Ein Testament errichten
Ab 18 Jahren und urteilsfähig dürfen Sie mit einem Testament selbst bestimmen, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen geschieht. Am einfachsten ist das eigenhändige Testament: von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben. Daneben gibt es das öffentliche Testament vor einer Notarin oder einem Notar und, nur in einer akuten Notlage, das mündliche Testament. Sie können Erbinnen und Erben einsetzen, Vermächtnisse aussetzen, eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker bestimmen und Bedingungen anfügen. Pflichtteile von Nachkommen sowie Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern setzen dabei Grenzen. Ohne Testament erbt eine unverheiratete Lebenspartnerin oder ein unverheirateter Lebenspartner nichts.
Anwaltlich geprüft am 30. September 2026Amtliche Quellen
Achtung
Bestehen Zweifel an der Urteilsfähigkeit, etwa wegen einer beginnenden Demenz oder einer schweren Krankheit, verlangen Gerichte für ein einfaches Testament weniger als für eine komplizierte Verfügung. Wer nur wenige, klare Anordnungen trifft, gilt eher als dafür urteilsfähig als jemand mit einer verwickelten Regelung. Bestehen dennoch Zweifel, lassen Sie sich die Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Unterschrift von der Hausärztin oder dem Hausarzt schriftlich bestätigen. Bei einem öffentlichen Testament hilft es zusätzlich, wenn eine Ärztin, ein Arzt oder eine Pflegefachperson bei der Beurkundung dabei ist und ihre Wahrnehmung der Urteilsfähigkeit festhält.
ZGB · Art. 467BGer 5C.193/2004 vom 17. Januar 2005, E. 2.3.1BGer 5A_12/2009 vom 25. März 2009, E. 7.1
Fehlt das Datum oder ist es falsch, ist das eigenhändige Testament deswegen nicht automatisch ungültig. Es wird nur dann für ungültig erklärt, wenn sich das nötige Datum auf keine andere Weise feststellen lässt und es für eine wichtige Frage gebraucht wird, etwa ob Sie damals urteilsfähig waren oder welches von mehreren Testamenten das spätere ist. Schreiben Sie das vollständige Datum trotzdem immer korrekt hin, um Streit von vornherein zu vermeiden.
Ganz frei sind Sie nicht: Hinterlassen Sie Nachkommen, einen Ehegatten, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner, steht diesen von Gesetzes wegen ein Pflichtteil zu, also die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Darüber dürfen Sie nicht frei verfügen. Eltern haben seit der Erbrechtsreform von 2023 keinen Pflichtteil mehr. Haben Sie keine der pflichtteilsgeschützten Personen, können Sie über Ihr ganzes Vermögen frei verfügen. Wie der Pflichtteil berechnet und durchgesetzt wird, erklärt der eigene Leitfaden zum Pflichtteil.
Ohne Testament erbt eine unverheiratete Lebenspartnerin oder ein unverheirateter Lebenspartner nichts: Das Gesetz sieht ein Erbrecht nur für Verwandte sowie für Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner vor, gleich wie lange und wie eng die Beziehung gedauert hat. Wollen Sie Ihre Partnerin oder Ihren Partner begünstigen, brauchen Sie zwingend ein Testament oder einen Erbvertrag, und zwar innerhalb der Pflichtteile Ihrer übrigen gesetzlichen Erben.
Ein Testament kann durch Klage für ungültig erklärt werden: wenn Sie es ohne Urteilsfähigkeit errichtet haben, wenn Ihr Wille mangelhaft war, etwa durch Täuschung oder Drohung, wenn Inhalt oder eine Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist, oder wenn ein Formfehler vorliegt. Liegt der Formfehler nur darin, dass eine bedachte Person oder ihre Angehörigen bei der Errichtung mitgewirkt haben, wird nur diese einzelne Zuwendung ungültig, nicht das ganze Testament. Klagen kann jede Person, die als Erbin oder Bedachte ein Interesse daran hat. Die Klage verjährt innert einem Jahr, seit die klagende Person vom Testament und vom Ungültigkeitsgrund erfahren hat, in jedem Fall innert zehn Jahren seit der Testamentseröffnung; gegenüber einer bösgläubigen Person bei Urteilsunfähigkeit, Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit erst nach 30 Jahren. Diese Fristen sind strikt: Ein Brief, eine Betreibung oder Verhandlungen halten sie nicht auf. Wahren können Sie sie nur, indem Sie rechtzeitig ein Schlichtungsgesuch oder eine Klage einreichen. Wird aus einem ungültigen Testament etwas verlangt, kann die Ungültigkeit als Einrede jederzeit geltend gemacht werden.
ZGB · Art. 519ZGB · Art. 520ZGB · Art. 521BGE 98 II 176, E. 10ZPO · Art. 62ZPO · Art. 64
Möchten Sie ein Kind oder eine andere Person stärker begünstigen als gesetzlich vorgesehen, dürfen Sie das nur innerhalb der Pflichtteile Ihrer übrigen pflichtteilsgeschützten Erben tun. Verletzen Sie deren Pflichtteil, können diese nach Ihrem Tod eine Herabsetzung verlangen. Wie hoch die Pflichtteile ausfallen und wie eine Herabsetzung funktioniert, erklärt der eigene Leitfaden zum Pflichtteil.
Vorgehen
Möchten Sie einer gemeinnützigen Organisation etwas hinterlassen, nennen Sie sie eindeutig mit vollem Namen und Sitz und legen Sie fest, ob es sich um einen festen Betrag, einen bestimmten Gegenstand oder einen Anteil an der Erbschaft handeln soll. Erkundigen Sie sich vorher bei der Organisation, ob und wie sie Ihre Zuwendung entgegennehmen kann. Eine Willensvollstreckerin oder ein Willensvollstrecker kann dafür sorgen, dass Ihr Wille tatsächlich umgesetzt wird.
Rechtslage
Ein Testament dürfen Sie errichten, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sind. Urteilsfähig heisst: Sie können erkennen, worum es geht, und sich danach richten. Das trifft auf die meisten Erwachsenen zu, auch bei einer Krankheit oder im höheren Alter, solange sie noch verstehen und entscheiden können. Ein Testament, das vor dem 18. Geburtstag oder ohne Urteilsfähigkeit errichtet wurde, kann durch Klage angefochten werden.
Das eigenhändige Testament ist die einfachste Form: Sie schreiben es vollständig von Anfang bis Ende mit der Hand, geben Jahr, Monat und Tag der Errichtung an und unterschreiben es. Ein Computerausdruck, ein maschinengeschriebener Text oder ein von einer anderen Person geschriebener Text erfüllen die Form nicht, selbst wenn Sie darunter unterschreiben. Wirkungslos ist ein solches Schriftstück deshalb aber nicht ohne Weiteres: Ein Testament mit einem Formfehler gilt grundsätzlich, bis ein Gericht es auf Klage hin für ungültig erklärt. Nur bei besonders schweren Formfehlern kann ein Gericht es als nichtig behandeln, also als von Anfang an wirkungslos. Wer ein solches Dokument nicht gelten lassen will, sollte sich deshalb nicht darauf verlassen, dass es ohnehin nichtig sei, sondern innert der Fristen für die Ungültigkeitsklage handeln.
ZGB · Art. 505ZGB · Art. 520ZGB · Art. 521BGE 113 II 270, E. 3aBGer 5A_702/2016 vom 28. März 2017, E. 3
Beim öffentlichen Testament teilen Sie einer Notarin, einem Notar oder einer anderen dafür zuständigen Urkundsperson Ihren Willen mit. Diese Person verfasst die Urkunde oder lässt sie verfassen und gibt sie Ihnen zu lesen. Sie unterschreiben die Urkunde, die Urkundsperson datiert und unterschreibt sie ebenfalls. Danach erklären Sie unmittelbar vor zwei Zeuginnen oder Zeugen und der Urkundsperson, dass Sie die Urkunde gelesen haben und dass sie Ihren letzten Willen enthält. Die Zeuginnen und Zeugen bestätigen mit ihrer Unterschrift diese Erklärung und dass Sie nach ihrem Eindruck urteilsfähig waren; sie müssen den Inhalt der Urkunde nicht kennen.
Ein mündliches Testament ist nur in einer akuten Notlage gültig, etwa bei naher Todesgefahr, einer Verkehrssperre, einer Epidemie oder Kriegsereignissen, wenn Ihnen keine andere Form mehr möglich ist. Sie erklären dazu Ihren letzten Willen vor zwei Zeuginnen oder Zeugen und beauftragen sie, die nötige Beurkundung zu veranlassen. Eine der beiden Personen muss die Erklärung sofort schriftlich festhalten und die Urkunde unverzüglich bei einem Gericht einreichen, oder beide geben sie dort zu Protokoll. Sobald Ihnen wieder eine andere Form möglich ist, verliert das mündliche Testament nach 14 Tagen seine Gültigkeit.
Ein Erbvertrag unterscheidet sich vom Testament: Darin vereinbaren Sie mit einer anderen Person gemeinsam etwas über Ihren Nachlass, zum Beispiel einen Erbverzicht. Ein Erbvertrag ist immer nur in der Form des öffentlichen Testaments gültig, also nie eigenhändig oder mündlich. Sie und die Vertragspartei erklären gleichzeitig der Urkundsperson Ihren Willen und unterschreiben die Urkunde vor ihr und den zwei Zeuginnen oder Zeugen.
Innerhalb der Pflichtteile können Sie in Ihrem Testament frei bestimmen. Sie können eine oder mehrere Personen als Erbin oder Erbe für die ganze Erbschaft oder einen Bruchteil einsetzen. Sie können auch, ohne jemanden als Erbe einzusetzen, ein Vermächtnis zuwenden: einen bestimmten Gegenstand, einen Geldbetrag oder ein Nutzniessungsrecht. Ihren Anordnungen dürfen Sie Bedingungen oder Auflagen anfügen, deren Erfüllung jede Person mit einem Interesse daran verlangen kann; eine unsittliche oder rechtswidrige Bedingung oder Auflage macht die Anordnung ungültig, mit der sie verbunden ist; ist sie für andere bloss lästig oder unsinnig, gilt sie als nicht vorhanden. Was Sie nicht ausdrücklich regeln, fällt an Ihre gesetzlichen Erben.
Sie können im Testament eine oder mehrere handlungsfähige Personen als Willensvollstreckerin oder Willensvollstrecker einsetzen. Diese Person wird von Amtes wegen benachrichtigt und muss sich innert 14 Tagen zur Annahme äussern; schweigt sie, gilt das als Annahme. Sie hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker verwaltet die Erbschaft, bezahlt die Schulden, richtet die Vermächtnisse aus und führt die Teilung nach Ihren Anordnungen oder nach Gesetz durch.
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge: Zuerst erben Ihre Nachkommen, die Kinder zu gleichen Teilen; ist ein Kind vorverstorben, treten seine eigenen Nachkommen an seine Stelle. Haben Sie keine Nachkommen, erben Ihre Eltern und, falls ein Elternteil vorverstorben ist, dessen Nachkommen. Fehlen auch diese, erben Ihre Grosseltern und deren Nachkommen. Weiter geht die gesetzliche Erbfolge nicht. Ein überlebender Ehegatte oder eine überlebende eingetragene Partnerin oder Partner erhält daneben die Hälfte der Erbschaft zusammen mit Nachkommen, drei Viertel zusammen mit dem elterlichen Stamm, und alles, wenn keine dieser Erbinnen und Erben vorhanden sind.
ZGB · Art. 457ZGB · Art. 458ZGB · Art. 459ZGB · Art. 460ZGB · Art. 462
Haben Sie keine Kinder und Enkel, schränken Nachkommen Ihre Freiheit nicht ein. Sind Sie zudem weder verheiratet noch in eingetragener Partnerschaft, können Sie über Ihr ganzes Vermögen frei verfügen. Errichten Sie kein Testament, erben Ihre Eltern; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Nachkommen, also etwa Ihre Geschwister, Nichten und Neffen. Erst wenn es im Stamm der Eltern niemanden mehr gibt, kommen die Grosseltern und deren Nachkommen zum Zug. Eine unverheiratete Partnerin, ein unverheirateter Partner oder Freunde erben ohne Testament nie.
Ein eigenhändiges Testament dürfen Sie zu Hause aufbewahren, sicherer ist aber die Hinterlegung bei einer kantonalen Amtsstelle, offen oder verschlossen; jeder Kanton muss eine solche Stelle anbieten. Ein öffentliches Testament wird von der Urkundsperson im Original oder in Abschrift selbst aufbewahrt oder ebenfalls einer Amtsstelle übergeben. So ist eher sichergestellt, dass Ihr Testament nach Ihrem Tod auch gefunden wird.
Wer nach einem Todesfall ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde einliefern, auch wenn es für ungültig gehalten wird. Das gilt für die Urkundsperson, bei der es hinterlegt oder protokolliert ist, und für jede Person, die es aufbewahrt hat oder unter den Sachen der verstorbenen Person gefunden hat, sobald sie vom Tod erfährt; wer das unterlässt, haftet dafür persönlich.
Sie können Ihr Testament jederzeit ganz oder teilweise widerrufen, in jeder der zulässigen Formen, unabhängig davon, in welcher Form Sie es ursprünglich errichtet haben. Ein Widerruf liegt auch vor, wenn Sie die Urkunde vernichten; wird sie durch Zufall oder durch das Verschulden einer anderen Person vernichtet, verliert sie ebenfalls ihre Gültigkeit, ausser ihr Inhalt lässt sich genau und vollständig nachweisen. Errichten Sie ein neues Testament, ohne das frühere ausdrücklich aufzuheben, tritt es an dessen Stelle, soweit es ihm widerspricht; eine neue Verfügung über eine bestimmte Sache hebt eine frühere, damit unvereinbare Verfügung über dieselbe Sache auf.
Kosten
Ein eigenhändiges Testament kostet Sie nichts ausser der Zeit zum Schreiben. Für ein öffentliches Testament verlangen Notarinnen, Notare oder die zuständige Urkundsperson ein Honorar nach kantonalem Tarif; dieser Tarif ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Auch für die Hinterlegung bei einer kantonalen Amtsstelle kann eine Gebühr anfallen. Erkundigen Sie sich vorher nach den Kosten.
Beratung
Holen Sie persönliche Beratung bei einer Notarin, einem Notar, einer Anwältin oder einem Anwalt, wenn Ihr Nachlass gross oder kompliziert ist, wenn ein Unternehmen oder Grundeigentum dazugehört, wenn Sie Vermögen im Ausland haben oder eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (dann können fremde Erbrechtsregeln gelten), wenn Sie in einer Patchworkfamilie leben, oder wenn Sie jemanden enterben möchten. In diesen Fällen lohnt sich die Beratung, bevor Sie etwas Falsches aufschreiben.
Hilfe
Kostenlose oder günstige Hilfe: Viele Kantone bieten eine kostenlose oder günstige Rechtsauskunft an. Notariate führen oft eine kostenlose Erstberatung durch oder informieren an offenen Tagen über das Testament. Pro Senectute berät ältere Menschen zu Testament und Nachlass. Bestehen Zweifel an der Urteilsfähigkeit oder ein Schutzbedarf, kann die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Auskunft geben.
Geltung
Die Errichtung eines Testaments durch eine urteilsfähige, volljährige Person: die zulässigen Formen (eigenhändig, öffentlich, mündlich in Notlagen), die wichtigsten möglichen Inhalte (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Willensvollstreckung, Bedingungen), die Grenze der Pflichtteile, die Aufbewahrung, das Widerrufen und Ändern sowie die Gründe und Fristen für eine Ungültigkeitsklage. Dazu ein kurzer Überblick über die gesetzliche Erbfolge ohne Testament.
Nicht abgedeckt: Der Erbvertrag im Einzelnen, die Berechnung und Herabsetzung von Pflichtteilen, die Erbteilung nach dem Tod, die Ausschlagung einer Erbschaft, das Konkubinat im Allgemeinen sowie internationale Erbfälle mit Auslandbezug. Diese Themen sind oder werden in eigenen Leitfäden behandelt.
Quellen
- ZGB
Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
ZGB · Art. 467
Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
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ZGB · Art. 505
1Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.
2Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können.
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ZGB · Art. 520a
Liegt der Mangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung darin, dass Jahr, Monat oder Tag nicht oder unrichtig angegeben sind, so kann sie nur dann für ungültig erklärt werden, wenn sich die erforderlichen zeitlichen Angaben nicht auf andere Weise feststellen lassen und das Datum für die Beurteilung der Verfügungsfähigkeit, der Reihenfolge mehrerer Verfügungen oder einer anderen, die Gültigkeit der Verfügung betreffenden Frage notwendig ist.
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ZGB · Art. 499
Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind.
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ZGB · Art. 500
1Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
2Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.
3Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.
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ZGB · Art. 501
1Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
2Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe.
3Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten.
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ZGB · Art. 506
1Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten.
2Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen.
3Für die Zeugen gelten die gleichen Ausschliessungsvorschriften wie bei der öffentlichen Verfügung.
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ZGB · Art. 507
1Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in Schrift zu verfassen, von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit der Erklärung, dass der Erblasser ihnen im Zustande der Verfügungsfähigkeit unter den obwaltenden besonderen Umständen diesen seinen letzten Willen mitgeteilt habe, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde niederzulegen.
2Die beiden Zeugen können stattdessen die Verfügung mit der gleichen Erklärung bei einer Gerichtsbehörde zu Protokoll geben.
3Errichtet der Erblasser die mündliche Verfügung im Militärdienst, so kann ein Offizier mit Hauptmanns- oder höherem Rang die Gerichtsbehörde ersetzen.
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ZGB · Art. 508
Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, sich einer der andern Verfügungsformen zu bedienen, so verliert nach 14 Tagen, von diesem Zeitpunkt an gerechnet, die mündliche Verfügung ihre Gültigkeit.
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ZGB · Art. 512
1Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung.
2Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu unterschreiben.
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ZGB · Art. 481
1Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
2Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.
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ZGB · Art. 483
1Der Erblasser kann für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen.
2Als Erbeinsetzung ist jede Verfügung zu betrachten, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll.
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ZGB · Art. 484
1Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden.
2Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutzniessung an der Erbschaft im ganzen oder zu einem Teil vermachen oder die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, ihm Leistungen aus dem Werte der Erbschaft zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien.
3Vermacht der Erblasser eine bestimmte Sache, so wird der Beschwerte, wenn sich diese in der Erbschaft nicht vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, nicht verpflichtet.
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ZGB · Art. 482
1Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
2Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
3Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
4Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.
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ZGB · Art. 517
1Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
2Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt.
3Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.
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ZGB · Art. 518
1Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
2Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
3Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.
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ZGB · Art. 470
1Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.
2Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.
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ZGB · Art. 471
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
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ZGB · Art. 457
1Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.
2Die Kinder erben zu gleichen Teilen.
3An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
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ZGB · Art. 458
1Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern.
2Vater und Mutter erben nach Hälften.
3An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
4Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
ZGB · Art. 459
1Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern.
2Überleben die Grosseltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite den Erblasser, so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen.
3An die Stelle eines vorverstorbenen Grossvaters oder einer vorverstorbenen Grossmutter treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
4Ist der Grossvater oder die Grossmutter auf der väterlichen oder der mütterlichen Seite vorverstorben, und fehlt es auch an Nachkommen des Vorverstorbenen, so fällt die ganze Hälfte an die vorhandenen Erben der gleichen Seite.
5Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.
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ZGB · Art. 460
Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf.
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ZGB · Art. 462
Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: 1. wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; 2. wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; 3. wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
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ZGB · Art. 504
Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass die mit der Beurkundung betrauten Beamten die Verfügungen im Original oder in einer Abschrift entweder selbst aufbewahren oder einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben.
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ZGB · Art. 556
1Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.
2Der Beamte, bei dem die Verfügung protokolliert oder hinterlegt ist, sowie jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verbunden, dieser Pflicht nachzukommen, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat.
3Nach der Einlieferung hat die Behörde, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.
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ZGB · Art. 509
1Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.
2Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.
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ZGB · Art. 510
1Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, dass er die Urkunde vernichtet.
2Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden anderer vernichtet, so verliert die Verfügung unter Vorbehalt der Ansprüche auf Schadenersatz gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann.
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ZGB · Art. 511
1Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt.
2Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist.
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ZGB · Art. 519
1Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: 1. wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; 2. wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; 3. wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
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ZGB · Art. 520
1Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
2Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt.
3Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
ZGB · Art. 521
1Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
2Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von 30 Jahren.
3Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden.
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ZPO · Art. 62
Beginn der Rechtshängigkeit
1Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.
2Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien bestätigt.
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ZPO · Art. 64
Wirkungen der Rechtshängigkeit
1Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen: a. der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden; b. die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten.
2Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.
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