Strassen- oder Bahnlärm: Was kann ich verlangen?
Eine Strasse oder Bahnlinie vor Ihrem Haus ist so laut, dass Sie schlecht schlafen. Dieser Leitfaden erklärt, welche Grenzwerte gelten, wie Sie erfahren, wie laut es bei Ihnen ist, wann eine Strasse oder Bahn saniert werden muss und welche Massnahmen möglich sind: Tempo 30, ein lärmarmer Belag, eine Lärmschutzwand und erst als letztes Mittel Schallschutzfenster. Er zeigt, wer zahlt, wie Sie bei geplanten Projekten rechtzeitig Einsprache erheben und was Sie tun können, wenn Sie nicht selbst betroffen sind.
Anwaltlich geprüft am 30. September 2026Amtliche Quellen
Achtung
Die Fristen für die Lärmsanierung sind abgelaufen: bei Nationalstrassen am 31. März 2015, bei allen übrigen Strassen am 31. März 2018. Bei den Bahnen liefen die Fristen Ende 2015 und für ergänzende Massnahmen Ende 2025 ab. Das heisst nicht, dass die Pflicht erloschen ist. Das Bundesgericht hält fest, dass eine Sanierung nach Ablauf der Frist umso dringlicher ist. Ist Ihre Strasse noch immer zu laut, dürfen Sie deshalb nachfragen und auf eine Sanierung drängen.
LSV · Art. 17BGLE · Art. 3BGer 1C_50/2021 vom 17. Januar 2022, E. 2.2
Bei neuen oder geänderten Nationalstrassen und Bahnanlagen entscheidet der Bund in einem Plangenehmigungsverfahren. Das Gesuch wird in den amtlichen Publikationsorganen der Kantone und Gemeinden veröffentlicht und liegt 30 Tage öffentlich auf. Wer im Verfahren Partei sein kann, muss während dieser Auflagefrist Einsprache erheben. Wer das nicht tut, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen und kann später keine Beschwerde mehr führen. Einsprache erheben kann, wer besonders betroffen ist. Nachbarn im Umkreis von etwa 100 Metern sind nach dem Bundesgericht in der Regel dazu berechtigt. Geht es um Lärm durch Mehrverkehr, muss die Zunahme deutlich wahrnehmbar sein. Bei Kantons- und Gemeindestrassen bestimmt der Kanton das Verfahren und die Einsprachefrist. Achten Sie auf die Publikation im kantonalen Amtsblatt und in Ihrer Gemeinde und fragen Sie bei der Gemeinde nach, bis wann Einsprache möglich ist. Die Frist steht in der Publikation.
EBG · Art. 18dEBG · Art. 18fNSG · Art. 27bNSG · Art. 27dBGE 140 II 214, E. 2.3
Wer vom Lärm nicht selbst besonders betroffen ist, zum Beispiel weil er weiter weg wohnt, kann eine Behörde nicht zum Handeln zwingen. Ein Gesuch, das nicht dem Schutz der eigenen Rechte dient, ist nach dem Bundesgericht eine unzulässige Popularbeschwerde. Sie haben trotzdem Möglichkeiten: – Verlangen Sie Informationen und Dokumente; dafür müssen Sie nicht betroffen sein. – Nehmen Sie an Mitwirkungen und öffentlichen Auflagen teil, solange sie laufen. – Bei Bundesbehörden wie ASTRA oder BAV können Sie der vorgesetzten Behörde eine Aufsichtsanzeige einreichen. Sie gibt Ihnen keine Parteirechte. Für kantonale Behörden gelten kantonale Regeln. – Informieren Sie früh eine beschwerdeberechtigte Umweltorganisation. Sie kann bei Projekten mit Umweltverträglichkeitsprüfung Beschwerde führen, verliert dieses Recht aber, wenn sie sich nicht schon an der Einsprache beteiligt.
BGE 146 I 145, E. 5.5USG · Art. 10gVwVG · Art. 71USG · Art. 55USG · Art. 55b
Vorgehen
Als Mieterin oder Mieter können Sie sich genauso informieren, Dokumente verlangen und bei neuen Projekten mitreden wie Eigentümer. Auch wer an einer lärmbelasteten Strasse zur Miete wohnt, ist nach dem Bundesgericht besonders betroffen und kann einen Entscheid anfechten. Schallschutzfenster werden aber dem Hauseigentümer angeordnet und mit ihm abgerechnet. Informieren Sie Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter, wenn die Behörde eine Sanierung plant. Ob Sie wegen des Lärms eine Mietzinsherabsetzung verlangen können, ist eine Frage des Mietrechts; dazu berät Sie der Mieterinnen- und Mieterverband.
Rechtslage
Der Bund legt für Strassen- und Bahnlärm drei Arten von Grenzwerten fest. Zentral sind die Immissionsgrenzwerte: Bleibt der Lärm darunter, stört er das Wohlbefinden nach heutigem Wissen nicht erheblich. Die tieferen Planungswerte gelten für neue Strassen und Bahnlinien. Die höheren Alarmwerte zeigen, wie dringend eine Sanierung ist. Welcher Wert für Ihre Wohnung gilt, hängt von der Empfindlichkeitsstufe der Zone ab. Reine Wohnzonen haben in der Regel Stufe II, gemischte Wohn- und Gewerbezonen sowie Landwirtschaftszonen Stufe III. Die Stufe steht im Zonenplan oder im Baureglement Ihrer Gemeinde. Für Strassen und Bahnen gelten diese Werte: In Stufe II liegt der Immissionsgrenzwert bei 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht, in Stufe III bei 65 und 55 dB(A). Der Alarmwert liegt in beiden Stufen bei 70 dB(A) am Tag und 65 dB(A) in der Nacht. Tag heisst 6 bis 22 Uhr. Massgebend ist der Lärm in der Mitte des offenen Fensters von Wohn- und Schlafzimmern; Küchen ohne Wohnteil, Bad und Abstellräume zählen nicht. Die Werte sind Durchschnittswerte über die Tages- oder die Nachtzeit. Ein einzelner lauter Lastwagen oder Zug überschreitet sie also nicht automatisch.
USG · Art. 13USG · Art. 15USG · Art. 19LSV · Art. 2LSV · Art. 39LSV · Art. 40LSV · Art. 43LSV · Art. 44
Wie laut es bei Ihnen ist, müssen Sie nicht selbst messen. Die zuständige Behörde muss den Lärm ermitteln, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die Grenzwerte überschritten sind. Das Ergebnis hält sie für Strassen und Bahnen in einem Lärmbelastungskataster fest. Darin stehen unter anderem die ermittelte Belastung, die Empfindlichkeitsstufe und wem die Strasse oder Bahnanlage gehört. Jede Person darf diesen Kataster einsehen. Zuständig ist bei Kantons- und Gemeindestrassen der Kanton, bei Nationalstrassen das Bundesamt für Strassen (ASTRA) und bei Bahnanlagen das Bundesamt für Verkehr (BAV). Im Internet zeigen Karten des Bundes und der Kantone die Lärmbelastung als Überblick. Für die Werte an Ihrem Haus fragen Sie am besten direkt die kantonale Lärmschutzfachstelle oder, bei einer Bahnlinie, das BAV.
Sie dürfen Umweltinformationen in amtlichen Dokumenten einsehen und dazu Auskunft verlangen. Dazu gehören zum Beispiel Lärmberechnungen, ein Sanierungsprojekt für Ihre Strasse oder der Entscheid, mit dem eine Behörde Erleichterungen gewährt hat. Bei Bundesbehörden wie ASTRA und BAV gilt das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes: Jede Person hat Zugang, und Sie müssen nicht begründen, wozu Sie die Dokumente wollen. Bei kantonalen und kommunalen Behörden richtet sich der Zugang nach dem Recht Ihres Kantons. Fehlen dort Regeln, gelten die Bundesregeln sinngemäss. Stellen Sie Ihr Gesuch schriftlich und nennen Sie die Strasse oder Bahnstrecke und den Abschnitt möglichst genau.
Überschreitet der Lärm einer bestehenden Strasse oder Bahn die Immissionsgrenzwerte, muss die Anlage saniert werden. Die Behörde ordnet die Sanierung an, nachdem sie den Eigentümer der Anlage angehört hat. Saniert wird so weit, wie es technisch und im Betrieb machbar und finanziell tragbar ist, und so, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Die Kosten der Sanierung trägt der Eigentümer der Strasse oder Bahn. Zuständig ist bei Kantons- und Gemeindestrassen der Kanton, bei Nationalstrassen das ASTRA, bei Bahnanlagen das BAV. Fragen Sie dort, ob für Ihren Abschnitt ein Sanierungsprojekt besteht, was es vorsieht und ob es schon umgesetzt ist.
USG · Art. 16LSV · Art. 13LSV · Art. 16LSV · Art. 45BGE 141 II 483, E. 3.2
Das Gesetz verlangt, dass Lärm zuerst dort bekämpft wird, wo er entsteht. Möglich sind zum Beispiel eine tiefere Höchstgeschwindigkeit, ein lärmarmer Strassenbelag, Verkehrslenkung oder Verkehrsberuhigung. Erst danach kommen Massnahmen auf dem Weg des Schalls zu Ihrem Haus, etwa eine Lärmschutzwand. Die Behörde muss Massnahmen an der Quelle den Vorzug geben, wenn keine überwiegenden Interessen dagegen sprechen. Das Bundesgericht betont: Bevor eine Behörde auf eine Sanierung verzichten darf, muss sie prüfen, ob es geeignete und verhältnismässige Massnahmen gibt. Dazu gehören lärmarme Beläge und insbesondere eine Senkung der Geschwindigkeit. Wenn Sie sich an die Behörde wenden, fragen Sie konkret nach diesen Massnahmen und danach, warum sie gewählt oder verworfen wurden.
USG · Art. 11LSV · Art. 2LSV · Art. 13BGer 1C_306/2025 vom 15. Juni 2026, E. 3.7
Die Behörde kann die Höchstgeschwindigkeit auf einer Strecke senken, um eine übermässige Umweltbelastung durch Lärm zu vermindern. Die Massnahme muss verhältnismässig sein. Auf Strassen mit Verkehrsfunktion, etwa Haupt- und Durchgangsstrassen, braucht es vorher ein Gutachten. Es klärt, ob die Senkung nötig, zweckmässig und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen besser sind. Je wichtiger die Strasse für den Verkehr ist, desto strenger sind die Anforderungen an dieses Gutachten. Für Quartierstrassen ohne Verkehrsfunktion ist seit 2023 kein Gutachten mehr nötig. In jedem Fall muss die Behörde die Interessen gesamthaft abwägen und Varianten prüfen. Ist unklar, wie viel Tempo 30 bringt, kann ein zeitlich begrenzter Versuch angezeigt sein, zum Beispiel nur nachts. Achtung: Die Regeln ändern ab 1. Oktober 2026. Die Behörde muss dann zusätzlich darauf achten, dass Strassen mit Verkehrsfunktion diese Funktion behalten. Fragen Sie bei der Behörde nach, welche Regeln für Ihren Fall gelten.
SSV · Art. 108SVG · Art. 32BGE 150 II 444, E. 6.5BGer 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016, E. 5.5
Die Behörde kann Erleichterungen gewähren. Dann muss die Strasse oder Bahn die Grenzwerte nicht voll einhalten. Das ist nur erlaubt, wenn die Sanierung unverhältnismässige Kosten oder Betriebseinschränkungen verursachen würde oder wenn überwiegende Interessen dagegen sprechen, zum Beispiel der Schutz des Ortsbilds oder die Verkehrssicherheit. Erleichterungen sind nach dem Bundesgericht die Ausnahme und nur als letztes Mittel zulässig. Vorher müssen alle möglichen und zumutbaren Massnahmen ausgeschöpft und genügend geprüft sein. Wurden für Ihre Strasse Erleichterungen gewährt, dürfen Sie den Entscheid und die Unterlagen dazu verlangen. Prüfen Sie, ob Tempo 30 und ein lärmarmer Belag ernsthaft untersucht wurden.
USG · Art. 17LSV · Art. 14BGer 1C_162/2024 vom 16. Juli 2025, E. 3.1BGer 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016, E. 5.5
Schallschutzfenster sind das letzte Mittel. Sie kommen erst in Frage, wenn Massnahmen an der Quelle und auf dem Ausbreitungsweg nicht genügen. Bei einer bestehenden Strasse oder Bahn gilt: Die Behörde verpflichtet die Hauseigentümer nur dann zu Schallschutzfenstern, wenn der Lärm trotz Sanierung über dem Alarmwert bleibt. Liegt er zwischen Immissionsgrenzwert und Alarmwert, gibt es in der Sanierung keine Schallschutzfenster. Bei einer neuen oder wesentlich geänderten Strasse oder Bahn ist die Schwelle tiefer: Dort braucht es Schallschutzfenster schon, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können. Geschützt werden Räume, in denen man sich länger aufhält. Mit Zustimmung der Behörde sind andere bauliche Massnahmen möglich, wenn sie innen gleich viel bringen. Keine Pflicht besteht zum Beispiel, wenn die Fenster keine wahrnehmbare Verbesserung bringen oder das Haus in drei Jahren abgebrochen wird.
Für Bahnlärm gilt ein eigenes Bundesgesetz. Es setzt zuerst auf leisere Fahrzeuge und Massnahmen am Gleis, dann auf Lärmschutzwände. Schallschutzfenster an Gebäuden sind für den verbleibenden Rest vorgesehen. Massnahmen am Gleis und auf dem Ausbreitungsweg sind anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, ausser die Kosten wären unverhältnismässig oder überwiegende Interessen sprächen dagegen. Wo solche Erleichterungen gewährt wurden, kann das BAV weitere Massnahmen anordnen. Die Massnahmen am Gleis und auf dem Ausbreitungsweg bezahlt der Bund. Zuständig für die Bahnsanierung ist das BAV; für die Schallschutzmassnahmen an Gebäuden sorgen die Kantone. Die Sanierungsfristen sind abgelaufen, das Gesetz gilt noch bis Ende 2028. Fragen Sie beim BAV nach, ob Ihr Abschnitt saniert ist und ob noch Massnahmen geplant sind.
BGLE · Art. 2BGLE · Art. 3BGLE · Art. 7BGLE · Art. 7aBGLE · Art. 8BGLE · Art. 13BGLE · Art. 15
Wird eine Strasse oder Bahnlinie neu gebaut, darf sie allein die tieferen Planungswerte nicht überschreiten. Wo das unverhältnismässig wäre, sind Erleichterungen möglich. Können die Immissionsgrenzwerte mit Massnahmen an der Quelle nicht eingehalten werden, müssen die betroffenen Gebäude auf Kosten des Eigentümers der neuen Anlage mit Schallschutzfenstern geschützt werden. Wird eine bestehende Anlage wesentlich geändert, muss die ganze Anlage mindestens die Immissionsgrenzwerte einhalten. Wesentlich ist eine Änderung zum Beispiel, wenn ein Umbau oder Ausbau spürbar mehr Lärm erwarten lässt. Eine Strasse oder Bahn, die saniert werden müsste, darf nur umgebaut werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird. Auch ein neues Einkaufszentrum oder Quartier darf durch den Mehrverkehr auf bestehenden Strassen nicht dazu führen, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Ist eine Strasse schon zu laut, darf der Mehrverkehr sie nicht wahrnehmbar lauter machen.
USG · Art. 18USG · Art. 25LSV · Art. 7LSV · Art. 8LSV · Art. 9BGE 141 II 483, E. 3.1
Tut sich nichts, obwohl Ihre Strasse oder Bahn zu laut ist, können Sie von der zuständigen Behörde einen anfechtbaren Entscheid (eine Verfügung) verlangen. Eigentümer und Bewohner lärmbelasteter Liegenschaften an der Strasse sind besonders betroffen und können einen solchen Entscheid gerichtlich überprüfen lassen. Bei Bundesbehörden, also beim ASTRA für Nationalstrassen und beim BAV für Bahnen, können Sie verlangen, dass die Behörde über ihr Handeln oder Unterlassen, das Ihre Rechte berührt, eine Verfügung erlässt. Läuft bereits ein Sanierungs- oder Plangenehmigungsverfahren, bringen Sie Ihr Anliegen dort ein; dieses Verfahren geht vor. Bei Kantons- und Gemeindestrassen gilt das Verfahrensrecht Ihres Kantons. Schreiben Sie der zuständigen Stelle, welcher Abschnitt betroffen ist, und verlangen Sie ausdrücklich einen Entscheid über die Sanierung.
VwVG · Art. 25aLSV · Art. 45BGG · Art. 89BGer 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016, E. 1
Kosten
Die Kosten für die nötigen Schallschutzfenster trägt der Eigentümer der lärmigen Strasse oder Bahn. Er kann sich davon nur befreien, wenn er nachweist, dass beim Baugesuch für Ihr Haus die Immissionsgrenzwerte schon überschritten waren oder das Strassen- oder Bahnprojekt bereits öffentlich aufgelegt war. Muss er zahlen, übernimmt er die ortsüblichen Kosten für Planung und Bauleitung, für die vorgeschriebene Dämmung der Fenster samt Anpassungsarbeiten und allfällige Gebühren. Zahlt er trotz Ihrer Aufforderung keinen Vorschuss, trägt er auch die Finanzierungskosten. Wählen Sie mit Zustimmung der Behörde eine andere bauliche Massnahme, zahlt er höchstens so viel, wie die Fenster gekostet hätten. Unterhalt und spätere Erneuerung zahlen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer. Bestellen Sie Fenster erst, wenn die Behörde die Massnahme angeordnet hat und klar ist, wer zahlt. Verlangen Sie einen Vorschuss schriftlich.
Beratung
Lassen Sie sich von einer Anwältin oder einem Anwalt mit Erfahrung im Umwelt-, Bau- oder Verwaltungsrecht beraten, wenn Ihnen ein Entscheid zugestellt wurde, etwa über eine Sanierung, Erleichterungen oder ein Projekt. Die Beschwerdefrist steht in der Rechtsmittelbelehrung am Ende des Entscheids; sie ist kurz und läuft auch, während Sie Hilfe suchen. Beratung lohnt sich auch, wenn Sie eine Einsprache mit einem eigenen Lärmgutachten stützen möchten oder wenn es um die Kosten von Schallschutzfenstern geht. Über den Anwaltsverband Ihres Kantons finden Sie spezialisierte Anwältinnen und Anwälte.
Hilfe
Die Gemeinde (Bauverwaltung) weiss, wem die Strasse gehört, und sagt Ihnen, welche Projekte gerade aufliegen. Die kantonale Lärmschutz- oder Umweltfachstelle gibt Auskunft zur Lärmbelastung, zum Lärmbelastungskataster und zu Sanierungsprojekten an Kantons- und Gemeindestrassen. Für Nationalstrassen ist das Bundesamt für Strassen (ASTRA) zuständig, für Bahnlinien das Bundesamt für Verkehr (BAV). Mieterinnen und Mieter berät der Mieterinnen- und Mieterverband mit seinen kantonalen und regionalen Sektionen. Die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen sind im Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Organisationen aufgeführt (SR 814.076).
Offizielle Seiten
- Bundesamt für Umwelt – Lärmbafu.admin.ch
- Bundesamt für Umwelt – Strassenverkehrslärmbafu.admin.ch
- Bundesamt für Umwelt – Eisenbahnlärmbafu.admin.ch
- Bundesamt für Umwelt – Lärmkarten (sonBASE)bafu.admin.ch
- Geoportal des Bundes (Karten zur Lärmbelastung)map.geo.admin.ch
- Bundesamt für Verkehr – Lärmsanierung der Eisenbahnenbav.admin.ch
- Bundesamt für Verkehr – Lärmbelastungskataster Eisenbahnbav.admin.ch
- Bundesamt für Umwelt – Verbandsbeschwerderechtbafu.admin.ch
Geltung
Lärm von bestehenden und geplanten Strassen und Bahnlinien: Grenzwerte und Empfindlichkeitsstufen, Lärmbelastungskataster und Auskunftsrechte, Sanierungspflicht und Erleichterungen, Tempo 30, lärmarme Beläge, Lärmschutzwände, Schallschutzfenster und ihre Kosten, Einsprachen bei Bundesprojekten, der Weg zu einem anfechtbaren Entscheid und die Möglichkeiten für Personen, die nicht selbst besonders betroffen sind.
Nicht abgedeckt: Lärm von Nachbarn, zum Beispiel von Wärmepumpen oder Partys, ist ein eigenes Thema. Für Fluglärm und Schiesslärm gelten besondere Regeln; sie sind hier nicht behandelt. Ebenfalls nicht behandelt sind Baustellenlärm, Lärm von Betrieben, Mietzinsherabsetzungen im Einzelnen sowie kantonale Einsprache- und Beschwerdefristen, die von Kanton zu Kanton verschieden sind.
Quellen
- LSV
- SSV
- SVG
- BGÖ
- BGG
- Entscheide
- BGE 141 II 483, E. 3.1
- BGE 141 II 483, E. 3.2
- BGer 1C_50/2021 vom 17. Januar 2022, E. 2.2
- BGer 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016, E. 1
- BGer 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016, E. 5.5
- BGer 1C_162/2024 vom 16. Juli 2025, E. 3.1
- BGer 1C_306/2025 vom 15. Juni 2026, E. 3.7
- BGE 150 II 444, E. 6.5
- BGE 146 I 145, E. 5.5
- BGE 140 II 214, E. 2.3
Gesetzestexte geprüft am 30. September 2026.
USG · Art. 10e
Umweltinformation und -beratung
1Die Behörden informieren die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung; insbesondere: a. veröffentlichen sie die Erhebungen über die Umweltbelastung und über den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes (Art. 44); b. können sie, soweit dies von allgemeinem Interesse ist, nach Anhören der Betroffenen veröffentlichen: 1. die Prüfergebnisse der Konformitätsbewertung serienmässig hergestellter Anlagen (Art. 40), 2. die Ergebnisse der Kontrolle von Anlagen, 3. die Auskünfte nach Artikel 46.
2Vorbehalten bleiben überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.
3Die Umweltschutzfachstellen beraten Behörden und Private. Sie informieren die Bevölkerung über umweltverträgliches Verhalten und empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.
4Die Umweltinformationen sind wenn möglich als offene digitale Datensätze zur Verfügung zu stellen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 30. September 2026.
USG · Art. 10g
Öffentlichkeitsprinzip bei Umweltinformationen
1Jede Person hat das Recht, in amtlichen Dokumenten enthaltene Umweltinformationen sowie Informationen im Bereich der Energievorschriften, die sich auch auf die Umwelt beziehen, einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt dieser Dokumente zu erhalten.
2Bei Behörden des Bundes richtet sich der Anspruch nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ). Artikel 23 BGÖ findet nur Anwendung auf Dokumente, die Informationen nach Absatz 1 im Bereich von Kernanlagen enthalten.
3Das Einsichtsrecht gilt auch bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Privaten, die mit Vollzugsaufgaben betraut wurden, ohne dass ihnen Verfügungskompetenz im Sinne von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 zukommt. In diesen Fällen erlässt die zuständige Vollzugsbehörde Verfügungen nach Artikel 15 BGÖ.
4Bei Behörden der Kantone richtet sich der Anspruch nach dem kantonalen Recht. Soweit die Kantone noch keine Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten erlassen haben, wenden sie die Bestimmungen dieses Gesetzes und des BGÖ sinngemäss an.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 30. September 2026.
USG · Art. 16
Sanierungspflicht
1Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
2Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
3Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
4In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 30. September 2026.
USG · Art. 55
Beschwerdeberechtigte Organisationen
1Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu: a. Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig. b. Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 30. September 2026.
USG · Art. 55b
Verlust der Beschwerdelegitimation
1Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind. Für Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung.
2Hat sich eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben.
3Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen.
4Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 30. September 2026.
VwVG · Art. 25a
1Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 30. September 2026.
VwVG · Art. 71
1Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 30. September 2026.
EBG · Art. 18d
Anhörung, Publikation und Auflage
1Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
2Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3…
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 30. September 2026.
EBG · Art. 18f
Einsprache
1Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2Wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
3Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 30. September 2026.
NSG · Art. 27b
1Das Departement übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
2Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3...
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 30. September 2026.
NSG · Art. 27d
1Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2Wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
3Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 30. September 2026.
BGÖ · Art. 6
Öffentlichkeitsprinzip
1Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.
2Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten.
3Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 30. September 2026.
BGG · Art. 89
Beschwerderecht
1Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: a. die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; b. das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; c. Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; d. Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 30. September 2026.