Ich will wissen, was in meinem Trinkwasser, in der Luft oder im Boden ist
Jede Person darf Umweltinformationen einsehen, die bei einer Behörde liegen, ohne einen Grund anzugeben. Viele Messwerte sind schon veröffentlicht. Über das Trinkwasser muss die Wasserversorgung mindestens einmal im Jahr informieren. Eine Firma muss Ihnen keine Auskunft geben, aber die Behörde, die sie kontrolliert, hat oft die Daten. Bei Bundesstellen ist der Zugang in der Regel kostenlos. Antwortet eine Bundesstelle nicht oder lehnt sie ab, können Sie innert 20 Tagen eine kostenlose Schlichtung verlangen. Bei Kanton und Gemeinde gilt das kantonale Recht.
Anwaltlich geprüft am 30. September 2026Amtliche Quellen
Achtung
Wenn eine Bundesstelle Sie bittet, Ihr Gesuch genauer zu umschreiben, müssen Sie innert 10 Tagen antworten. Rechnen Sie vorsichtshalber ab dem Tag, an dem Sie die Rückfrage erhalten haben. Antworten Sie nicht rechtzeitig, gilt das Gesuch als zurückgezogen. Die Behörde muss Sie auf diese Folge hinweisen. Im Kanton können andere Regeln gelten.
Haben Sie von einer Bundesstelle keine, eine ablehnende oder eine unvollständige Antwort erhalten, können Sie beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) eine Schlichtung verlangen. Die Frist beträgt 20 Tage. Sie beginnt mit dem Empfang der Antwort. Haben Sie keine Antwort erhalten, beginnt sie, wenn die Antwortfrist der Behörde abgelaufen ist, also in der Regel 20 Tage nach Eingang Ihres Gesuchs, bei einer Verlängerung später. Der Antrag muss schriftlich sein. Eine Begründung ist nicht nötig. Legen Sie Ihr Gesuch und die Antwort der Behörde bei. Das Verfahren ist kostenlos. Halten Sie die Frist unbedingt ein.
Sind Sie mit der Empfehlung des EDÖB nicht einverstanden, können Sie von der Behörde eine Verfügung verlangen, also einen anfechtbaren Entscheid. Dafür haben Sie 10 Tage ab Empfang der Empfehlung. Weicht die Behörde von der Empfehlung ab, muss sie von sich aus verfügen. Sie hat dafür 20 Tage Zeit. In dieser Verfügung muss sie genau sagen, welche Ausnahme sie anwendet, wie sie die Interessen abgewogen hat und warum nicht wenigstens ein Teil zugänglich ist. Die Verfügung können Sie nach den allgemeinen Regeln beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Die Frist dafür steht in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung.
Vorgehen
So fragen Sie nach: Richten Sie Ihr Gesuch an die Behörde, die das Dokument erstellt oder als Hauptadressatin erhalten hat. Ein bestimmtes Formular brauchen Sie nicht, und Sie müssen nicht erklären, warum Sie fragen. Am besten schreiben Sie eine E-Mail oder einen Brief, damit Sie das Datum belegen können. Beschreiben Sie so genau wie möglich, was Sie suchen: den Ort, die Anlage oder das Gewässer, den Zeitraum und die Art der Angaben, zum Beispiel «alle Messberichte zu PFAS im Grundwasser der Gemeinde X seit 2023». Wenn Sie den genauen Titel nicht kennen, genügt eine klare Umschreibung.
Der EDÖB versucht zuerst, zwischen Ihnen und der Behörde eine Einigung zu finden. Gelingt das, ist das Verfahren erledigt. Gelingt es nicht, gibt er innert 30 Tagen eine schriftliche Empfehlung ab, ob und wie weit Sie Zugang erhalten sollten.
Rechtslage
Umweltinformationen sind alle Angaben über den Zustand von Wasser, Luft, Boden, Landschaft und Artenvielfalt. Dazu gehören auch Angaben über das, was die Umwelt belastet, etwa Stoffe, Lärm oder Strahlung, und über die Folgen für die Gesundheit der Menschen. Auch Messwerte darüber, was eine Anlage in die Luft abgibt, zählen dazu. Das Bundesgericht hat das für die Abluftwerte eines Kernkraftwerks entschieden.
Bund und Kantone müssen die Bevölkerung von sich aus über den Zustand der Umwelt und der Gewässer informieren. Die Ergebnisse ihrer Messungen werden veröffentlicht, wenn möglich als frei nutzbare Daten. Kontrollergebnisse einzelner Anlagen dürfen die Behörden veröffentlichen, wenn das von allgemeinem Interesse ist und die Betroffenen vorher angehört wurden. Die Umweltfachstellen und die Gewässerschutzfachstellen beraten auch Privatpersonen. Schauen Sie deshalb zuerst auf den Seiten des Bundesamts für Umwelt (BAFU) und Ihres Kantons nach. Viele Messwerte zu Grundwasser, Flüssen, Luft und den Schadstoffen grosser Betriebe sind dort schon öffentlich.
Wer Trinkwasser über ein Leitungsnetz abgibt, muss die Bezügerinnen und Bezüger mindestens einmal im Jahr umfassend über die Qualität des Wassers informieren. Das ist meistens die Wasserversorgung Ihrer Gemeinde. Die Pflicht gilt nicht für die Leitungen innerhalb eines Hauses. Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter muss Ihnen also nach dieser Bestimmung keine Wasseranalyse liefern. Fragen Sie direkt bei der Wasserversorgung nach. Trinkwasser muss einwandfrei sein und darf die Gesundheit nicht gefährden. Es muss die Höchstwerte in den Anhängen der Trinkwasserverordnung einhalten. Ob und welcher Höchstwert für einen Stoff gilt, etwa für PFAS oder Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, steht in diesen Anhängen. Die Werte können sich ändern, zuletzt wurden sie im Juni 2026 angepasst. Massgebend ist die geltende Fassung, nicht ein Vorschlag, über den in den Medien berichtet wird. Für einige Stoffe gelten Übergangsfristen: Wasser mit Blei zwischen 5 und 10 Mikrogramm pro Liter darf zum Beispiel noch bis Ende Januar 2036 nach bisherigem Recht abgegeben werden. Die Kontrolle ist Sache der Kantone. Jeder Kanton hat dafür eine Kantonschemikerin oder einen Kantonschemiker, meist mit einem Kantonslabor.
TBDV · Art. 5TBDV · Art. 3TBDV · Art. 16aLMG · Art. 47LMG · Art. 49
Jede Person darf Umweltinformationen einsehen, die in amtlichen Dokumenten stehen, und von der Behörde Auskunft über deren Inhalt verlangen. Sie müssen weder betroffen sein noch einen Grund angeben. Amtliche Dokumente sind Unterlagen, die eine Behörde hat und die ihre Aufgabe betreffen, zum Beispiel Messberichte, Gutachten, Bewilligungen oder Kontrollberichte. Entwürfe, die noch nicht fertig sind, gehören nicht dazu. Bei einem Bundesamt gilt das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes. Sie können die Dokumente vor Ort ansehen oder eine Kopie verlangen.
Hat ein Kanton oder eine Gemeinde die Angaben, gilt das Recht Ihres Kantons. Ihr Kanton kann dafür ein eigenes Gesetz haben, mit eigenen Fristen, Gebühren und Stellen, die bei Streit vermitteln. Hat ein Kanton dazu noch nichts geregelt, gelten die Regeln des Bundes sinngemäss. Das gilt auch für eine Wasserversorgung, die der Gemeinde gehört oder von ihr beauftragt ist. Die Fristen und Stellen des Bundes, die in diesem Leitfaden genannt werden, gelten nicht automatisch im Kanton. Schauen Sie auf der Website Ihres Kantons unter «Öffentlichkeitsprinzip» nach oder fragen Sie bei der Staatskanzlei.
Eine Firma muss Ihnen grundsätzlich keine Auskunft geben. Der Weg führt über die Behörde. Betriebe müssen den Behörden die Angaben liefern, die für den Vollzug des Umweltrechts nötig sind, etwa Messungen oder Verzeichnisse über Luftschadstoffe, Abfälle und Stoffe. Was die Behörde so erhalten hat, gehört zu ihren amtlichen Dokumenten. Fragen Sie deshalb die Behörde, die den Betrieb bewilligt oder kontrolliert, oft die kantonale Umweltfachstelle. Eine Behörde darf den Zugang nicht einfach deshalb verweigern, weil sie Daten, über die sie verfügen darf, beim Betrieb belassen hat. Eine Ausnahme gilt für Private, die selbst mit einer Vollzugsaufgabe betraut sind: Bei ihnen gilt das Einsichtsrecht direkt.
USG · Art. 46BGÖ · Art. 5USG · Art. 10gBGE 144 II 91, E. 2.4.6
Oft wendet eine Firma ein, die Angaben seien ein Geschäftsgeheimnis. Das Gesetz schützt tatsächlich Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse. Was eine Anlage an Schadstoffen ausstösst, ist aber nach dem Bundesgericht grundsätzlich kein solches Geheimnis. Ein bloss allgemein behaupteter Schaden für die Firma genügt nicht. Bevor die Behörde Angaben herausgibt, welche die Privatsphäre einer betroffenen Person oder Firma berühren können, hört sie diese an. Die Betroffenen haben dann 10 Tage Zeit, sich zu äussern. Deshalb kann das Verfahren länger dauern. Will die Behörde den Zugang gegen den Willen der Firma gewähren, kann auch die Firma eine Schlichtung beim EDÖB verlangen.
BGÖ · Art. 7BGE 144 II 91, E. 3.1BGÖ · Art. 11BGÖ · Art. 12BGÖ · Art. 13
Eine Bundesstelle muss so rasch wie möglich antworten, spätestens 20 Tage nach Eingang Ihres Gesuchs. Bei umfangreichen oder schwer zu beschaffenden Dokumenten kann sie die Frist ausnahmsweise um 20 Tage verlängern. Muss sie zuerst Dritte anhören, verlängert sich die Frist so lange wie nötig. Über eine Verlängerung muss sie Sie informieren und kurz begründen. Verweigert oder beschränkt sie den Zugang, muss sie das schriftlich und mit einer kurzen Begründung tun.
Die Behörde muss den Zugang grundsätzlich gewähren. Will sie ein Dokument zurückhalten, muss sie zeigen, dass eine gesetzliche Ausnahme greift, etwa ein Geschäftsgeheimnis oder der Schutz der Privatsphäre. Eine bloss denkbare Gefahr reicht dafür nicht. Der drohende Nachteil muss erheblich und wahrscheinlich sein. Oft ist ein teilweiser Zugang möglich: Die Behörde muss Personendaten wenn möglich abdecken und prüfen, ob sie wenigstens einen Teil herausgeben kann, statt das ganze Dokument zu verweigern.
BGE 142 II 324, E. 3.4BGÖ · Art. 7BGÖ · Art. 9BGE 142 II 324, E. 3.6
Das Einsichtsrecht gibt Ihnen Informationen, aber keinen Anspruch darauf, dass eine Behörde etwas unternimmt. Wer eine Behörde auffordert, gegen eine Firma vorzugehen, wird dadurch nicht Partei in einem Verfahren. Eine Klage für die Allgemeinheit, die jede Person erheben kann, gibt es im Umweltrecht nicht. Mitreden können Sie vor allem, wenn Sie selbst besonders betroffen sind, zum Beispiel als direkte Nachbarin oder direkter Nachbar einer Anlage. Sonst bleiben diese Wege: eine Meldung an die zuständige Behörde, bei einer Straftat eine Anzeige, die Teilnahme an öffentlichen Auflagen innerhalb der Frist oder der Hinweis an eine Umweltorganisation, die vom Bund als beschwerdeberechtigt anerkannt ist. Diese Organisationen stehen in einer Liste im Anhang einer Verordnung des Bundes.
Kosten
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten des Bundes ist in der Regel kostenlos. Eine Gebühr ist nur ausnahmsweise möglich, wenn die Bearbeitung mehr als 8 Stunden Arbeit erfordert, und dann nur für die Zeit darüber hinaus. Die Behörde muss Ihnen die Gebühr vorher ankündigen. Sie haben dann 10 Tage Zeit, Ihr Gesuch zu bestätigen. Sonst gilt es als zurückgezogen. Sie können Ihr Gesuch auch enger fassen, um Kosten zu vermeiden. Die Schlichtung beim EDÖB und das Verfahren um eine Verfügung kosten nie etwas. Für gedruckte Berichte kann eine Gebühr verlangt werden. Ein Verfahren vor Gericht kann Kosten auslösen. In den Kantonen gelten eigene Gebührenregeln.
Beratung
Lassen Sie sich persönlich beraten, wenn es um viele oder heikle Dokumente geht, wenn eine Behörde den Zugang trotz Empfehlung des EDÖB verweigert oder wenn Sie eine Verfügung vor Gericht anfechten wollen. Das gilt auch, wenn Sie wegen einer Belastung gegen ein Projekt vorgehen möchten: Dann laufen oft kurze Fristen, und es kommt darauf an, ob Sie selbst besonders betroffen sind. Eine Anwältin oder ein Anwalt mit Erfahrung im Umwelt- oder Verwaltungsrecht kann Ihre Lage prüfen.
Hilfe
Kostenlose Hilfe erhalten Sie hier: - Der EDÖB informiert auf seiner Website, wie ein Gesuch an eine Bundesstelle funktioniert, und bietet eine Mustervorlage. Die Schlichtung ist kostenlos. - Die Wasserversorgung oder die Gemeinde gibt Auskunft über die Qualität Ihres Trinkwassers. - Die kantonale Umweltfachstelle und das Kantonslabor beraten zu Messwerten in Ihrer Umgebung. - Die Umweltorganisationen, die als beschwerdeberechtigt anerkannt sind, können Sie auf ein Problem hinweisen. - In einem akuten Fall, etwa bei einer Verschmutzung eines Gewässers, rufen Sie sofort die Polizei (117) oder die Feuerwehr (118).
Offizielle Seiten
Geltung
Wie Sie an Umweltinformationen kommen: was Behörden von sich aus veröffentlichen, die Information über das Trinkwasser, das Recht auf Einsicht in amtliche Dokumente bei Bund, Kanton und Gemeinde, Angaben über Firmen und Anlagen, Fristen, Schlichtung beim EDÖB und Kosten.
Nicht abgedeckt: Streit unter Nachbarn, etwa wegen Wärmepumpen, Hecken oder Grillrauch. Die Anfechtung eines Bauprojekts, Anzeigen wegen Umweltdelikten und die kantonalen Verfahren im Einzelnen. Personendaten über Sie selbst, dafür gilt das Datenschutzrecht.
Quellen
Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
TBDV · Art. 3
Anforderungen an Trinkwasser
1Trinkwasser muss hinsichtlich Geruch, Geschmack und Aussehen unauffällig sein und darf hinsichtlich Art und Konzentration der darin enthaltenen Mikroorganismen, Parasiten sowie Kontaminanten keine Gesundheitsgefährdung darstellen.
2Trinkwasser muss die Mindestanforderungen nach den Anhängen 1–3 erfüllen.
3Die Betreiberin oder der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage führt zudem unter Berücksichtigung der Anforderungen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 im Rahmen der gesamtbetrieblichen Gefahrenanalyse periodisch eine Analyse der Gefahren für Wasserressourcen durch. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Hausinstallationen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
TBDV · Art. 5
Information der Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer
Wer über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, hat die Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Hausinstallationen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
TBDV · Art. 16a
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2026
1Trinkwasser, das die Höchstwerte für die Parameter Halogenessigsäuren (HAA5) oder Microcystin-LR überschreitet, darf noch bis zum 31. Juli 2027 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
2Trinkwasser, das Blei zwischen 5 und 10 µg/l enthält, darf noch bis zum 31. Januar 2036 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
3Trinkwasser, das den Höchstwert für Melamin überschreitet, darf noch bis zum 31. Juli 2029 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
LMG · Art. 47
Grundsätze
1Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
2Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
LMG · Art. 49
Vollzugsorgane
1Die Kantone setzen als Vollzugsorgane ein: a. eine Kantonschemikerin oder einen Kantonschemiker; b. eine Kantonstierärztin oder einen Kantonstierarzt; c. die notwendige Anzahl: 1. Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren, 2. Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure, 3. amtliche Tierärztinnen und Tierärzte, 4. amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten.
2Sie können weiteren Vollzugsbehörden besondere Kontrollaufgaben übertragen.
3Der Bundesrat kann weitere kantonale Vollzugsorgane vorsehen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
USG · Art. 10e
Umweltinformation und -beratung
1Die Behörden informieren die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung; insbesondere: a. veröffentlichen sie die Erhebungen über die Umweltbelastung und über den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes (Art. 44); b. können sie, soweit dies von allgemeinem Interesse ist, nach Anhören der Betroffenen veröffentlichen: 1. die Prüfergebnisse der Konformitätsbewertung serienmässig hergestellter Anlagen (Art. 40), 2. die Ergebnisse der Kontrolle von Anlagen, 3. die Auskünfte nach Artikel 46.
2Vorbehalten bleiben überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.
3Die Umweltschutzfachstellen beraten Behörden und Private. Sie informieren die Bevölkerung über umweltverträgliches Verhalten und empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.
4Die Umweltinformationen sind wenn möglich als offene digitale Datensätze zur Verfügung zu stellen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
USG · Art. 10g
Öffentlichkeitsprinzip bei Umweltinformationen
1Jede Person hat das Recht, in amtlichen Dokumenten enthaltene Umweltinformationen sowie Informationen im Bereich der Energievorschriften, die sich auch auf die Umwelt beziehen, einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt dieser Dokumente zu erhalten.
2Bei Behörden des Bundes richtet sich der Anspruch nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ). Artikel 23 BGÖ findet nur Anwendung auf Dokumente, die Informationen nach Absatz 1 im Bereich von Kernanlagen enthalten.
3Das Einsichtsrecht gilt auch bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Privaten, die mit Vollzugsaufgaben betraut wurden, ohne dass ihnen Verfügungskompetenz im Sinne von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 zukommt. In diesen Fällen erlässt die zuständige Vollzugsbehörde Verfügungen nach Artikel 15 BGÖ.
4Bei Behörden der Kantone richtet sich der Anspruch nach dem kantonalen Recht. Soweit die Kantone noch keine Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten erlassen haben, wenden sie die Bestimmungen dieses Gesetzes und des BGÖ sinngemäss an.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
USG · Art. 46
Auskunftspflicht
1Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
2Der Bundesrat oder die Kantone können anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen, über Abfälle und deren Entsorgung sowie über die Art, Menge und Beurteilung von Stoffen und Organismen geführt, aufbewahrt und den Behörden auf Verlangen zugestellt werden.
3Der Bundesrat kann anordnen, dass Angaben gemacht werden über Stoffe oder Organismen, welche die Umwelt gefährden können oder erstmals in Verkehr gebracht werden sollen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
GSchG · Art. 50
Information und Beratung
1Bund und Kantone prüfen die Auswirkungen der Massnahmen dieses Gesetzes und informieren die Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der Gewässer; insbesondere: a. veröffentlichen sie die Erhebungen über den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes; b. können sie, soweit dies von allgemeinem Interesse ist, nach Anhören der Betroffenen die Ergebnisse der Erhebungen und Kontrollen an privaten und öffentlichen Gewässern veröffentlichen (Art. 52).
2Vorbehalten bleiben überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.
3Die Gewässerschutzfachstellen beraten Behörden und Private. Sie empfehlen Massnahmen zur Verhinderung und zur Verminderung nachteiliger Einwirkungen auf die Gewässer.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
Aarhus-Konvention · Art. 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens:
1. bedeutet «Vertragspartei», soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;
2. bedeutet «Behörde»: a) eine Stelle der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und anderer Ebene, b) natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschliesslich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, wahrnehmen, c) sonstige natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Stelle oder einer dort genannten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, d) die Einrichtungen aller in Artikel 17 näher bestimmten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; diese Begriffsbestimmung umfasst keine Gremien oder Einrichtungen, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln:
3. bedeutet «Informationen über die Umwelt» sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über: a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschliesslich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung sowie Tätigkeiten oder Massnahmen, einschliesslich Verwaltungsmassnahmen, Umweltvereinbarungen, Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, die sich auf die unter Buchstabe a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die bei umweltbezogenen Entscheidungsverfahren verwendet werden, c) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Masse, in dem sie vom Zustand der Umweltbestandteile oder – auf dem Weg über diese Bestandteile – von den unter Buchstabe b genannten Faktoren, Tätigkeiten oder Massnahmen betroffen sind oder betroffen sein können;
4. bedeutet «Öffentlichkeit» eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
5. bedeutet «betroffene Öffentlichkeit» die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BGÖ · Art. 5
Amtliche Dokumente
1Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: a. auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; b. sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und c. die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
2Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.
3Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: a. durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; b. nicht fertig gestellt sind; oder c. zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BGÖ · Art. 6
Öffentlichkeitsprinzip
1Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.
2Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten.
3Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BGÖ · Art. 7
Ausnahmen
1Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: a. die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; b. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; c. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; d. die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; e. die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; f. die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; g. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; h. Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.
2Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BGÖ · Art. 9
Schutz von Personendaten und von Daten juristischer Personen
1Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren.
2Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, die nicht anonymisiert werden können, sind für Personendaten nach Artikel 36 DSG und für Daten juristischer Personen nach Artikel 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BGÖ · Art. 10
Gesuch
1Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat.
2Der Bundesrat kann ein besonderes Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten der schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Missionen bei internationalen Organisationen vorsehen.
3Das Gesuch muss hinreichend genau formuliert sein.
4Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens: a. Er nimmt auf die besonderen Bedürfnisse der Medien Rücksicht. b. Er kann für Fälle, in denen eine Vielzahl von Gesuchen sich auf dieselben Dokumente bezieht, andere Modalitäten des Zugangs vorsehen. c. Er kann für Gesuche, die eine besonders aufwendige Bearbeitung erfordern, längere Bearbeitungsfristen vorsehen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BGÖ · Art. 11
Anhörung
1Zieht die Behörde in Erwägung, den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren, durch deren Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann, so konsultiert sie den betroffenen Dritten und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen.
2Sie informiert die angehörte Person über ihre Stellungnahme zum Gesuch.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BGÖ · Art. 12
Stellungnahme der Behörde
1Die Behörde nimmt so rasch als möglich Stellung, in jedem Fall aber innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuches.
2Die Frist kann ausnahmsweise um 20 Tage verlängert werden, wenn das Gesuch umfangreiche, komplexe oder schwer beschaffbare Dokumente betrifft. Sie wird um die erforderliche Dauer verlängert, wenn sich ein Gesuch auf amtliche Dokumente bezieht, durch deren Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann.
3Betrifft das Gesuch amtliche Dokumente, durch deren Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann, so schiebt die Behörde den Zugang auf, bis die Rechtslage geklärt ist.
4Die Behörde informiert die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über eine Fristverlängerung oder über eine Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs und begründet sie summarisch. Die Information über die Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs sowie die Begründung erfolgen schriftlich.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BGÖ · Art. 13
Schlichtung
1Einen Schlichtungsantrag stellen kann eine Person: a. deren Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird; b. zu deren Gesuch die Behörde nicht fristgerecht Stellung genommen hat; oder c. die nach Artikel 11 angehört worden ist, wenn die Behörde gegen ihren Willen den Zugang gewähren will.
2Der Schlichtungsantrag ist dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme oder nach Ablauf der der Behörde für die Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist schriftlich zu stellen.
3Kommt eine Schlichtung zustande, so gilt das Verfahren als erledigt.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BGÖ · Art. 14
Empfehlung
Kommt keine Schlichtung zustande, so gibt der EDÖB innert 30 Tagen nach Empfang des Schlichtungsantrages den am Schlichtungsverfahren Beteiligten eine schriftliche Empfehlung ab.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BGÖ · Art. 15
Verfügung
1Der Gesuchsteller, die Gesuchstellerin oder die angehörte Person kann innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Empfehlung den Erlass einer Verfügung nach Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 verlangen.
2Im Übrigen erlässt die Behörde eine Verfügung, wenn sie in Abweichung von der Empfehlung: a. das Recht auf Zugang zu einem amtlichen Dokument einschränken, aufschieben oder verweigern will; b. den Zugang zu einem amtlichen Dokument gewähren will, durch dessen Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann.
3Die Verfügung ist innert 20 Tagen nach Empfang der Empfehlung oder nach Eingang des Gesuches nach Absatz 1 zu erlassen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BGÖ · Art. 16
Beschwerde
1Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, die der Geheimhaltung unterliegen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BGÖ · Art. 17
Kostenloser Zugang zu amtlichen Dokumenten
1In Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten werden keine Gebühren erhoben.
2Ausnahmsweise können Gebühren erhoben werden, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Behörde erfordert. Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand fest. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wird vorgängig über die Absicht der Behörde, eine Gebühr zu erheben, sowie über die Höhe dieser Gebühr informiert.
3In Schlichtungsverfahren (Art. 13) und Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 15) werden in keinem Fall Gebühren erhoben.
4Für die Abgabe von Berichten, Broschüren oder anderen Drucksachen und Informationsträgern kann in jedem Fall eine Gebühr erhoben werden.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
VBGÖ · Art. 7
Inhalt des Gesuchs
1Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten kann formlos gestellt werden und muss nicht begründet werden.
2Es muss genügend Angaben enthalten, die es der Behörde erlauben, das verlangte amtliche Dokument zu identifizieren. Soweit es der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zumutbar ist, muss sie oder er namentlich angeben: a. allgemein zugängliche Daten, die ein Dokument eindeutig bezeichnen, wie Erstellungsdatum, Titel, Referenz; b. eine bestimmte Zeitspanne; c. die Behörde, die das Dokument erstellt hat; oder d. den betreffenden Sachbereich.
3Die Behörde kann verlangen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch präzisiert.
4Macht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht innert 10 Tagen die für die Identifizierung des verlangten Dokuments zusätzlich erforderlichen Angaben, so gilt das Gesuch als zurückgezogen. Die Behörde weist die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darauf hin.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
VBGÖ · Art. 14
Grundsätze
1Erfordert die Bearbeitung eines Zugangsgesuchs durch die Behörde mehr als 8 Stunden Arbeitsaufwand, so kann eine Gebühr erhoben werden. Für die Gebührenbemessung wird nur der Zeitaufwand berücksichtigt, der 8 Stunden überschreitet.
2Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
VBGÖ · Art. 16
Gebührentarif und Information über voraussichtliche Kosten
1Der Gebührentarif ist in Anhang 1 festgelegt.
2Die Behörde setzt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit der Information über die beabsichtigte Gebührenerhebung eine Frist von 10 Tagen, um das Zugangsgesuch zu bestätigen. Bleibt die Bestätigung aus, so gilt das Gesuch als zurückgezogen. Die Behörde weist die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darauf hin.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
VBO · Art. 1
Beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisationen
Beschwerdeberechtigt nach den Artikeln 55 und 55f USG, 28 GTG oder 12 NHG sind die im Anhang aufgeführten Organisationen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.