Ich habe eine Umweltverschmutzung oder eine Zerstörung der Natur bemerkt
Sehen Sie Öl oder tote Fische in einem Bach, brennenden oder abgeladenen Abfall, eine zerstörte Hecke, einen gerodeten Wald oder getötete Wildtiere, können Sie handeln. Läuft etwas noch, rufen Sie die Polizei (117) oder die Feuerwehr (118). Jede Person darf eine Straftat anzeigen und auf Anfrage erfahren, wie das Verfahren ausgeht. Zwingen können Sie die Behörden aber nicht, solange Sie nicht selbst besonders betroffen sind. Wirksam sind eine rasche Meldung, eine Aufsichtsanzeige, ein Gesuch um Einsicht in Umweltinformationen und ein früher Hinweis an eine Umweltorganisation.
Anwaltlich geprüft am 30. September 2026Amtliche Quellen
Achtung
Stammt das Öl oder die Flüssigkeit aus Ihrem eigenen Tank, Ihrer Heizung oder einer Anlage, für die Sie verantwortlich sind, haben Sie eine eigene Pflicht: Wer einen Verlust einer wassergefährdenden Flüssigkeit feststellt, muss ihn sofort der Gewässerschutzpolizei melden. Rufen Sie also die 117 oder die 118 an. Zudem müssen Sie selbst alles Zumutbare tun, damit die Flüssigkeit nicht in ein Gewässer oder ins Grundwasser gelangt, zum Beispiel ein Leck abdichten oder einen Schacht abdecken, wenn das ohne Gefahr geht. Wer als Inhaber die nötigen Schutzvorrichtungen nicht in Ordnung hält und dadurch Wasser verschmutzt, kann bestraft werden.
Wichtig zu wissen: Wer sich nur um die Umwelt sorgt, kann eine Behörde nicht zwingen, einzugreifen. Wer eine Anzeige erstattet oder ein Einschreiten verlangt, wird dadurch nicht Partei. Eine Klage oder Beschwerde im Interesse der Allgemeinheit, oft Popularbeschwerde genannt, ist nicht zulässig. Beschwerde führen kann nur, wer stärker betroffen ist als alle anderen und einen eigenen, persönlichen Vorteil vom Verfahren hat. Das Bundesgericht hat das auch für Personen entschieden, die sich stark für den Naturschutz einsetzen. Anliegen der Allgemeinheit gehören in die Politik. Die Wege, die Ihnen offenstehen, sind die Anzeige, die Aufsichtsanzeige, das Einsichtsgesuch, die Einsprache während der öffentlichen Auflage und der Hinweis an eine Umweltorganisation.
BGE 139 II 279, E. 2.3BGE 146 I 145, E. 5.5BGer 2C_532/2025 vom 21. Juli 2026, E. 4.2
Beruht der Eingriff auf einer Bewilligung, etwa für eine Baustelle, eine Rodung oder eine grössere Anlage, können Sie ihn nachträglich kaum mehr stoppen. Einwände müssen in der Regel während der öffentlichen Auflage des Gesuchs erhoben werden. Wie lange diese Frist dauert, wo Gesuche veröffentlicht werden und wer Einsprache erheben darf, regelt Ihr Kanton. Gesamtschweizerische Umwelt- und Naturschutzorganisationen haben in bestimmten Verfahren ein besonderes Beschwerderecht, etwa bei grossen Anlagen, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung brauchen. Welche Organisationen das sind, steht im Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen (VBO). Diese Organisationen verlieren ihr Beschwerderecht aber, wenn sie sich am Einspracheverfahren nicht beteiligen. Informieren Sie eine solche Organisation oder ihre kantonale Sektion deshalb früh, am besten sobald ein Gesuch aufliegt. Gegen Wohnbauten mit weniger als 400 m² Geschossfläche in der Bauzone haben Natur- und Heimatschutzorganisationen kein Beschwerderecht. Ausnahmen gelten etwa in Ortsbildern von nationaler Bedeutung und in Biotopen.
USG · Art. 55USG · Art. 55bNHG · Art. 12NHG · Art. 12cVBO · Art. 1
Für eine Strafanzeige und für eine Aufsichtsanzeige setzt das Gesetz keine Frist. Warten Sie trotzdem nicht. Spuren im Wasser oder im Boden verschwinden schnell, und je früher die Behörden Proben nehmen, desto eher lässt sich klären, woher eine Verschmutzung kommt. Anders ist es bei Bewilligungen: Einsprachen sind nur während der Auflagefrist möglich, die Ihr Kanton festlegt. Auch eine Umweltorganisation kann später keine Beschwerde mehr erheben, wenn sie sich an der Einsprache nicht beteiligt hat.
Vorgehen
Bringen Sie sich nicht in Gefahr. Berühren Sie keine unbekannten Flüssigkeiten und atmen Sie keinen Rauch ein. Betreten Sie kein fremdes, abgesperrtes Gelände und keine Baustelle. Stellen Sie niemanden zur Rede. Halten Sie aus sicherer Distanz fest, was Sie sehen: Datum und Uhrzeit, den genauen Ort (Adresse, Flurname oder Koordinaten aus dem Handy), Fotos oder ein kurzes Video, Farbe und Geruch, Autonummern von beteiligten Fahrzeugen, Namen von Zeuginnen und Zeugen. Schreiben Sie Ihre Beobachtungen möglichst bald auf. Solche Notizen helfen der Polizei und der Umweltfachstelle später, den Fall zu klären.
Passt Ihre Beobachtung in keine der Gruppen, melden Sie sie trotzdem. Wenden Sie sich an die Polizei oder an die Umweltfachstelle Ihres Kantons. Die Behörde prüft, ob ein Gesetz verletzt ist und wer zuständig ist. Streitigkeiten unter Nachbarn, etwa wegen Lärm, Grillrauch oder einer Hecke an der Grenze, gehören nicht hierher. Dafür gibt es einen eigenen Bereich.
Rechtslage
Sie dürfen jede Straftat anzeigen, auch wenn Sie selbst keinen Schaden haben. Das Gesetz gibt dieses Recht jeder Person. Wenden Sie sich an einen Polizeiposten oder an die Staatsanwaltschaft. Sie können die Anzeige mündlich machen oder schriftlich einreichen. Machen Sie sie mündlich, können Sie eine Bestätigung verlangen. Beweise müssen Sie nicht liefern. Es genügt, dass Sie schildern, was Sie beobachtet haben. Ob wirklich eine Straftat vorliegt, klären die Behörden. Mit einer Anzeige werden Sie aber nicht Partei im Verfahren. Sie erhalten keine Akteneinsicht und können einen Entscheid nicht anfechten, ausser Sie sind durch die Tat selbst geschädigt.
Sie haben ein Recht darauf zu erfahren, was aus Ihrer Anzeige geworden ist. Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft teilt Ihnen auf Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eröffnet wurde und wie es abgeschlossen wird. Diese Auskunft erhalten Sie aber nur, wenn Sie danach fragen. Bitten Sie am besten schon bei der Anzeige darum und notieren Sie sich eine Geschäftsnummer oder den Namen der zuständigen Stelle. Einzelheiten zum Verfahren oder zu den beschuldigten Personen erfahren Sie auf diesem Weg nicht.
Stoffe, die Wasser verunreinigen können, dürfen weder direkt noch indirekt in einen Bach, einen See oder ins Grundwasser gelangen. Verboten ist auch, sie versickern zu lassen. Ausserhalb eines Gewässers dürfen sie nicht abgelagert oder ausgebracht werden, wenn dadurch konkret die Gefahr einer Verschmutzung entsteht. Das betrifft etwa Öl, Chemikalien, Gülle oder Betonwasser von einer Baustelle. Wer das absichtlich tut, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Auch wer aus Unachtsamkeit handelt, macht sich strafbar. Strafbar ist es ausserdem, einen Bach ohne Bewilligung zu verbauen oder in Röhren zu legen. Andere Verstösse gegen das Gewässerschutzgesetz werden mit Busse bestraft.
Abfälle dürfen nur in dafür bestimmten Anlagen verbrannt werden, nicht im Freien und nicht im Garten. Erlaubt ist einzig, natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle zu verbrennen, wenn dabei nicht übermässig Rauch oder Gestank entsteht. Wer Abfälle ausserhalb einer bewilligten Deponie ablagert oder sie verbotenerweise verbrennt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. Wer ohne Bewilligung eine Deponie betreibt oder Sonderabfälle, also besonders gefährliche Abfälle, falsch weitergibt oder annimmt, begeht ein Vergehen. Dafür droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei schwerer Gefährdung von Mensch oder Umwelt bis zu fünf Jahren. Seit dem 1. August 2026 gilt zudem schweizweit eine Busse gegen Littering: Wer Abfälle, selbst kleine Mengen, wegwirft oder liegen lässt, kann mit bis zu 300 Franken gebüsst werden.
Das Gesetz schützt besonders Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze und Trockenrasen. Wer ein geschütztes Biotop, also einen geschützten Lebensraum für Tiere und Pflanzen, absichtlich und ohne Berechtigung zerstört oder schwer beschädigt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Dasselbe gilt, wer Ufervegetation rodet oder zuschüttet. Bei Fahrlässigkeit droht Busse. Wald darf grundsätzlich nicht gerodet werden. Eine Rodung braucht eine Ausnahmebewilligung aus wichtigen Gründen. Finanzielle Interessen genügen nicht. Wer ohne Berechtigung rodet, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Wer im Wald ohne Berechtigung Bäume fällt oder mit dem Auto auf Waldstrassen fährt, wird mit Busse bestraft. Ob ein Gebiet geschützt ist und ob eine Bewilligung vorliegt, kann die kantonale Fachstelle für Natur- oder Waldschutz klären.
NHG · Art. 18NHG · Art. 24NHG · Art. 24aWaG · Art. 5WaG · Art. 42WaG · Art. 43
Das Jagdgesetz erfasst viele wildlebende Vögel und Säugetiere. Alle diese Tiere, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören, sind geschützt. Die Kantone müssen wildlebende Säugetiere und Vögel ausserdem vor Störung schützen. Wer geschützte Tiere absichtlich und ohne Berechtigung jagt, tötet oder einfängt, Nester ausnimmt oder brütende Vögel stört, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Mit Busse wird unter anderem bestraft, wer Hunde wildern lässt, Schutzmassnahmen gegen Störungen missachtet, Hecken beseitigt oder Böschungen und Weiden abbrennt. Ob in einem bestimmten Fall eine Berechtigung vorlag, zum Beispiel eine Abschussbewilligung, weiss die kantonale Jagdverwaltung oder die Wildhut.
Die Behörden müssen von sich aus handeln. Jeder Kanton hat eine Fachstelle für Gewässerschutz, eine Gewässerschutzpolizei und einen Schadendienst für Unfälle. Anlagen, die gegen Umweltvorschriften verstossen, müssen saniert werden. In dringenden Fällen ordnet die Behörde Massnahmen sofort an und kann eine Anlage notfalls stilllegen. Wer einen schützenswerten Lebensraum beeinträchtigt, muss für Schutz, Wiederherstellung oder angemessenen Ersatz sorgen. Ihre Meldung kann diese Pflichten auslösen. Einen eigenen Anspruch darauf, dass die Behörde eingreift, gibt sie Ihnen aber nicht.
Tut die zuständige Behörde nichts, oder verursacht eine Behörde oder ein öffentlicher Betrieb die Verschmutzung selbst, können Sie sich an die übergeordnete Aufsichtsbehörde wenden. Für Bundesbehörden regelt das Bundesrecht diese Aufsichtsanzeige: Jede Person kann jederzeit Tatsachen melden, die ein Einschreiten gegen eine Behörde im öffentlichen Interesse erfordern. Sie haben dabei aber nicht die Rechte einer Partei. Sie haben also keinen Anspruch darauf, dass die Aufsichtsbehörde einschreitet, und können nicht gegen ihr Vorgehen Beschwerde führen. Bei kantonalen und kommunalen Behörden regelt der Kanton die Aufsichtsanzeige. Erkundigen Sie sich auf der Website Ihres Kantons. Straftaten von Angestellten einer Behörde oder eines öffentlichen Betriebs können Sie wie jede andere Straftat bei der Polizei anzeigen.
Sie haben das Recht, Umweltinformationen in amtlichen Dokumenten einzusehen und Auskunft über deren Inhalt zu erhalten, zum Beispiel über Kontrollen, Messungen oder Bewilligungen. Bei Bundesbehörden gilt dafür das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes. Bei kantonalen Behörden gilt das kantonale Recht. Wo ein Kanton noch keine Regeln hat, gelten die Bundesregeln sinngemäss. Geheimhaltungsinteressen, etwa Geschäftsgeheimnisse, bleiben geschützt. Die Umweltfachstellen beraten zudem Private. Fragen Sie dort nach, ob der Vorfall bekannt ist, ob eine Bewilligung besteht und was unternommen wird. Oft ist das der schnellste Weg zu klären, ob etwas erlaubt ist.
Sind Sie selbst in Ihren Rechten betroffen, haben Sie mehr Möglichkeiten. Im Strafverfahren kann sich als Privatklägerin oder Privatkläger beteiligen, wer durch die Tat unmittelbar geschädigt ist, zum Beispiel weil sein Eigentum beschädigt wurde. Viele Umweltdelikte schützen aber nur die Allgemeinheit. Wer nur indirekt betroffen ist, gilt dann nicht als geschädigt. Das Bundesgericht hat das etwa für die Eigentümerin eines beschädigten Moors entschieden, soweit es um die Naturschutz-Delikte ging. Gegenüber einer Bundesbehörde können Sie verlangen, dass sie ein rechtswidriges Handeln unterlässt, seine Folgen beseitigt oder die Rechtswidrigkeit feststellt. Voraussetzung ist, dass das Handeln in Ihre eigene Rechtsstellung eingreift. Die Behörde entscheidet dann mit einer Verfügung, die Sie anfechten können. Bei kantonalen Behörden richtet sich das nach kantonalem Recht. Lassen Sie sich beraten, wenn Sie Schaden an Grundstück, Brunnen, Tieren oder Gesundheit haben.
StPO · Art. 301BGer 1B_96/2018 vom 24. Mai 2018, E. 2.1BGer 1B_96/2018 vom 24. Mai 2018, E. 2.2VwVG · Art. 25aBGE 140 II 315, E. 4.3
Beratung
Läuft die Verschmutzung noch, rufen Sie sofort an. Das gilt zum Beispiel, wenn Öl, Schaum oder eine trübe Flüssigkeit in einen Bach fliesst, wenn tote Fische treiben oder wenn Abfall brennt. Die Polizei erreichen Sie unter 117, die Feuerwehr unter 118. Bei Öl- und Chemieunfällen ist meist die Feuerwehr gefragt. Einige Kantone, etwa Genf, nennen für Gewässerverschmutzungen zuerst die 118. Wählen Sie im Zweifel eine der beiden Nummern: Polizei und Feuerwehr holen die Fachleute des kantonalen Gewässerschutzes dazu. Sagen Sie, wo genau es passiert, was Sie sehen und seit wann. Geben Sie Ihre Telefonnummer für Rückfragen an. Warten Sie nicht bis am nächsten Tag. Spuren im Wasser sind oft schon nach wenigen Stunden verschwunden.
Holen Sie persönliche Beratung, wenn Sie selbst einen Schaden haben, etwa an Ihrem Grundstück, Ihrem Brunnen, Ihren Tieren oder Ihrer Gesundheit, und Schadenersatz verlangen möchten. Das gilt auch, wenn Sie sich als Privatklägerin oder Privatkläger am Strafverfahren beteiligen wollen, wenn Sie gegen eine Bewilligung vorgehen möchten oder wenn Ihnen selbst vorgeworfen wird, eine Verschmutzung verursacht zu haben. Eine Anwältin oder ein Anwalt mit Erfahrung im Umwelt- oder Verwaltungsrecht kann Ihre Chancen und Kosten einschätzen.
Hilfe
Kostenlose Anlaufstellen: In Notfällen die Polizei (117) oder die Feuerwehr (118). Sonst die Umweltfachstelle Ihres Kantons, oft Amt für Umwelt oder Amt für Wasser und Abfall genannt, mit ihrem Gewässerschutz-Pikett. Für Natur, Wald und Wildtiere die kantonalen Fachstellen für Naturschutz, Wald sowie Jagd und Fischerei, auch die Wildhut. Ihre Gemeinde weiss, wer vor Ort zuständig ist, und kennt die Bauvorhaben in der Gemeinde. Die beschwerdeberechtigten Umwelt- und Naturschutzorganisationen und ihre kantonalen Sektionen nehmen Hinweise entgegen.
Geltung
Was Sie tun können, wenn Sie eine Verschmutzung von Wasser oder Boden, illegal entsorgten oder verbrannten Abfall, eine zerstörte Hecke, ein beschädigtes Biotop, eine Rodung oder getötete oder gestörte Wildtiere bemerken: Notruf, sicheres Festhalten, Strafanzeige, Auskunft über den Ausgang, Aufsichtsanzeige, Einsicht in Umweltinformationen, Hinweis an Umweltorganisationen und die Grenzen dieser Wege.
Nicht abgedeckt: Streitigkeiten unter Nachbarn wie Lärm, Grillrauch, Wärmepumpen oder Hecken an der Grenze, die Einsprache gegen ein Bauprojekt im Einzelnen, Schadenersatzklagen und Klimaklagen. Kantonale Fristen und Zuständigkeiten sind nur allgemein erwähnt.
Quellen
Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StPO · Art. 301
Anzeigerecht
1Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1bisDie anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen.
2Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
3Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu.
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GSchG · Art. 6
Grundsatz
1Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.
2Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.
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GSchG · Art. 22
Allgemeine Anforderungen
1Die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden. Bewilligungspflichtige Lageranlagen (Art. 19 Abs. 2) müssen mindestens alle zehn Jahre kontrolliert werden; je nach Gefährdung der Gewässer legt der Bundesrat Kontrollintervalle für weitere Anlagen fest.
2Bei Lageranlagen und Umschlagplätzen müssen Flüssigkeitsverluste verhindert, sowie auslaufende Flüssigkeiten leicht erkannt und zurückgehalten werden.
3Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von Personen erstellt, geändert, kontrolliert, befüllt, gewartet, entleert und ausser Betrieb gesetzt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleisten, dass der Stand der Technik eingehalten wird.
4Wer Anlageteile herstellt, muss prüfen, ob diese dem Stand der Technik entsprechen und die Prüfergebnisse dokumentieren.
5Werden Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten erstellt, geändert oder ausser Betrieb gesetzt, so müssen die Anlageinhaber dies dem Kanton nach dessen Anordnungen melden.
6Stellen der Inhaber einer Anlage mit wassergefährdenden Flüssigkeiten oder die mit dem Betrieb oder der Wartung betrauten Personen einen Flüssigkeitsverlust fest, so melden sie dies unverzüglich der Gewässerschutzpolizei. Sie treffen von sich aus alle Massnahmen, die ihnen zugemutet werden können, um drohende Gewässerverunreinigungen zu verhindern.
7Die Absätze 2–5 gelten nicht für Anlagen, welche die Gewässer nicht oder nur in geringem Masse gefährden können.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
GSchG · Art. 49
Gewässerschutzfachstellen und Gewässerschutzpolizei
1Die Kantone richten Gewässerschutzfachstellen ein. Sie organisieren die Gewässerschutzpolizei und einen Schadendienst.
2Das Bundesamt ist die Gewässerschutzfachstelle des Bundes.
3Bund und Kantone können für den Vollzug öffentlich-rechtliche Körperschaften und Private beiziehen, insbesondere für die Kontrolle und Überwachung.
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GSchG · Art. 70
Vergehen
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6); b. als Inhaber von Anlagen, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, die nach diesem Gesetz notwendigen baulichen und apparativen Vorrichtungen nicht erstellt oder nicht funktionsfähig erhält und dadurch das Wasser verunreinigt oder die Gefahr einer Verunreinigung schafft (Art. 22); c. behördlich festgelegte Dotierwassermengen nicht einhält oder die zum Schutz des Gewässers unterhalb der Entnahmestelle angeordneten Massnahmen nicht trifft (Art. 35); d. ein Fliessgewässer widerrechtlich verbaut oder korrigiert (Art. 37); e. ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Fliessgewässer überdeckt oder eindolt (Art. 38); f. ohne Bewilligung der kantonalen Behörde oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung feste Stoffe in einen See einbringt (Art. 39 Abs. 2); g. ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Kies, Sand oder anderes Material ausbeutet oder vorbereitende Grabungen dazu vornimmt (Art. 44).
2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
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GSchG · Art. 71
Übertretungen
1Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. in anderer Weise diesem Gesetz zuwiderhandelt; b. einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt.
2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3Gehilfenschaft ist strafbar.
4…
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USG · Art. 10e
Umweltinformation und -beratung
1Die Behörden informieren die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung; insbesondere: a. veröffentlichen sie die Erhebungen über die Umweltbelastung und über den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes (Art. 44); b. können sie, soweit dies von allgemeinem Interesse ist, nach Anhören der Betroffenen veröffentlichen: 1. die Prüfergebnisse der Konformitätsbewertung serienmässig hergestellter Anlagen (Art. 40), 2. die Ergebnisse der Kontrolle von Anlagen, 3. die Auskünfte nach Artikel 46.
2Vorbehalten bleiben überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.
3Die Umweltschutzfachstellen beraten Behörden und Private. Sie informieren die Bevölkerung über umweltverträgliches Verhalten und empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.
4Die Umweltinformationen sind wenn möglich als offene digitale Datensätze zur Verfügung zu stellen.
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USG · Art. 10g
Öffentlichkeitsprinzip bei Umweltinformationen
1Jede Person hat das Recht, in amtlichen Dokumenten enthaltene Umweltinformationen sowie Informationen im Bereich der Energievorschriften, die sich auch auf die Umwelt beziehen, einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt dieser Dokumente zu erhalten.
2Bei Behörden des Bundes richtet sich der Anspruch nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ). Artikel 23 BGÖ findet nur Anwendung auf Dokumente, die Informationen nach Absatz 1 im Bereich von Kernanlagen enthalten.
3Das Einsichtsrecht gilt auch bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Privaten, die mit Vollzugsaufgaben betraut wurden, ohne dass ihnen Verfügungskompetenz im Sinne von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 zukommt. In diesen Fällen erlässt die zuständige Vollzugsbehörde Verfügungen nach Artikel 15 BGÖ.
4Bei Behörden der Kantone richtet sich der Anspruch nach dem kantonalen Recht. Soweit die Kantone noch keine Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten erlassen haben, wenden sie die Bestimmungen dieses Gesetzes und des BGÖ sinngemäss an.
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USG · Art. 16
Sanierungspflicht
1Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
2Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
3Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
4In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
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USG · Art. 30c
Behandlung
1Abfälle müssen für die Ablagerung so behandelt werden, dass sie möglichst wenig organisch gebundenen Kohlenstoff enthalten und möglichst wasserunlöslich sind.
2Abfälle dürfen ausserhalb von Anlagen nicht verbrannt werden; ausgenommen ist das Verbrennen natürlicher Wald‑, Feld- und Gartenabfälle, wenn dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen.
3Der Bundesrat kann für bestimmte Abfälle weitere Vorschriften über die Behandlung erlassen.
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USG · Art. 31b
Entsorgung der Siedlungsabfälle
1Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden von den Kantonen entsorgt. Für Abfälle, die nach besonderen Vorschriften des Bundes vom Inhaber verwertet oder von Dritten zurückgenommen werden müssen, richtet sich die Entsorgungspflicht nach Artikel 31c.
2Die Kantone legen für diese Abfälle Einzugsgebiete fest und sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Abfallanlagen.
3Der Inhaber muss die Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben.
4-6 …
7Selbst kleine Mengen von Abfällen, wie Verpackungen oder Zigarettenstummel, dürfen nicht ausserhalb der vorgesehenen Sammlungen weggeworfen oder liegengelassen werden. Die Kantone können bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen.
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USG · Art. 55
Beschwerdeberechtigte Organisationen
1Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu: a. Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig. b. Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
USG · Art. 55b
Verlust der Beschwerdelegitimation
1Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind. Für Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung.
2Hat sich eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben.
3Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen.
4Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
USG · Art. 60
Verbrechen und Vergehen
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die zur Verhinderung von Katastrophen verfügten Sicherheitsmassnahmen unterlässt oder das Verbot bestimmter Produktionsverfahren oder Lagerhaltungen missachtet (Art. 10); b. Stoffe, von denen er weiss oder wissen muss, dass bestimmte Verwendungen die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, für diese Verwendungen in Verkehr bringt (Art. 26); c. Stoffe in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer über die umweltbezogenen Eigenschaften zu informieren (Art. 27 Abs. 1 Bst. a) oder über den vorschriftsgemässen Umgang anzuweisen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b); d. mit Stoffen entgegen den Anweisungen so umgeht, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können (Art. 28); e. Vorschriften über Stoffe oder Organismen verletzt (Art. 29, 29b Abs. 2, 29f, 30a Bst. b und 34 Abs. 1); f. mit Organismen so umgeht, dass die Grundsätze von Artikel 29a Absatz 1 verletzt werden; g. beim Umgang mit pathogenen Organismen nicht alle notwendigen Einschliessungsmassnahmen trifft (Art. 29b Abs. 1); h. pathogene Organismen ohne Bewilligung im Versuch freisetzt oder für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr bringt (Art. 29c Abs. 1 und 29d Abs. 3 und 4); i. Organismen, von denen er weiss oder wissen muss, dass bei bestimmten Verwendungen die Grundsätze von Artikel 29a Absatz 1 verletzt werden, in Verkehr bringt (Art. 29d Abs. 1); j. Organismen in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer entsprechend zu informieren und anzuweisen (Art. 29e Abs. 1); k. mit Organismen entgegen den Anweisungen umgeht (Art. 29e Abs. 2); l. … m. eine Deponie ohne Bewilligung errichtet oder betreibt (Art. 30e Abs. 2); n. Sonderabfälle für die Übergabe nicht kennzeichnet (Art. 30f Abs. 2 Bst. a) oder an eine Unternehmung übergibt, die keine Bewilligung besitzt (Art. 30f Abs. 2 Bst. b); o. Sonderabfälle ohne Bewilligung entgegennimmt oder die Ein- oder Ausfuhr ohne Bewilligung veranlasst (Art. 30f Abs. 2 Bst. c und d); p. Vorschriften über den Verkehr mit Sonderabfällen verletzt (Art. 30f Abs. 1); q. Vorschriften über Abfälle (Art. 30a Bst. b) verletzt; r. Vorschriften über das erstmalige Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen sowie von Rohstoffen und Produkten, die vom Bundesrat nach Artikel 35e Absatz 3 bezeichnet wurden, verletzt (Art. 35e und 35f Abs. 1 und 2 Bst. a); s. Vorschriften über die ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackungen verletzt (Art. 35i Abs. 1); t. erneuerbare Brenn- oder Treibstoffe in Verkehr bringt, die die ökologischen Anforderungen nach Artikel 35d Absatz 1 oder 4 nicht erfüllen, oder falsche oder unvollständige Angaben dazu macht; u. gegen das Verbot nach Artikel 35d Absatz 2 verstösst.
1bisBei erschwerenden Umständen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Erschwerende Umstände liegen vor, wenn: a. die durch die Widerhandlung herbeigeführte Gefährdung von Mensch oder Umwelt schwerwiegend ist; b. die Widerhandlung gewerbsmässig begangen wird; oder c. die Widerhandlung vom Täter als Mitglied einer Bande begangen wird, die sich zur fortgesetzten Ausübung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zusammengefunden hat.
2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
3Das BAZG verfolgt und beurteilt Vergehen nach Absatz 1 Buchstaben t und u.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
USG · Art. 61
Übertretungen
1Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. aufgrund dieses Gesetzes erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt (Art. 12 und 34 Abs. 1); b. Sanierungsverfügungen nicht befolgt (Art. 16 und 32c Abs. 1); c. behördlich verfügte Schallschutzmassnahmen nicht trifft (Art. 19–25); d. falsch oder unvollständig informiert oder anweist (Art. 27); e. mit Stoffen, denen keine Informationen oder Anweisungen beiliegen, so umgeht, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können (Art. 28); f. widerrechtlich Abfälle ausserhalb von Anlagen verbrennt (Art. 30c Abs. 2); g. Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert (Art. 30e Abs. 1); h. Meldepflichten im Zusammenhang mit Abfällen verletzt (Art. 32b Abs. 2 und 3); i. Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 30a Bst. a und c, 30b, 30c Abs. 3, 30d, 30h Abs. 1, 31b Abs. 3, 32abis, 32b Abs. 4 und 32e Abs. 1–2bis); j. Vorschriften über das ressourcenschonende Bauen verletzt (Art. 35j Abs. 1); k. Vorschriften über den Verkehr mit anderen Abfällen verletzt (Art. 30g Abs. 1); l. die Kosten für den Abschluss, die Nachsorge und die Sanierung einer Deponie nicht sicherstellt (Art. 32b Abs. 1); m. Vorschriften über physikalische Belastungen und die Nutzung des Bodens (Art. 33 Abs. 2 und 34 Abs. 1 und 2) sowie über Massnahmen zur Verminderung der Bodenbelastung (Art. 34 Abs. 3) verletzt; mbis. Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzerzeugnissen sowie von Rohstoffen und Produkten, die vom Bundesrat nach Artikel 35e Absatz 3 bezeichnet wurden und für die eine Dokumentationspflicht festgelegt wurde, verletzt (Art. 35g Abs. 1); n. Vorschriften über das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen verletzt (Art. 40); o. von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 46); p. Vorschriften über die Sicherstellung der Haftpflicht verletzt (Art. 59b).
2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4Mit Busse bis zu 300 Franken wird bestraft, wer widerrechtlich vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle, selbst kleine Mengen, wegwirft oder liegenlässt (Art. 31b Abs. 7).
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NHG · Art. 12
1Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: a. den Gemeinden; b. den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: 1. die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, 2. sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
1bisDas Beschwerderecht steht den Organisationen nicht zu gegen Verfügungen, die sich auf Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 400 m 2 innerhalb von Bauzonen beziehen; das Beschwerderecht bleibt bestehen bei Wohnbauten: a. innerhalb von Ortsbildern von nationaler Bedeutung oder wenn die Vorhaben geschichtliche Stätten oder Kulturdenkmäler direkt betreffen oder wenn sie in unmittelbarer Nähe davon realisiert werden sollen; oder b. innerhalb von Biotopen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung.
2Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
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NHG · Art. 12c
1Gemeinden und Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind. Für Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG).
2Hat sich eine Gemeinde oder eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben.
3Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen.
4Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne.
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NHG · Art. 18
1Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bisBesonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.
1terLässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.
2Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
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NHG · Art. 24
1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: a. ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft oder ein geschütztes Biotop zerstört oder schwer beschädigt; b. Ufervegetation im Sinne von Artikel 21 rodet, überschüttet oder auf andere Weise zum Absterben bringt; c. im Boden enthaltene Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert (Art. 724 Abs. 1 ZGB) zerstört oder schwer beschädigt; d. …
2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.
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NHG · Art. 24a
1Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer: a. eine Bedingung oder eine Auflage nicht erfüllt, die unter Hinweis auf diese Strafbestimmung an die Gewährung eines Bundesbeitrages geknüpft wurde; b. gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, die aufgrund der Artikel 16, 18, 18a, 18b, 18c, 19, 20, 23c, 23d und 25a erlassen und deren Übertretung als strafbar erklärt worden ist; c. unbefugt eine Handlung vornimmt, für die nach den Artikeln 19, 22 Absatz 1 oder 23 eine Bewilligung erforderlich ist.
2Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich keine oder falsche Angaben nach Artikel 23o macht; handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.
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WaG · Art. 5
Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen
1Rodungen sind verboten.
2Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein; b. das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen; c. die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.
3Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke.
3bisHat eine Behörde über die Bewilligung für den Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und von Energietransport- und -verteilanlagen zu entscheiden, so ist bei der Interessenabwägung das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben als gleichrangig mit anderen nationalen Interessen zu betrachten.
4Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen.
5Rodungsbewilligungen sind zu befristen.
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WaG · Art. 42
Vergehen
1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ohne Berechtigung rodet; b. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung erwirkt, die ihm nicht zusteht; c. eine vorgeschriebene Schaffung von Wald unterlässt oder verhindert.
2Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.
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WaG · Art. 43
Übertretungen
1Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: a. forstliche Bauten und Anlagen zweckentfremdet; b. die Zugänglichkeit des Waldes einschränkt; c. Zugänglichkeitsbeschränkungen nach Artikel 14 missachtet; d. Wald oder Waldstrassen mit Motorfahrzeugen befährt; e. im Wald Bäume fällt; f. Abklärungen verhindert oder in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert; g. die Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden sowie Massnahmen gegen Krankheiten und Schädlinge, die den Wald bedrohen können, innerhalb oder ausserhalb des Waldes missachtet; Artikel 233 Strafgesetzbuch bleibt vorbehalten; h. die Vorschriften über Herkunft, Verwendung, Handel und Sicherung des forstlichen Vermehrungsgutes missachtet. Stellt eine Widerhandlung zugleich eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung dar, wird sie nach Massgabe des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 verfolgt und beurteilt.
2Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse.
4Die Kantone können Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen ahnden.
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JSG · Art. 7
Artenschutz
1Alle Tiere nach Artikel 2, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören, sind geschützt (geschützte Arten).
2und 3 …
4Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung.
5Sie regeln insbesondere den Schutz der Muttertiere und der Jungtiere während der Jagd sowie der Altvögel während der Brutzeit.
6Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen, die den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel beeinträchtigen können, hört der Bund die Kantone an. Für Vorhaben, die Schutzgebiete von internationaler und nationaler Bedeutung beeinträchtigen, ist die Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt (Bundesamt) einzuholen.
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JSG · Art. 17
Vergehen
1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: a. Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt oder tötet sowie Tiere geschützter Arten einfängt, gefangen hält oder sich aneignet; b. Eier oder Jungvögel geschützter Arten ausnimmt oder das Brutgeschäft der Vögel stört; c. lebende oder tote geschützte Tiere, Teile davon sowie daraus hergestellte Erzeugnisse und Eier ein-, durch- oder ausführt, feilbietet oder veräussert; d. lebende oder tote Tiere oder daraus hergestellte Erzeugnisse, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt oder absetzen hilft; e. Schutzgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt; f. Tiere aus Schutzgebieten hinaustreibt oder herauslockt; g. Tiere aussetzt; h. Füchse, Dachse und Murmeltiere ausräuchert, begast, ausschwemmt oder anbohrt; i. für die Jagd verbotene Hilfsmittel verwendet.
2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
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JSG · Art. 18
Übertretungen
1Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: a. jagdbare Tiere einfängt, gefangen hält, sich aneignet oder einführt, um sie auszusetzen; b. Jagdgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt; c. ausserhalb der Jagdzeit Waffen oder Fallen auf Maiensässen und Alpen aufbewahrt; d. Hunde wildern lässt; e. Massnahmen zum Schutze der Tiere vor Störung missachtet; f. Eier oder Jungvögel jagdbarer Arten ausnimmt; g. Böschungen, Feldraine oder Weiden flächenhaft abbrennt oder Hecken beseitigt; h. den Jagdbetrieb behindert; i. die fachgerechte Nachsuche innert nützlicher Frist unterlässt, nachdem er oder sie bei der Ausübung der Jagd ein Wildtier verletzt hat oder dies nicht klar beurteilen kann.
2Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3Handelt der Täter in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a–g fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
4Wer während der Jagd die vorgeschriebenen Ausweise nicht auf sich trägt oder sich weigert, sie den zuständigen Wildschutzorganen vorzuzeigen, wird mit Busse bestraft.
5Die Kantone können Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen ahnden.
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VwVG · Art. 25a
1Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
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VwVG · Art. 71
1Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
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VBO · Art. 1
Beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisationen
Beschwerdeberechtigt nach den Artikeln 55 und 55f USG, 28 GTG oder 12 NHG sind die im Anhang aufgeführten Organisationen.
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