Ich bin Opfer einer Straftat geworden: Opferhilfe
Sie oder ein Ihnen nahestehender Mensch wurden Opfer einer Straftat – etwa Gewalt, ein Sexualdelikt, eine ernsthafte Drohung oder ein von jemand anderem verursachter Unfall. Dieser Leitfaden zeigt, welche kostenlose Beratung, welche finanziellen Hilfen und welche Rechte im Strafverfahren Ihnen als Opfer oder als Angehörige bzw. Angehöriger zustehen – unabhängig davon, ob die Täterschaft gefunden oder verurteilt wurde oder ob Sie Anzeige erstattet haben.
Anwaltlich geprüft am 30. September 2026Amtliche Quellen
Achtung
Haben Sie selbst – oder als Angehörige bzw. Angehöriger das Opfer – zur Entstehung oder Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen, kann die kantonale Behörde die Entschädigung oder Genugtuung kürzen oder ganz verweigern. Wohnen Sie im Ausland, kann die Genugtuung zudem an die dortigen Lebenshaltungskosten angepasst, also gekürzt werden.
Für Entschädigung und Genugtuung gilt eine Frist: Sie haben ab der Tat – oder, falls Sie erst später davon erfahren haben, ab diesem späteren Zeitpunkt – fünf Jahre Zeit, um bei der zuständigen kantonalen Stelle ein Gesuch zu stellen; reichen Sie es später ein, geht Ihr Anspruch unter. Haben Sie oder Ihre Angehörigen im Strafverfahren rechtzeitig Zivilansprüche geltend gemacht, läuft zusätzlich eine Frist von einem Jahr ab dem endgültigen Entscheid über diese Ansprüche oder ab der Einstellung des Strafverfahrens. Bei bestimmten schweren Straftaten gegen ein Kind unter 16 Jahren – etwa sexuellen Handlungen mit Kindern, Tötung, schwerer Körperverletzung oder Menschenhandel – sowie bei versuchtem Mord an einem Kind unter 16 Jahren kann das Opfer das Gesuch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr stellen. Warten Sie im Zweifel nicht: Fragen Sie frühzeitig bei einer Beratungsstelle nach, welche Frist für Sie gilt.
Wurde die Straftat im Ausland begangen, erhalten Sie Hilfe der Beratungsstellen nur, wenn Sie – und bei Angehörigen auch das Opfer – sowohl im Zeitpunkt der Tat als auch bei der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatten, und nur, wenn der Staat, in dem die Tat begangen wurde, keine oder keine ausreichende Hilfe leistet. Eine Entschädigung oder Genugtuung nach Schweizer Opferhilferecht gibt es für im Ausland begangene Straftaten dagegen nicht. Klären Sie mit der Beratungsstelle ab, welche Hilfe im Tatortstaat oder über Ihre Versicherung möglich ist.
Vorgehen
Das Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung reichen Sie bei der Behörde des Kantons ein, in dem die Straftat begangen wurde; wurde sie an mehreren Orten begangen, ist der Kanton zuständig, in dem die Strafuntersuchung zuerst eröffnet wurde, und ohne Strafuntersuchung Ihr Wohnsitzkanton. Die Kantone müssen ein einfaches und rasches Verfahren anbieten und klären den Sachverhalt von sich aus ab. Brauchen Sie sofort Geld und lassen sich die Folgen der Tat kurzfristig noch nicht sicher abschätzen, können Sie einen Vorschuss auf die Entschädigung beantragen. Die Beratungsstelle hilft Ihnen beim Ausfüllen des Gesuchs.
Wollen Sie sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin bzw. -kläger beteiligen (Privatklägerschaft), müssen Sie dies spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erklären; eine Strafanzeige gilt bereits als solche Erklärung. Melden Sie sich nicht von sich aus, muss die Staatsanwaltschaft Sie darauf aufmerksam machen, sobald sie das Vorverfahren eröffnet hat. Sie können jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, dass Sie auf Ihre Rechte verzichten; dieser Verzicht ist endgültig und umfasst, wenn nicht ausdrücklich beschränkt, sowohl die Straf- als auch die Zivilklage.
Rechtslage
Als Opfer gilt, wer durch eine Straftat unmittelbar in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität beeinträchtigt worden ist – etwa durch eine Körperverletzung, eine ernsthafte Drohung, eine sexuelle Handlung gegen Ihren Willen oder einen Verkehrsunfall, den eine andere Person strafrechtlich zu verantworten hat. Reine Vermögensdelikte wie ein Diebstahl reichen dafür nicht aus. Angehörige des Opfers – Ehegattin oder Ehegatte, Kinder, Eltern und andere ihm ähnlich nahestehende Personen – haben ebenfalls Anspruch auf Opferhilfe, zum Beispiel wenn ein naher Angehöriger getötet wurde. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt oder verurteilt wurde, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und ob überhaupt eine Strafanzeige erstattet worden ist.
Die Kantone stellen Beratungsstellen für Opferhilfe zur Verfügung. Diese beraten Sie und Ihre Angehörigen und unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte wahrzunehmen, etwa gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Versicherung. Sie können sich an eine Beratungsstelle Ihrer Wahl wenden, unabhängig davon, in welchem Kanton die Straftat begangen wurde. Die Kantone sorgen dafür, dass Sie innert angemessener Frist Soforthilfe für die dringendsten Bedürfnisse erhalten; danach folgt bei Bedarf längerfristige Hilfe, bis sich Ihr Gesundheitszustand stabilisiert hat und die übrigen Folgen der Tat möglichst behoben sind. Diese Hilfe können Sie unabhängig davon beanspruchen, wann die Straftat begangen wurde. Beratung, Soforthilfe und längerfristige Hilfe der Beratungsstelle sind für Sie und Ihre Angehörigen kostenlos.
OHG · Art. 12OHG · Art. 13OHG · Art. 15OHG · Art. 9OHG · Art. 5
Die Mitarbeitenden der Beratungsstelle müssen über das, was Sie ihnen erzählen, gegenüber Behörden und Privaten schweigen; diese Pflicht gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Weitergeben dürfen sie Informationen nur, wenn Sie damit einverstanden sind. Eine Ausnahme gilt, wenn ein minderjähriges Kind oder ein Erwachsener unter umfassender Beistandschaft ernsthaft in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität gefährdet ist: Dann darf die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder selbst Strafanzeige erstatten.
Neben der Beratung kennt das Opferhilferecht zwei Arten von Geldleistungen. Die Entschädigung ersetzt Ihnen einen Teil des finanziellen Schadens, der durch die Beeinträchtigung oder den Tod des Opfers entstanden ist, zum Beispiel Heilungskosten, Erwerbsausfall oder Bestattungskosten; reine Sachschäden sind nicht gedeckt. Die Genugtuung ist eine Geldsumme für das erlittene seelische Leid; sie steht Ihnen zu, wenn die Schwere der Beeinträchtigung dies rechtfertigt, und ist – anders als die Entschädigung – unabhängig von Ihrem Einkommen. Beide Ansprüche stehen sowohl dem Opfer als auch seinen Angehörigen zu.
Entschädigung und Genugtuung sind subsidiär: Der Kanton zahlt nur endgültig, wenn die Täterschaft oder eine andere verpflichtete Person oder Versicherung keine oder keine ausreichende Leistung erbringt. Wenn Sie eine dieser Leistungen beantragen, müssen Sie in der Regel glaubhaft machen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist – ausser es wäre Ihnen angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen. Die Beratungsstelle kann Sie dabei unterstützen, Ansprüche gegenüber Versicherungen oder der Täterschaft abzuklären.
Polizei und Staatsanwaltschaft müssen Sie bei der ersten Einvernahme umfassend über Ihre Rechte und Pflichten im Strafverfahren informieren – insbesondere über die Adressen und Aufgaben der Beratungsstellen, die möglichen Opferhilfeleistungen und die Frist für Entschädigungs- und Genugtuungsgesuche. Mit Ihrem Einverständnis melden sie Ihren Namen und Ihre Adresse einer Beratungsstelle. Diese Informationspflicht gilt sinngemäss auch gegenüber Ihren Angehörigen.
Bei allen Verfahrenshandlungen dürfen Sie sich – neben Ihrem Rechtsbeistand – von einer Vertrauensperson begleiten lassen. Verlangen Sie es, vermeiden die Strafbehörden eine Begegnung zwischen Ihnen und der beschuldigten Person, etwa bei einer Einvernahme, und sorgen auf andere Weise dafür, dass die beschuldigte Person trotzdem angehört werden kann. Die Strafbehörden müssen Ihre Persönlichkeitsrechte während des ganzen Verfahrens wahren.
Sind Sie Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität, können Sie verlangen, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden. Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person gegen Ihren Willen ist nur zulässig, wenn deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht anders gewahrt werden kann. Ausserdem dürfen Sie die Aussage zu Fragen, die Ihre Intimsphäre betreffen, in jedem Fall verweigern – unabhängig davon, ob Sie sonst zur Aussage verpflichtet wären.
Als Angehörige bzw. Angehöriger haben Sie eigene Rechte im Strafverfahren: Machen Sie selbst Zivilansprüche geltend – etwa Schadenersatz oder Genugtuung wegen des Todes oder der Verletzung des Opfers –, stehen Ihnen dieselben besonderen Rechte zu wie dem Opfer selbst, zum Beispiel auf Persönlichkeitsschutz, Begleitung durch eine Vertrauensperson und Information durch die Behörden.
Kosten
Die Entschädigung deckt Ihren Schaden ganz, wenn Ihr anrechenbares Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt, und anteilsmässig, wenn es bis zum Vierfachen dieser Grenze liegt; darüber hinaus gibt es keine Entschädigung. Sie beträgt höchstens 130 000 Franken; liegt der errechnete Betrag unter 500 Franken, wird nichts ausbezahlt. Die Genugtuung beträgt höchstens 76 000 Franken für das Opfer und höchstens 38 000 Franken für Angehörige; Genugtuungsleistungen, die Sie bereits von Dritten erhalten haben, werden abgezogen. Die genaue Höhe berechnet die zuständige kantonale Stelle für Ihren Fall.
Das Verfahren bei den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden für Beratung, Soforthilfe, längerfristige Hilfe, Entschädigung und Genugtuung ist für Sie und Ihre Angehörigen kostenlos. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie mutwillig prozessieren, also offensichtlich aussichtslose oder querulatorische Anträge stellen. Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand müssen Sie nicht zurückzahlen.
Beratung
Bei schweren Beeinträchtigungen, wenn die Täterschaft den Schaden bestreitet, wenn mehrere Kantone oder Länder betroffen sind oder wenn Ihnen eine Entschädigung oder Genugtuung verweigert oder gekürzt wird, lohnt sich eine persönliche Rechtsberatung. Die Beratungsstelle für Opferhilfe kann Ihnen praktische Unterstützung bieten und Sie an eine spezialisierte Anwältin oder einen Anwalt verweisen; die Kosten dafür können unter Umständen von der Opferhilfe mitgetragen werden.
Hilfe
Die nationale Opferhilfe-Nummer 142 ist rund um die Uhr, kostenlos und vertraulich erreichbar, auf Wunsch auch anonym. Über opferhilfe-schweiz.ch finden Sie zudem die Beratungsstelle Ihres Kantons mit Adresse und Öffnungszeiten. Sie müssen dafür keine Anzeige erstattet haben und können sich melden, auch wenn Sie noch nicht wissen, ob Sie rechtliche Schritte unternehmen wollen.
In einer akuten Notlage rufen Sie die Polizei unter 117 oder bei gesundheitlicher Gefahr den Sanitätsnotruf unter 144. Beide Nummern sind rund um die Uhr kostenlos erreichbar.
Geltung
Wer als Opfer oder als Angehörige bzw. Angehöriger nach dem Opferhilfegesetz gilt; kostenlose und vertrauliche Beratung; finanzielle Hilfe (Entschädigung und Genugtuung) mit Voraussetzungen, Höchstbeträgen und Fristen; zentrale Opferrechte im Strafverfahren wie Information, Begleitung, Schutz vor einer Begegnung mit der beschuldigten Person und besondere Rechte bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität.
Nicht abgedeckt: Wie Sie eine Strafanzeige einreichen oder wie ein Strafverfahren im Einzelnen abläuft; das zivilrechtliche Vorgehen ausserhalb des Opferhilfeverfahrens; Schutzmassnahmen bei häuslicher Gewalt wie Kontakt- oder Rayonverbot sowie das Verhalten bei einer polizeilichen Einvernahme – dazu gibt es eigene Leitfäden. Kantonale Einzelheiten der Beratungsstellen werden nicht aufgeführt.
Quellen
OHG · Art. 1
Grundsätze
1Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin: a. ermittelt worden ist; b. sich schuldhaft verhalten hat; c. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OHG · Art. 3
Örtlicher Geltungsbereich
1Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist.
2Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OHG · Art. 4
Subsidiarität der Opferhilfe
1Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt.
2Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OHG · Art. 11
Schweigepflicht
1Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung.
2Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist.
3Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten.
4Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OHG · Art. 12
Beratung
1Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
2Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OHG · Art. 13
Soforthilfe und längerfristige Hilfe
1Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe).
2Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe).
3Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OHG · Art. 15
Zugang zu den Beratungsstellen
1Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können.
2Die Leistungen der Beratungsstellen können unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat in Anspruch genommen werden.
3Das Opfer und seine Angehörigen können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden.
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OHG · Art. 17
1Bei einer Straftat im Ausland haben Anspruch auf Hilfe nach diesem Kapitel: a. das Opfer, wenn es im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatte; b. die Angehörigen des Opfers, wenn sowohl sie als auch das Opfer im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatten.
2Hilfe wird nur geleistet, wenn der Staat, in dem die Straftat begangen wurde, keine oder keine genügenden Leistungen erbringt.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OHG · Art. 19
Anspruch
1Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers.
2Der Schaden wird nach den Artikeln 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts festgelegt. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4.
3Nicht berücksichtigt werden Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Artikel 13 auslösen kann.
4Haushaltschaden und Betreuungsschaden werden nur berücksichtigt, wenn sie zu zusätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OHG · Art. 20
Festsetzung
1Leistungen, welche die gesuchstellende Person von Dritten als Schadenersatz erhalten hat, werden für die Berechnung der Entschädigung auf den Schaden angerechnet.
2Die Entschädigung deckt den Schaden: a. ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen; b. anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem einfachen und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.
3Die Entschädigung beträgt höchstens 130 000 Franken; keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn sie weniger als 500 Franken betragen würde.
4Die Entschädigung kann in mehreren Teilzahlungen ausgerichtet werden.
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OHG · Art. 21
Vorschuss
Die zuständige kantonale Behörde gewährt einen Vorschuss, wenn: a. die anspruchsberechtigte Person sofortige finanzielle Hilfe benötigt; und b. die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OHG · Art. 22
Anspruch
1Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar.
2Der Anspruch auf Genugtuung ist nicht vererblich.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OHG · Art. 23
Festsetzung
1Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen.
2Sie beträgt höchstens: a. 76 000 Franken für das Opfer; b. 38 000 Franken für Angehörige.
3Genugtuungsleistungen Dritter werden abgezogen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OHG · Art. 25
Fristen
1Das Opfer und seine Angehörigen müssen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche.
2Das Opfer kann bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ein Gesuch stellen: a. bei Straftaten nach Artikel 97 Absatz 2 des Strafgesetzbuches und Artikel 55 Absatz 2 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927; b. bei versuchtem Mord an einem Kind unter 16 Jahren.
3Haben das Opfer oder seine Angehörigen in einem Strafverfahren vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 oder 2 Zivilansprüche geltend gemacht, so können sie innert einem Jahr ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder die Einstellung des Strafverfahrens ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung stellen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OHG · Art. 26
Zuständiger Kanton
1Zuständig ist der Kanton, in welchem die Straftat begangen worden ist.
2Ist die Straftat an mehreren Orten ausgeführt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so ist zuständig: a. der Kanton, in dem die Strafuntersuchung zuerst angehoben wurde; b. falls keine Strafuntersuchung angehoben wurde: der Wohnsitzkanton der anspruchsberechtigten Person; c. falls keine Strafuntersuchung angehoben wurde und die anspruchsberechtigte Person über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügt: der Kanton, in dem das erste Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung gestellt wurde.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OHG · Art. 27
Herabsetzung oder Ausschluss der Entschädigung und der Genugtuung
1Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat.
2Die Entschädigung und die Genugtuung von Angehörigen des Opfers können herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen haben.
3Die Genugtuung kann herabgesetzt werden, wenn die anspruchsberechtigte Person Wohnsitz im Ausland hat und die Höhe der Genugtuung auf Grund der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz unverhältnismässig wäre.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OHG · Art. 29
Verfahren
1Die Kantone sehen ein einfaches und rasches Verfahren vor. Ein Gesuch um Vorschuss auf Entschädigung wird auf Grund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs beurteilt.
2Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3Die Kantone bestimmen eine einzige, von der Verwaltung unabhängige Beschwerdeinstanz; diese hat freie Überprüfungsbefugnis.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OHG · Art. 30
1Für ihre Verfahren betreffend die Gewährung von Beratung, Soforthilfe, längerfristiger Hilfe, Entschädigung sowie Genugtuung, erheben die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden vom Opfer und seinen Angehörigen keine Kosten.
2Vorbehalten bleibt die Kostenauflage bei mutwilliger Prozessführung.
3Das Opfer und seine Angehörigen müssen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StGB · Art. 97
1Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: a. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; b. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; c. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; d. eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.
2Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189−191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.
3Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111–113, 122, 182, 189–191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1–3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StPO · Art. 117
Stellung
1Dem Opfer stehen besondere Rechte zu, namentlich: a. das Recht auf Persönlichkeitsschutz (Art. 70 Abs. 1 Bst. a, 74 Abs. 4, 152 Abs. 1); b. das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson (Art. 70 Abs. 2, 152 Abs. 2); c. das Recht auf Schutzmassnahmen (Art. 152–154); d. das Recht auf Aussageverweigerung (Art. 169 Abs. 4); e. das Recht auf Information (Art. 305 und 330 Abs. 3); f. das Recht auf eine besondere Zusammensetzung des Gerichts (Art. 335 Abs. 4); g. das Recht den Entscheid oder den Strafbefehl in der Rechtssache, in der es Opfer ist, vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft unentgeltlich zu erhalten, es sei denn, es verzichtet ausdrücklich darauf.
2Bei Opfern unter 18 Jahren kommen darüber hinaus die besonderen Bestimmungen zum Schutz ihrer Persönlichkeit zur Anwendung, namentlich betreffend: a. Einschränkungen bei der Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person (Art. 154 Abs. 4); b. besondere Schutzmassnahmen bei Einvernahmen (Art. 154 Abs. 2–4); c. Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 2).
3Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StPO · Art. 118
Begriff und Voraussetzungen
1Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StPO · Art. 120
Verzicht und Rückzug
1Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
2Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StPO · Art. 152
Allgemeine Massnahmen zum Schutz von Opfern
1Die Strafbehörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens.
2Das Opfer kann sich bei allen Verfahrenshandlungen ausser von seinem Rechtsbeistand von einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3Die Strafbehörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung. Insbesondere können sie das Opfer in Anwendung von Schutzmassnahmen nach Artikel 149 Absatz 2 Buchstaben b und d einvernehmen.
4Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn: a. der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann; oder b. ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StPO · Art. 153
Besondere Massnahmen zum Schutz von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität
1Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität können verlangen, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden.
2Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StPO · Art. 169
Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen
1Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn sie sich mit ihrer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie: a. strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte; b. zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
2Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht auch dann, wenn die Person mit ihrer Aussage eine ihr im Sinne von Artikel 168 Absätze 1–3 nahe stehende Person belasten würde; vorbehalten bleibt Artikel 168 Absatz 4.
3Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von Artikel 168 Absätze 1–3 nahe stehenden Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann.
4Ein Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität kann in jedem Fall die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StPO · Art. 305
Information des Opfers und Meldung
1Die Polizei und die Staatsanwaltschaft informieren das Opfer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren.
2Sie informieren bei gleicher Gelegenheit zudem über: a. die Adressen und die Aufgaben der Opferberatungsstellen; b. die Möglichkeit, verschiedene Opferhilfeleistungen zu beanspruchen; c. die Frist für die Einreichung von Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung; d. das Recht nach Artikel 92a StGB, zu verlangen, über Entscheide und Tatsachen zum Straf- und Massnahmenvollzug der verurteilten Person informiert zu werden.
3Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.
4Die Absätze 1–3 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.
5Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ist zu protokollieren.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OHG · Art. 9
Angebot
1Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung.
2Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OHG · Art. 5
Unentgeltliche Leistungen
Die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe sind für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.