ziele richten sich an den Staat. Keines dieser Gesetze gibt Ihnen ein eigenes Klagerecht, mit dem Sie ihre Einhaltung erzwingen könnten.
Der Verein KlimaSeniorinnen zog danach an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg. Dieser entschied am 9. April 2024: Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der das Privat- und Familienleben schützt, umfasst auch einen Anspruch darauf, dass der Staat die Menschen wirksam vor schweren Folgen des Klimawandels für Leben, Gesundheit und Wohlbefinden schützt. Die Schweiz hat dieses Recht verletzt, unter anderem weil sie ihre zulässigen Emissionen nicht beziffert hatte, etwa mit einem CO2-Budget, und frühere eigene Ziele verfehlt hatte. Zudem hatten die Schweizer Gerichte sich mit dem Anliegen des Vereins nicht ernsthaft befasst. Das verletzte sein Recht auf Zugang zu einem Gericht. Die Beschwerden der vier einzelnen Frauen erklärte der Gerichtshof dagegen für unzulässig. Das Urteil schreibt der Schweiz keine bestimmten Massnahmen vor. Ob sie es umsetzt, überwacht das Ministerkomitee des Europarats. Der Bundesrat erklärte im August 2024, die Schweiz erfülle die klimapolitischen Anforderungen des Urteils. Den aktuellen Stand finden Sie auf den Seiten des Bundes (Links unten).
EGMR Verein Klimaseniorinnen Schweiz et autres c. Suisse, Nr. 53600/20 vom 9. April 2024
Vor dem Gerichtshof in Strassburg kann ein Verein in Klimafragen Beschwerde führen, auch wenn seine Mitglieder die sehr hohe Hürde für Einzelpersonen nicht nehmen. Der Verein muss drei Bedingungen erfüllen. Erstens ist er in der Schweiz rechtmässig gegründet oder darf hier klagen. Zweitens setzt er sich laut Statuten gezielt für die Grundrechte seiner Mitglieder oder anderer Betroffener ein, zum Beispiel gegen die Gefahren des Klimawandels. Drittens kann er zeigen, dass er wirklich für Menschen spricht, deren Leben, Gesundheit oder Wohlbefinden durch den Klimawandel bedroht ist. Der Gerichtshof achtet dabei etwa auf den Vereinszweck, ob der Verein ohne Gewinnabsicht arbeitet, wie gross und aktiv er ist und wie offen er geführt wird. Nach Strassburg gelangt ein Verein erst, wenn er alle Schweizer Rechtsmittel ausgeschöpft hat. Danach bleiben ihm vier Monate ab dem letzten Schweizer Entscheid.
EGMR Verein Klimaseniorinnen Schweiz et autres c. Suisse, Nr. 53600/20 vom 9. April 2024EMRK · Art. 35
Das Bundesgericht verweist Klimaanliegen ausdrücklich auf den demokratischen Weg. Wenn Sie das Schweizer Bürgerrecht haben und mindestens 18 Jahre alt sind, können Sie bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen mitbestimmen sowie Volksinitiativen und Referenden unterschreiben oder selbst lancieren. Wer in Kanton und Gemeinde stimmen darf, regelt das kantonale Recht. Unabhängig vom Stimmrecht dürfen Sie Ihre Meinung öffentlich äussern, sich mit anderen zusammenschliessen und Petitionen einreichen.
Jede Person darf sich mit einer Petition an eine Behörde wenden, also mit einer Bitte, einem Vorschlag oder einer Kritik. Dafür braucht es kein Stimmrecht. Sie darf Ihnen keine Nachteile bringen. Eine Petition kann an Bund, Kanton oder Gemeinde gehen, zum Beispiel an ein Parlament oder eine Regierung. Schreiben Sie Ihr Anliegen klar auf und unterschreiben Sie mit Name und Adresse; weitere Personen können mitunterzeichnen. Die Bundesverfassung verlangt nur, dass die Behörde die Petition zur Kenntnis nimmt. Einen Anspruch auf eine Antwort oder darauf, dass Ihrem Anliegen gefolgt wird, gibt sie Ihnen nicht. Kantonsverfassungen und Parlamentsregeln können mehr vorsehen.
Bevor der Bund wichtige Gesetze, Verordnungen oder Verträge beschliesst, führt er eine Vernehmlassung durch. Daran kann sich jede Person und jede Organisation beteiligen und eine Stellungnahme einreichen, auch zu Vorlagen über Klima, Energie oder Verkehr. Das Klimagesetz verlangt, dass der Bundesrat die betroffenen Kreise anhört, bevor er dem Parlament die Massnahmen für die nächsten Zeitabschnitte vorschlägt. Die laufenden Vernehmlassungen mit allen Unterlagen finden Sie auf der Publikationsplattform des Bundes (Link unten). Auch Kantone führen Vernehmlassungen durch; wie, regelt das kantonale Recht.
Die Behörden müssen die Öffentlichkeit über den Umweltschutz und den Zustand der Umwelt informieren und ihre Erhebungen veröffentlichen. Die Zahlen zu den Treibhausgasen der Schweiz stellt das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Treibhausgasinventar bereit (Link unten). Brauchen Sie mehr, dürfen Sie amtliche Dokumente mit Umweltinformationen einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen. Bei Bundesbehörden gilt dafür das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes, bei kantonalen Behörden das kantonale Recht. Beschreiben Sie im Gesuch möglichst genau, welche Unterlagen Sie suchen.
Gegen einen Entscheid über ein bestimmtes Projekt, etwa eine Strasse, einen Flugplatz oder eine grosse Anlage, kann nur Beschwerde führen, wer davon besonders betroffen ist, also deutlich stärker als die Allgemeinheit, und ein schutzwürdiges Interesse hat. In der Regel sind das Personen in unmittelbarer Nähe. Die allgemeine Sorge um das Klima genügt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hielt 2026 fest, dass sich Private kaum auf das Strassburger Klimaurteil stützen können, um ein bestimmtes Projekt zu bekämpfen. Wer eine Behörde nur auf einen Missstand hinweist, wird dadurch nicht Partei des Verfahrens.
VwVG · Art. 48BGG · Art. 89BVGer A-2870/2024 vom 31. März 2026, E. 22.2.3BGE 139 II 279, E. 2.3
Für grosse Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig. Gegen Entscheide zu solchen Anlagen dürfen bestimmte Umweltorganisationen Beschwerde führen, ohne selbst betroffen zu sein. Sie müssen in der ganzen Schweiz tätig sein, rein ideelle Zwecke verfolgen und das betreffende Rechtsgebiet seit mindestens zehn Jahren in ihren Statuten haben. Welche Organisationen das sind, steht in einer Liste des Bundesrates. Die Entscheide zu solchen Anlagen werden den Organisationen mitgeteilt oder amtlich publiziert; gibt es ein Einspracheverfahren, wird schon das Gesuch publiziert. Ob sich im einzelnen Verfahren auch Klimaargumente vorbringen lassen, hängt vom Projekt und vom anwendbaren Recht ab. Halten Sie ein Projekt für problematisch, informieren Sie eine dieser Organisationen früh und geben Sie ihr Ihre Hinweise weiter.
Halten Sie das Vorgehen einer Bundesbehörde für rechtswidrig, können Sie das jederzeit ihrer Aufsichtsbehörde melden, wenn ein Einschreiten im öffentlichen Interesse nötig ist. Das heisst Aufsichtsanzeige. Sie werden dadurch aber nicht Partei: Sie können nicht verlangen, dass die Aufsichtsbehörde tätig wird, und ihren Entscheid nicht anfechten. Für kantonale und kommunale Behörden gelten die Regeln Ihres Kantons.
Beratung
Erwägen Sie oder Ihr Verein ein Gesuch an eine Behörde, eine Beschwerde oder eine Beschwerde in Strassburg, lassen Sie sich vorher von einer Anwältin oder einem Anwalt mit Erfahrung im öffentlichen Recht oder in Menschenrechtsfragen beraten. Solche Verfahren dauern oft Jahre, die Hürden sind hoch, und bei einer Niederlage können Kosten anfallen. Klären Sie zuerst, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Fristen laufen.
Hilfe
Eine erste kostenlose oder günstige Rechtsauskunft bieten in vielen Kantonen und Städten unentgeltliche Rechtsberatungsstellen. Zu Bauprojekten können Sie sich an die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen wenden; die Liste finden Sie im Anhang der Verordnung SR 814.076 (Link unten). Die kantonale Umweltfachstelle berät auch Private zu Umweltfragen. Fachinformationen zu Klima und Treibhausgasen bietet das Bundesamt für Umwelt. Wie Sie eine Petition an den Bundesrat oder die Bundesversammlung richten, erklärt die Bundeskanzlei (Link unten).
Offizielle Seiten
- Klimapolitik der Schweiz (Bundesamt für Umwelt)bafu.admin.ch
- Treibhausgasinventar der Schweiz (Bundesamt für Umwelt)bafu.admin.ch
- Bundesrat zum Urteil KlimaSeniorinnen (28. August 2024)admin.ch
- Bundesamt für Justiz zur Umsetzung des Urteils (26. November 2025)bj.admin.ch
- Laufende Vernehmlassungen des Bundes (Fedlex)fedlex.admin.ch
- Petitionen an Bundesbehörden (Bundeskanzlei)bk.admin.ch
- Liste der beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen (SR 814.076)fedlex.admin.ch
Geltung
Was Einzelpersonen und Vereine rechtlich tun können, damit Bund und Kantone mehr für den Klimaschutz tun: die gesetzlichen Klimaziele, die Grenzen von Klagen, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von 2024, politische Mitwirkung, Petition, Vernehmlassung, Umweltinformationen, Aufsichtsanzeigen und die Mitwirkung bei grossen Bauprojekten.
Nicht abgedeckt: Streit mit Nachbarn (etwa um Wärmepumpen oder Cheminées), Klagen gegen private Unternehmen auf Schadenersatz, Strafverfahren gegen Klimaaktivistinnen und -aktivisten sowie Förderbeiträge für das eigene Haus. Kantonale Verfahren und Fristen sind nur allgemein beschrieben; sie richten sich nach dem Recht Ihres Kantons.
Quellen
Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
KlG · Art. 3
Ziel der Verminderung von Treibhausgasemissionen und der Anwendung von Negativemissionstechnologien
1Der Bund sorgt dafür, dass die Wirkung der in der Schweiz anfallenden von Menschen verursachten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 Null beträgt (Netto-Null-Ziel), indem: a. die Treibhausgasemissionen so weit möglich vermindert werden; und b. die Wirkung der verbleibenden Treibhausgasemissionen durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien in der Schweiz und im Ausland ausgeglichen wird.
2Nach dem Jahr 2050 muss die durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien entfernte und gespeicherte Menge an CO2 die verbleibenden Treibhausgasemissionen übertreffen.
3Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 gemäss den festgelegten Zwischenzielen vermindert werden: a. im Durchschnitt der Jahre 2031–2040: um mindestens 64 Prozent; b. bis zum Jahr 2040: um mindestens 75 Prozent; c. im Durchschnitt der Jahre 2041–2050: um mindestens 89 Prozent.
4Die Verminderungsziele müssen technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sein. Soweit möglich müssen sie durch Emissionsverminderungen in der Schweiz erreicht werden.
5Der Bund und die Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür, dass spätestens bis 2050 in der Schweiz und im Ausland Kohlenstoffspeicher im notwendigen Umfang für die Erreichung des Netto-Null-Ziels zur Verfügung stehen. Der Bundesrat kann Richtwerte für die Anwendung von Negativemissionstechnologien festlegen.
6Für die Erreichung der Ziele nach den Absätzen 1 und 2 werden die Emissionen aus in der Schweiz getankten Treibstoffen für internationale Flüge und Schifffahrten mitberücksichtigt.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
KlG · Art. 11
Umsetzung der Ziele
1Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Kreise und unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse rechtzeitig Anträge zur Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes: a. für die Periode 2025–2030; b. für die Periode 2031–2040; c. für die Periode 2041–2050.
2Er unterbreitet der Bundesversammlung die Anträge nach Absatz 1 grundsätzlich im CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011.
3Die Anträge des Bundesrates sind auf eine Stärkung der Volkswirtschaft und auf Sozialverträglichkeit ausgerichtet.
4Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Schweiz und im internationalen Verhältnis für die Begrenzung der Risiken und Auswirkungen des Klimawandels entsprechend den Zielen dieses Gesetzes ein.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
KlG · Art. 12
Verhältnis zu anderen Erlassen
1Vorschriften anderer Bundeserlasse und kantonaler Erlasse, insbesondere in den Bereichen CO2, Umwelt, Energie, Raumplanung, Finanz-, Land-, Wald- und Holzwirtschaft, Strassen- und Luftverkehr sowie Mineralölbesteuerung, sollen so ausgestaltet und angewendet werden, dass sie zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen.
2Wo eine besondere Ausgangslage für Berg- und Randgebiete besteht, werden zusätzliche Unterstützungen vorgesehen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
CO2-Gesetz · Art. 3
Reduktionsziele
1Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: a. im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; b. im Durchschnitt der Jahre 2021–2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden.
2Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil.
3Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen.
4Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BV · Art. 33
Petitionsrecht
1Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BV · Art. 34
Politische Rechte
1Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BV · Art. 136
Politische Rechte
1Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.
2Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
VlG · Art. 4
Teilnahme
1Jede Person und jede Organisation kann sich an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen.
2Zur Stellungnahme eingeladen werden: a. die Kantonsregierungen; b. die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien; c. die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete; d. die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft; e. die im Einzelfall interessierten ausserparlamentarischen Kommissionen und weiteren Kreise.
3Die Bundeskanzlei führt die Liste der Vernehmlassungsadressaten nach Absatz 2 Buchstaben a–d.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
VlG · Art. 7
Form und Frist
1Die Vernehmlassungsunterlagen werden in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Vernehmlassungen ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden, wenn die nötigen technischen Voraussetzungen gegeben sind.
2Die für die Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens zuständige Behörde kann die interessierten Kreise zusätzlich zu Sitzungen einladen. Diese sind zu protokollieren.
3Die Vernehmlassungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Sie wird unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie von Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen verlängert. Die Mindestfrist verlängert sich bei einer Vernehmlassung: a. welche die Zeit vom 15. Juli bis zum 15. August umfasst: um drei Wochen; b. welche die Zeit von Weihnachten und Neujahr umfasst: um zwei Wochen; c. welche die Ostertage umfasst: um eine Woche.
4Duldet das Vorhaben keinen Aufschub, so kann die Frist ausnahmsweise verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist gegenüber den Vernehmlassungsadressaten sachlich zu begründen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
USG · Art. 10a
Umweltverträglichkeitsprüfung
1Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
2Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann.
3Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
USG · Art. 10e
Umweltinformation und -beratung
1Die Behörden informieren die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung; insbesondere: a. veröffentlichen sie die Erhebungen über die Umweltbelastung und über den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes (Art. 44); b. können sie, soweit dies von allgemeinem Interesse ist, nach Anhören der Betroffenen veröffentlichen: 1. die Prüfergebnisse der Konformitätsbewertung serienmässig hergestellter Anlagen (Art. 40), 2. die Ergebnisse der Kontrolle von Anlagen, 3. die Auskünfte nach Artikel 46.
2Vorbehalten bleiben überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.
3Die Umweltschutzfachstellen beraten Behörden und Private. Sie informieren die Bevölkerung über umweltverträgliches Verhalten und empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.
4Die Umweltinformationen sind wenn möglich als offene digitale Datensätze zur Verfügung zu stellen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
USG · Art. 10g
Öffentlichkeitsprinzip bei Umweltinformationen
1Jede Person hat das Recht, in amtlichen Dokumenten enthaltene Umweltinformationen sowie Informationen im Bereich der Energievorschriften, die sich auch auf die Umwelt beziehen, einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt dieser Dokumente zu erhalten.
2Bei Behörden des Bundes richtet sich der Anspruch nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ). Artikel 23 BGÖ findet nur Anwendung auf Dokumente, die Informationen nach Absatz 1 im Bereich von Kernanlagen enthalten.
3Das Einsichtsrecht gilt auch bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Privaten, die mit Vollzugsaufgaben betraut wurden, ohne dass ihnen Verfügungskompetenz im Sinne von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 zukommt. In diesen Fällen erlässt die zuständige Vollzugsbehörde Verfügungen nach Artikel 15 BGÖ.
4Bei Behörden der Kantone richtet sich der Anspruch nach dem kantonalen Recht. Soweit die Kantone noch keine Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten erlassen haben, wenden sie die Bestimmungen dieses Gesetzes und des BGÖ sinngemäss an.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
USG · Art. 55
Beschwerdeberechtigte Organisationen
1Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu: a. Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig. b. Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
USG · Art. 55a
Eröffnung der Verfügung
1Die Behörde eröffnet den Organisationen ihre Verfügung nach Artikel 55 Absatz 1 durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan.
2Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht ein Einspracheverfahren vor, so sind auch die Gesuche nach Absatz 1 zu veröffentlichen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
USG · Art. 55b
Verlust der Beschwerdelegitimation
1Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind. Für Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung.
2Hat sich eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben.
3Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen.
4Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
VBO · Art. 1
Beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisationen
Beschwerdeberechtigt nach den Artikeln 55 und 55f USG, 28 GTG oder 12 NHG sind die im Anhang aufgeführten Organisationen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BGÖ · Art. 6
Öffentlichkeitsprinzip
1Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.
2Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten.
3Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
VwVG · Art. 25a
1Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
VwVG · Art. 48
1Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b. durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
VwVG · Art. 71
1Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BGG · Art. 89
Beschwerderecht
1Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: a. die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; b. das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; c. Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; d. Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
EMRK · Art. 35
Zulässigkeitsvoraussetzungen
(1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
(2) Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die: a) anonym ist oder b) im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs‑ oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.
(3) Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig: a) wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält; oder b) wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, ….
(4) Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.