I have noticed pollution or destruction of nature
If you see oil or dead fish in a stream, burning or dumped waste, a destroyed hedge, cleared forest or killed wildlife, you can act. If something is still happening, call the police (117) or the fire brigade (118). Anyone may report a criminal offence and, on request, find out how the proceedings turn out. But you cannot force the authorities to act unless you are yourself especially affected. What is effective is a prompt report, a supervisory complaint, an application to inspect environmental information, and an early tip-off to an environmental organisation.
Reviewed by a lawyer on 30 September 2026Official sources
Watch out
If the oil or liquid comes from your own tank, your heating system, or a facility for which you are responsible, you have a duty of your own: anyone who discovers a loss of a water-polluting liquid must report it immediately to the water protection police. So call 117 or 118. You must also do everything reasonable yourself to stop the liquid reaching a body of water or the groundwater, for example sealing a leak or covering a drain, if this can be done safely. Anyone who, as the holder, fails to keep the necessary protective devices in order and thereby pollutes water can be punished.
Important to know: anyone who is simply concerned about the environment cannot force an authority to intervene. Filing a report or demanding intervention does not make you a party. An action or appeal in the interest of the general public, often called a popular appeal, is not permitted. The Federal Supreme Court has decided this even for people strongly committed to nature conservation. Concerns of the general public belong in politics. The routes open to you are the criminal complaint, the supervisory complaint, the application to inspect information, the objection during a public deposit, and the tip-off to an environmental organisation.
BGE 139 II 279, E. 2.3BGE 146 I 145, E. 5.5BGer 2C_532/2025 vom 21. Juli 2026, E. 4.2
If the interference is based on a permit, for example for a construction site, a clearing or a larger facility, you can hardly stop it after the event. Objections generally have to be raised during the public deposit of the application. How long this time limit lasts, where applications are published, and who may object, is a matter for your canton. Nationwide environmental and nature conservation organisations have a special right of appeal in certain proceedings, for example for large facilities requiring an environmental impact assessment. Which organisations these are is set out in the annex to the ordinance on the designation of environmental organisations entitled to appeal (VBO). These organisations lose their right of appeal, however, if they do not take part in the objection procedure. So inform such an organisation or its cantonal section early, ideally as soon as an application is on deposit. Nature and heritage conservation organisations have no right of appeal against residential buildings with less than 400 m² of floor area in the building zone. Exceptions apply, for example, in townscapes of national importance and in biotopes.
USG · Art. 55USG · Art. 55bNHG · Art. 12NHG · Art. 12cVBO · Art. 1
The law sets no time limit for a criminal complaint or for a supervisory complaint. Do not wait even so. Traces in water or soil disappear quickly, and the sooner the authorities take samples, the more likely it is to be established where pollution came from. It is different with permits: objections are only possible during the deposit period set by your canton. An environmental organisation, too, can no longer appeal later if it did not take part in the objection.
What to do
Do not put yourself in danger. Do not touch unknown liquids and do not breathe in smoke. Do not enter private, cordoned-off land or a construction site. Do not confront anyone. From a safe distance, record what you see: the date and time, the exact location (address, field name or coordinates from your phone), photos or a short video, colour and smell, the number plates of any vehicles involved, and the names of any witnesses. Write down your observations as soon as possible. Notes like this later help the police and the environmental agency clarify the case.
If your observation does not fit any of these categories, report it anyway. Contact the police or your canton's environmental agency. The authority checks whether a law has been broken and who is responsible. Disputes between neighbours, for example over noise, barbecue smoke or a hedge on the boundary, do not belong here. There is a separate area for that.
The law
You may report any criminal offence, even if you yourself have suffered no harm. The law gives this right to every person. Contact a police station or the public prosecutor's office. You can make the report orally or submit it in writing. If you make it orally, you can request confirmation. You do not have to provide evidence. It is enough to describe what you observed. Whether an offence really has been committed is for the authorities to establish. Making a report does not make you a party to the proceedings. You do not get access to the file and cannot challenge a decision, unless you yourself have been harmed by the act.
You have a right to find out what became of your report. The police or the public prosecutor's office will tell you, on request, whether criminal proceedings were opened and how they are concluded. You only get this information, though, if you ask for it. It is best to ask for this already when making the report, and note down a case number or the name of the responsible office. You will not learn details of the proceedings or of the accused persons this way.
Substances that can pollute water may not enter a stream, a lake or the groundwater, whether directly or indirectly. It is also forbidden to let them seep away. Outside a body of water, they may not be deposited or applied if this creates a concrete risk of pollution. This covers things such as oil, chemicals, liquid manure or concrete wash water from a construction site. Anyone who does this intentionally can be punished with imprisonment of up to three years or a monetary penalty. Anyone who acts carelessly is also liable to prosecution. It is also an offence to channel a stream or put it in pipes without a permit. Other breaches of the Waters Protection Act are punished with a fine.
Waste may only be burned in facilities designated for that purpose, not in the open and not in the garden. The only exception is burning natural forest, field and garden waste, provided this does not produce excessive smoke or smell. Anyone who deposits waste outside a licensed landfill, or burns it unlawfully, is punished with a fine of up to 20 000 francs. Anyone who operates a landfill without a permit, or wrongly passes on or accepts special waste, that is, particularly hazardous waste, commits a misdemeanour. This carries imprisonment of up to three years or a monetary penalty, and up to five years in the case of serious danger to people or the environment. Since 1 August 2026, a nationwide fine against littering has also applied: anyone who throws away or leaves waste, even in small amounts, can be fined up to 300 francs.
The law gives special protection to riverbanks, reed beds and moors, rare forest communities, hedges, copses and dry grassland. Anyone who intentionally and without authorisation destroys or seriously damages a protected biotope, that is, a protected habitat for animals and plants, can be punished with imprisonment of up to one year or a monetary penalty. The same applies to anyone who clears or fills in riverbank vegetation. Negligence is punished with a fine. In principle, forest may not be cleared. Clearing requires an exceptional permit for important reasons. Financial interests are not enough. Anyone who clears without authorisation can be punished with imprisonment of up to one year or a monetary penalty. Anyone who fells trees in the forest without authorisation, or drives a car on forest roads, is punished with a fine. Whether an area is protected and whether a permit exists can be clarified by the cantonal agency for nature or forest protection.
NHG · Art. 18NHG · Art. 24NHG · Art. 24aWaG · Art. 5WaG · Art. 42WaG · Art. 43
The Hunting Act covers many wild birds and mammals. All these animals that do not belong to a huntable species are protected. The cantons must also protect wild mammals and birds from disturbance. Anyone who intentionally and without authorisation hunts, kills or catches protected animals, robs nests or disturbs brooding birds can be punished with imprisonment of up to one year or a monetary penalty. Fines are imposed on, among others, anyone who lets dogs hunt wildlife, disregards protective measures against disturbance, removes hedges, or burns embankments or pastures. Whether authorisation existed in a particular case, for example a permit to shoot an animal, is known to the cantonal hunting authority or the wildlife wardens.
The authorities must act on their own initiative. Every canton has an agency for water protection, a water protection police force, and an emergency service for accidents. Facilities that breach environmental regulations must be remediated. In urgent cases, the authority orders measures immediately and can, if necessary, shut down a facility. Anyone who damages a habitat worth protecting must provide for its protection, restoration or appropriate replacement. Your report can trigger these duties. It does not, however, give you your own entitlement to have the authority intervene.
If the responsible authority does nothing, or if an authority or a public undertaking causes the pollution itself, you can turn to the superior supervisory authority. For federal authorities, federal law governs this supervisory complaint: anyone may, at any time, report facts requiring intervention against an authority in the public interest. You do not, however, have the rights of a party. You have no entitlement to have the supervisory authority intervene, and cannot appeal against its approach. For cantonal and communal authorities, the canton governs the supervisory complaint. Check your canton's website. You can report criminal offences by employees of an authority or a public undertaking to the police like any other offence.
You have the right to inspect environmental information in official documents and to obtain information about its content, for example about inspections, measurements or permits. For federal authorities, the Federal Act on Freedom of Information applies. For cantonal authorities, cantonal law applies. Where a canton has no rules yet, the federal rules apply by analogy. Confidentiality interests, for example business secrets, remain protected. The environmental agencies also advise private individuals. Ask there whether the incident is known, whether a permit exists, and what is being done. This is often the fastest way to clarify whether something is permitted.
If your own rights are affected, you have more options. In criminal proceedings, anyone directly harmed by the act, for example because their property was damaged, can take part as a private claimant. Many environmental offences, however, protect only the general public. Anyone only indirectly affected does not then count as harmed. The Federal Supreme Court has decided this, for example, for the owner of a damaged moor, so far as the nature conservation offences were concerned. Against a federal authority, you can demand that it stop unlawful conduct, remove its consequences, or have its unlawfulness established. This requires that the conduct interferes with your own legal position. The authority then decides by way of a ruling, which you can challenge. For cantonal authorities, this follows cantonal law. Get advice if you have suffered harm to your property, your well, your animals or your health.
StPO · Art. 301BGer 1B_96/2018 vom 24. Mai 2018, E. 2.1BGer 1B_96/2018 vom 24. Mai 2018, E. 2.2VwVG · Art. 25aBGE 140 II 315, E. 4.3
Advice
If the pollution is still happening, call immediately. This applies, for example, if oil, foam or a cloudy liquid is flowing into a stream, if dead fish are floating, or if waste is burning. You can reach the police on 117 and the fire brigade on 118. For oil and chemical incidents, the fire brigade is usually the right choice. Some cantons, for example Geneva, name 118 first for water pollution. If in doubt, dial either number: the police and fire brigade will call in the specialists from the cantonal water protection service. Say exactly where it is happening, what you see, and since when. Give your phone number for follow-up questions. Do not wait until the next day. Traces in water often disappear again within a few hours.
Get personal advice if you yourself have suffered harm, for example to your property, your well, your animals or your health, and want to claim damages. This also applies if you want to take part in criminal proceedings as a private claimant, if you want to act against a permit, or if you yourself are accused of having caused pollution. A lawyer experienced in environmental or administrative law can assess your chances and costs.
Help
Free points of contact: in emergencies, the police (117) or the fire brigade (118). Otherwise your canton's environmental agency, often called the office for the environment or the office for water and waste, with its water protection emergency service. For nature, forest and wildlife, the cantonal agencies for nature conservation, forestry, and hunting and fishing, including the wildlife wardens. Your municipality knows who is locally responsible, and knows the construction projects in the municipality. The environmental and nature conservation organisations entitled to appeal, and their cantonal sections, take tip-offs.
Scope
What you can do if you notice pollution of water or soil, illegally dumped or burned waste, a destroyed hedge, a damaged biotope, forest clearing, or killed or disturbed wildlife: the emergency number, safely recording evidence, a criminal complaint, information about the outcome, a supervisory complaint, inspecting environmental information, tipping off environmental organisations, and the limits of these routes.
Not covered: Disputes between neighbours such as noise, barbecue smoke, heat pumps or hedges on the boundary, objecting to a specific construction project, claims for damages, and climate actions. Cantonal time limits and responsibilities are mentioned only in general terms.
Sources
Statute texts checked on 29 September 2026.
StPO · Art. 301
Anzeigerecht
1Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1bisDie anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen.
2Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
3Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
GSchG · Art. 6
Grundsatz
1Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.
2Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.
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GSchG · Art. 22
Allgemeine Anforderungen
1Die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden. Bewilligungspflichtige Lageranlagen (Art. 19 Abs. 2) müssen mindestens alle zehn Jahre kontrolliert werden; je nach Gefährdung der Gewässer legt der Bundesrat Kontrollintervalle für weitere Anlagen fest.
2Bei Lageranlagen und Umschlagplätzen müssen Flüssigkeitsverluste verhindert, sowie auslaufende Flüssigkeiten leicht erkannt und zurückgehalten werden.
3Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von Personen erstellt, geändert, kontrolliert, befüllt, gewartet, entleert und ausser Betrieb gesetzt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleisten, dass der Stand der Technik eingehalten wird.
4Wer Anlageteile herstellt, muss prüfen, ob diese dem Stand der Technik entsprechen und die Prüfergebnisse dokumentieren.
5Werden Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten erstellt, geändert oder ausser Betrieb gesetzt, so müssen die Anlageinhaber dies dem Kanton nach dessen Anordnungen melden.
6Stellen der Inhaber einer Anlage mit wassergefährdenden Flüssigkeiten oder die mit dem Betrieb oder der Wartung betrauten Personen einen Flüssigkeitsverlust fest, so melden sie dies unverzüglich der Gewässerschutzpolizei. Sie treffen von sich aus alle Massnahmen, die ihnen zugemutet werden können, um drohende Gewässerverunreinigungen zu verhindern.
7Die Absätze 2–5 gelten nicht für Anlagen, welche die Gewässer nicht oder nur in geringem Masse gefährden können.
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GSchG · Art. 49
Gewässerschutzfachstellen und Gewässerschutzpolizei
1Die Kantone richten Gewässerschutzfachstellen ein. Sie organisieren die Gewässerschutzpolizei und einen Schadendienst.
2Das Bundesamt ist die Gewässerschutzfachstelle des Bundes.
3Bund und Kantone können für den Vollzug öffentlich-rechtliche Körperschaften und Private beiziehen, insbesondere für die Kontrolle und Überwachung.
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GSchG · Art. 70
Vergehen
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6); b. als Inhaber von Anlagen, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, die nach diesem Gesetz notwendigen baulichen und apparativen Vorrichtungen nicht erstellt oder nicht funktionsfähig erhält und dadurch das Wasser verunreinigt oder die Gefahr einer Verunreinigung schafft (Art. 22); c. behördlich festgelegte Dotierwassermengen nicht einhält oder die zum Schutz des Gewässers unterhalb der Entnahmestelle angeordneten Massnahmen nicht trifft (Art. 35); d. ein Fliessgewässer widerrechtlich verbaut oder korrigiert (Art. 37); e. ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Fliessgewässer überdeckt oder eindolt (Art. 38); f. ohne Bewilligung der kantonalen Behörde oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung feste Stoffe in einen See einbringt (Art. 39 Abs. 2); g. ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Kies, Sand oder anderes Material ausbeutet oder vorbereitende Grabungen dazu vornimmt (Art. 44).
2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
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GSchG · Art. 71
Übertretungen
1Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. in anderer Weise diesem Gesetz zuwiderhandelt; b. einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt.
2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3Gehilfenschaft ist strafbar.
4…
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USG · Art. 10e
Umweltinformation und -beratung
1Die Behörden informieren die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung; insbesondere: a. veröffentlichen sie die Erhebungen über die Umweltbelastung und über den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes (Art. 44); b. können sie, soweit dies von allgemeinem Interesse ist, nach Anhören der Betroffenen veröffentlichen: 1. die Prüfergebnisse der Konformitätsbewertung serienmässig hergestellter Anlagen (Art. 40), 2. die Ergebnisse der Kontrolle von Anlagen, 3. die Auskünfte nach Artikel 46.
2Vorbehalten bleiben überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.
3Die Umweltschutzfachstellen beraten Behörden und Private. Sie informieren die Bevölkerung über umweltverträgliches Verhalten und empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.
4Die Umweltinformationen sind wenn möglich als offene digitale Datensätze zur Verfügung zu stellen.
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USG · Art. 10g
Öffentlichkeitsprinzip bei Umweltinformationen
1Jede Person hat das Recht, in amtlichen Dokumenten enthaltene Umweltinformationen sowie Informationen im Bereich der Energievorschriften, die sich auch auf die Umwelt beziehen, einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt dieser Dokumente zu erhalten.
2Bei Behörden des Bundes richtet sich der Anspruch nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ). Artikel 23 BGÖ findet nur Anwendung auf Dokumente, die Informationen nach Absatz 1 im Bereich von Kernanlagen enthalten.
3Das Einsichtsrecht gilt auch bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Privaten, die mit Vollzugsaufgaben betraut wurden, ohne dass ihnen Verfügungskompetenz im Sinne von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 zukommt. In diesen Fällen erlässt die zuständige Vollzugsbehörde Verfügungen nach Artikel 15 BGÖ.
4Bei Behörden der Kantone richtet sich der Anspruch nach dem kantonalen Recht. Soweit die Kantone noch keine Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten erlassen haben, wenden sie die Bestimmungen dieses Gesetzes und des BGÖ sinngemäss an.
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USG · Art. 16
Sanierungspflicht
1Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
2Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
3Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
4In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
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USG · Art. 30c
Behandlung
1Abfälle müssen für die Ablagerung so behandelt werden, dass sie möglichst wenig organisch gebundenen Kohlenstoff enthalten und möglichst wasserunlöslich sind.
2Abfälle dürfen ausserhalb von Anlagen nicht verbrannt werden; ausgenommen ist das Verbrennen natürlicher Wald‑, Feld- und Gartenabfälle, wenn dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen.
3Der Bundesrat kann für bestimmte Abfälle weitere Vorschriften über die Behandlung erlassen.
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USG · Art. 31b
Entsorgung der Siedlungsabfälle
1Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden von den Kantonen entsorgt. Für Abfälle, die nach besonderen Vorschriften des Bundes vom Inhaber verwertet oder von Dritten zurückgenommen werden müssen, richtet sich die Entsorgungspflicht nach Artikel 31c.
2Die Kantone legen für diese Abfälle Einzugsgebiete fest und sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Abfallanlagen.
3Der Inhaber muss die Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben.
4-6 …
7Selbst kleine Mengen von Abfällen, wie Verpackungen oder Zigarettenstummel, dürfen nicht ausserhalb der vorgesehenen Sammlungen weggeworfen oder liegengelassen werden. Die Kantone können bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen.
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USG · Art. 55
Beschwerdeberechtigte Organisationen
1Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu: a. Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig. b. Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
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USG · Art. 55b
Verlust der Beschwerdelegitimation
1Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind. Für Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung.
2Hat sich eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben.
3Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen.
4Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne.
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USG · Art. 60
Verbrechen und Vergehen
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die zur Verhinderung von Katastrophen verfügten Sicherheitsmassnahmen unterlässt oder das Verbot bestimmter Produktionsverfahren oder Lagerhaltungen missachtet (Art. 10); b. Stoffe, von denen er weiss oder wissen muss, dass bestimmte Verwendungen die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, für diese Verwendungen in Verkehr bringt (Art. 26); c. Stoffe in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer über die umweltbezogenen Eigenschaften zu informieren (Art. 27 Abs. 1 Bst. a) oder über den vorschriftsgemässen Umgang anzuweisen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b); d. mit Stoffen entgegen den Anweisungen so umgeht, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können (Art. 28); e. Vorschriften über Stoffe oder Organismen verletzt (Art. 29, 29b Abs. 2, 29f, 30a Bst. b und 34 Abs. 1); f. mit Organismen so umgeht, dass die Grundsätze von Artikel 29a Absatz 1 verletzt werden; g. beim Umgang mit pathogenen Organismen nicht alle notwendigen Einschliessungsmassnahmen trifft (Art. 29b Abs. 1); h. pathogene Organismen ohne Bewilligung im Versuch freisetzt oder für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr bringt (Art. 29c Abs. 1 und 29d Abs. 3 und 4); i. Organismen, von denen er weiss oder wissen muss, dass bei bestimmten Verwendungen die Grundsätze von Artikel 29a Absatz 1 verletzt werden, in Verkehr bringt (Art. 29d Abs. 1); j. Organismen in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer entsprechend zu informieren und anzuweisen (Art. 29e Abs. 1); k. mit Organismen entgegen den Anweisungen umgeht (Art. 29e Abs. 2); l. … m. eine Deponie ohne Bewilligung errichtet oder betreibt (Art. 30e Abs. 2); n. Sonderabfälle für die Übergabe nicht kennzeichnet (Art. 30f Abs. 2 Bst. a) oder an eine Unternehmung übergibt, die keine Bewilligung besitzt (Art. 30f Abs. 2 Bst. b); o. Sonderabfälle ohne Bewilligung entgegennimmt oder die Ein- oder Ausfuhr ohne Bewilligung veranlasst (Art. 30f Abs. 2 Bst. c und d); p. Vorschriften über den Verkehr mit Sonderabfällen verletzt (Art. 30f Abs. 1); q. Vorschriften über Abfälle (Art. 30a Bst. b) verletzt; r. Vorschriften über das erstmalige Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen sowie von Rohstoffen und Produkten, die vom Bundesrat nach Artikel 35e Absatz 3 bezeichnet wurden, verletzt (Art. 35e und 35f Abs. 1 und 2 Bst. a); s. Vorschriften über die ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackungen verletzt (Art. 35i Abs. 1); t. erneuerbare Brenn- oder Treibstoffe in Verkehr bringt, die die ökologischen Anforderungen nach Artikel 35d Absatz 1 oder 4 nicht erfüllen, oder falsche oder unvollständige Angaben dazu macht; u. gegen das Verbot nach Artikel 35d Absatz 2 verstösst.
1bisBei erschwerenden Umständen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Erschwerende Umstände liegen vor, wenn: a. die durch die Widerhandlung herbeigeführte Gefährdung von Mensch oder Umwelt schwerwiegend ist; b. die Widerhandlung gewerbsmässig begangen wird; oder c. die Widerhandlung vom Täter als Mitglied einer Bande begangen wird, die sich zur fortgesetzten Ausübung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zusammengefunden hat.
2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
3Das BAZG verfolgt und beurteilt Vergehen nach Absatz 1 Buchstaben t und u.
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USG · Art. 61
Übertretungen
1Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. aufgrund dieses Gesetzes erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt (Art. 12 und 34 Abs. 1); b. Sanierungsverfügungen nicht befolgt (Art. 16 und 32c Abs. 1); c. behördlich verfügte Schallschutzmassnahmen nicht trifft (Art. 19–25); d. falsch oder unvollständig informiert oder anweist (Art. 27); e. mit Stoffen, denen keine Informationen oder Anweisungen beiliegen, so umgeht, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können (Art. 28); f. widerrechtlich Abfälle ausserhalb von Anlagen verbrennt (Art. 30c Abs. 2); g. Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert (Art. 30e Abs. 1); h. Meldepflichten im Zusammenhang mit Abfällen verletzt (Art. 32b Abs. 2 und 3); i. Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 30a Bst. a und c, 30b, 30c Abs. 3, 30d, 30h Abs. 1, 31b Abs. 3, 32abis, 32b Abs. 4 und 32e Abs. 1–2bis); j. Vorschriften über das ressourcenschonende Bauen verletzt (Art. 35j Abs. 1); k. Vorschriften über den Verkehr mit anderen Abfällen verletzt (Art. 30g Abs. 1); l. die Kosten für den Abschluss, die Nachsorge und die Sanierung einer Deponie nicht sicherstellt (Art. 32b Abs. 1); m. Vorschriften über physikalische Belastungen und die Nutzung des Bodens (Art. 33 Abs. 2 und 34 Abs. 1 und 2) sowie über Massnahmen zur Verminderung der Bodenbelastung (Art. 34 Abs. 3) verletzt; mbis. Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzerzeugnissen sowie von Rohstoffen und Produkten, die vom Bundesrat nach Artikel 35e Absatz 3 bezeichnet wurden und für die eine Dokumentationspflicht festgelegt wurde, verletzt (Art. 35g Abs. 1); n. Vorschriften über das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen verletzt (Art. 40); o. von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 46); p. Vorschriften über die Sicherstellung der Haftpflicht verletzt (Art. 59b).
2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4Mit Busse bis zu 300 Franken wird bestraft, wer widerrechtlich vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle, selbst kleine Mengen, wegwirft oder liegenlässt (Art. 31b Abs. 7).
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 29 September 2026.
NHG · Art. 12
1Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: a. den Gemeinden; b. den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: 1. die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, 2. sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
1bisDas Beschwerderecht steht den Organisationen nicht zu gegen Verfügungen, die sich auf Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 400 m 2 innerhalb von Bauzonen beziehen; das Beschwerderecht bleibt bestehen bei Wohnbauten: a. innerhalb von Ortsbildern von nationaler Bedeutung oder wenn die Vorhaben geschichtliche Stätten oder Kulturdenkmäler direkt betreffen oder wenn sie in unmittelbarer Nähe davon realisiert werden sollen; oder b. innerhalb von Biotopen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung.
2Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
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NHG · Art. 12c
1Gemeinden und Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind. Für Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG).
2Hat sich eine Gemeinde oder eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben.
3Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen.
4Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne.
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NHG · Art. 18
1Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bisBesonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.
1terLässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.
2Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
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NHG · Art. 24
1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: a. ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft oder ein geschütztes Biotop zerstört oder schwer beschädigt; b. Ufervegetation im Sinne von Artikel 21 rodet, überschüttet oder auf andere Weise zum Absterben bringt; c. im Boden enthaltene Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert (Art. 724 Abs. 1 ZGB) zerstört oder schwer beschädigt; d. …
2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.
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NHG · Art. 24a
1Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer: a. eine Bedingung oder eine Auflage nicht erfüllt, die unter Hinweis auf diese Strafbestimmung an die Gewährung eines Bundesbeitrages geknüpft wurde; b. gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, die aufgrund der Artikel 16, 18, 18a, 18b, 18c, 19, 20, 23c, 23d und 25a erlassen und deren Übertretung als strafbar erklärt worden ist; c. unbefugt eine Handlung vornimmt, für die nach den Artikeln 19, 22 Absatz 1 oder 23 eine Bewilligung erforderlich ist.
2Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich keine oder falsche Angaben nach Artikel 23o macht; handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.
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WaG · Art. 5
Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen
1Rodungen sind verboten.
2Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein; b. das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen; c. die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.
3Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke.
3bisHat eine Behörde über die Bewilligung für den Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und von Energietransport- und -verteilanlagen zu entscheiden, so ist bei der Interessenabwägung das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben als gleichrangig mit anderen nationalen Interessen zu betrachten.
4Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen.
5Rodungsbewilligungen sind zu befristen.
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WaG · Art. 42
Vergehen
1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ohne Berechtigung rodet; b. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung erwirkt, die ihm nicht zusteht; c. eine vorgeschriebene Schaffung von Wald unterlässt oder verhindert.
2Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.
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WaG · Art. 43
Übertretungen
1Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: a. forstliche Bauten und Anlagen zweckentfremdet; b. die Zugänglichkeit des Waldes einschränkt; c. Zugänglichkeitsbeschränkungen nach Artikel 14 missachtet; d. Wald oder Waldstrassen mit Motorfahrzeugen befährt; e. im Wald Bäume fällt; f. Abklärungen verhindert oder in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert; g. die Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden sowie Massnahmen gegen Krankheiten und Schädlinge, die den Wald bedrohen können, innerhalb oder ausserhalb des Waldes missachtet; Artikel 233 Strafgesetzbuch bleibt vorbehalten; h. die Vorschriften über Herkunft, Verwendung, Handel und Sicherung des forstlichen Vermehrungsgutes missachtet. Stellt eine Widerhandlung zugleich eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung dar, wird sie nach Massgabe des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 verfolgt und beurteilt.
2Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse.
4Die Kantone können Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen ahnden.
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JSG · Art. 7
Artenschutz
1Alle Tiere nach Artikel 2, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören, sind geschützt (geschützte Arten).
2und 3 …
4Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung.
5Sie regeln insbesondere den Schutz der Muttertiere und der Jungtiere während der Jagd sowie der Altvögel während der Brutzeit.
6Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen, die den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel beeinträchtigen können, hört der Bund die Kantone an. Für Vorhaben, die Schutzgebiete von internationaler und nationaler Bedeutung beeinträchtigen, ist die Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt (Bundesamt) einzuholen.
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JSG · Art. 17
Vergehen
1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: a. Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt oder tötet sowie Tiere geschützter Arten einfängt, gefangen hält oder sich aneignet; b. Eier oder Jungvögel geschützter Arten ausnimmt oder das Brutgeschäft der Vögel stört; c. lebende oder tote geschützte Tiere, Teile davon sowie daraus hergestellte Erzeugnisse und Eier ein-, durch- oder ausführt, feilbietet oder veräussert; d. lebende oder tote Tiere oder daraus hergestellte Erzeugnisse, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt oder absetzen hilft; e. Schutzgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt; f. Tiere aus Schutzgebieten hinaustreibt oder herauslockt; g. Tiere aussetzt; h. Füchse, Dachse und Murmeltiere ausräuchert, begast, ausschwemmt oder anbohrt; i. für die Jagd verbotene Hilfsmittel verwendet.
2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
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JSG · Art. 18
Übertretungen
1Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: a. jagdbare Tiere einfängt, gefangen hält, sich aneignet oder einführt, um sie auszusetzen; b. Jagdgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt; c. ausserhalb der Jagdzeit Waffen oder Fallen auf Maiensässen und Alpen aufbewahrt; d. Hunde wildern lässt; e. Massnahmen zum Schutze der Tiere vor Störung missachtet; f. Eier oder Jungvögel jagdbarer Arten ausnimmt; g. Böschungen, Feldraine oder Weiden flächenhaft abbrennt oder Hecken beseitigt; h. den Jagdbetrieb behindert; i. die fachgerechte Nachsuche innert nützlicher Frist unterlässt, nachdem er oder sie bei der Ausübung der Jagd ein Wildtier verletzt hat oder dies nicht klar beurteilen kann.
2Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3Handelt der Täter in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a–g fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
4Wer während der Jagd die vorgeschriebenen Ausweise nicht auf sich trägt oder sich weigert, sie den zuständigen Wildschutzorganen vorzuzeigen, wird mit Busse bestraft.
5Die Kantone können Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen ahnden.
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VwVG · Art. 25a
1Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
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VwVG · Art. 71
1Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
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VBO · Art. 1
Beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisationen
Beschwerdeberechtigt nach den Artikeln 55 und 55f USG, 28 GTG oder 12 NHG sind die im Anhang aufgeführten Organisationen.
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