My health insurer will not pay a bill
Your health insurer has not paid a bill, or not paid it in full. This guide shows how to first check whether there really is a refusal, what basic insurance covers, and how to proceed if the insurer refuses a benefit: from asking for the reasons, through the ruling, to the objection and the appeal.
Reviewed by a lawyer on 30 September 2026Official sources
Deadline
Enter the date and we work out the last day.
You can file an objection against a ruling of your health insurer within 30 days, with the body that issued the ruling. What matters is the notice of legal remedies at the end of the ruling. The time limit begins on the day after service. If the last day falls on a Saturday, Sunday or public holiday, it ends on the next working day, and the time limit stands still over Easter, in summer and over Christmas. In health insurance, you can file the objection in writing, or raise it orally if you attend in person; if oral, the insurer records it in a statement, which you or your representative sign. The objection must state what you are asking for, and briefly give reasons why. It is in time if you submit it, or hand it to the post office, at the latest on the last day.
You can appeal against the objection decision to the cantonal insurance court within 30 days of service. The court of the canton where you live when you file the appeal has jurisdiction. Here too, the time limit stands still over Easter, in summer and over Christmas, and if the last day falls on a Saturday, Sunday or public holiday, it ends on the next working day. The appeal must briefly describe the facts, contain a request and be reasoned; if something is missing, the court will give you a time limit to correct it. The court establishes the facts itself and is not bound by your requests. It can even amend the decision to your disadvantage, but must first give you the opportunity to comment or to withdraw the appeal.
Watch out
If your bill concerns dental treatment, basic insurance only covers this as an exception: if a serious, unavoidable disease of the chewing apparatus makes the treatment necessary, if a serious general disease or its consequences require or make necessary the dental treatment, or if an accident has damaged the chewing apparatus. Ordinary dental treatment, including for tooth decay or gum disease, is generally not covered. So check whether one of these exceptions applies, and have this confirmed in writing by the treating dentist before you file an objection.
If you choose the written form, the objection must bear your signature. An ordinary email does not meet this requirement and does not preserve the time limit, even if it arrives in time; there is no further time limit to correct this after the deadline, because the missing signature is treated as deliberate. It is different if you simply forgot to sign a letter: the insurer must then give you a time limit to add it. As long as the objection time limit is still running, you can remedy the defect by submitting a signed version. So use the post, hand it in personally, or raise the objection orally instead by attending in person.
Your right to an outstanding benefit lapses after five years, calculated from the end of the month in which the benefit would have fallen due. Under tiers garant, this time limit for your reimbursement begins when the service provider's bill reaches you. So do not wait too long to assert your claim, even if you are still in discussion with the insurer. Submit the bill to the insurer in good time.
What to do
If you received the bill yourself and have not yet submitted it, do so with all the details to your insurer for reimbursement. Keep a copy. If the insurer is missing information, for example on the diagnosis or the treatment, it can request this from the service provider; that delays processing, but is not yet a refusal. Only once the insurer tells you that it will not pay, or not pay in full, is there a genuine refusal, and the following steps apply.
If your insurer pays the service provider directly, the service provider must still send you a copy of the bill that goes to the insurer, without being asked. Check this copy: are the treatment, the date and the amount correct? Your insurer will bill you for your cost-sharing. If you receive a bill for a service that the insurer does not cover, first clarify with the insurer why it has not paid before you pay it yourself.
If the insurer refuses a benefit or pays less than expected, first ask in writing for the reasons. Benefits under basic insurance are usually dealt with informally under the law, even where a substantial amount is at stake. If you do not agree with this informal notice, you have the right to ask for a formal ruling. Ask for this in writing, and as soon as possible. A ruling contains a statement of reasons, to the extent it does not fully grant your request, and a notice of legal remedies. Only against this ruling can you file an objection.
ATSG · Art. 51KVG · Art. 80ATSG · Art. 49BGE 133 V 188, E. 3.3
The law
Before you assume there has been a refusal, check what the bill actually says. Often it is not a refusal at all, but your own cost-sharing: the deductible, a fixed annual amount you bear yourself first, and then the co-payment of 10 percent of the further costs. This is provided for by law and is not the insurer refusing benefits. Also check the billing system: under tiers payant, the insurer pays the doctor or the hospital directly, and you only receive a copy of the bill for your records. Under tiers garant, you receive the bill yourself and initially owe the money to the service provider; the insurer only reimburses you once you submit the bill to it. A bill that has not yet been submitted, or not yet processed, is therefore not yet a refusal. Submit the complete, understandable bill and wait for the insurer's reply before you consider further steps.
Basic insurance only covers what the law names as a benefit: in particular medical treatment and treatment ordered by a doctor, hospital stays in the general ward, prescribed medicines and tests, and a contribution towards certain other costs. Every benefit must also be effective, appropriate and cost-efficient. For medical treatment, a presumption applies in your favour: treatment by a doctor is regarded as covered as long as it is not expressly excluded by a list. If the insurer disputes in an individual case that medical treatment was effective, appropriate or cost-efficient, you can ask for a ruling on it. For services from other service providers, and for preventive care and dental treatment, it is the other way round: they are only covered if they are expressly listed.
KVG · Art. 24KVG · Art. 25KVG · Art. 32KVG · Art. 31KVG · Art. 33
The law expressly makes some benefits subject to the insurer's prior approval, a cost guarantee. This applies, for example, to a medicine from the Specialities List that is used outside its approved product information or limitation: here, basic insurance only covers the costs with a special guarantee, after consulting the medical adviser. If the application is complete, the insurer must decide within two weeks, and if it refuses, it must give reasons to the treating person and to you. If such approval was needed for your treatment and was not obtained or was refused, ask for the written reasons and have it checked whether the legal requirements would have been met.
Costs
The objection procedure with the insurer is free of charge; however, you are generally not compensated for your own time and effort. Appeal proceedings before the cantonal insurance court are also, in principle, free of charge for disputes over benefits, unless the court finds that you acted wantonly or recklessly. If you win in court, you are entitled to reimbursement of your party costs. The right to be represented by a lawyer is guaranteed; if your circumstances justify it, you will be granted free legal representation if you need it.
Advice
If this is about supplementary insurance, for example for a semi-private or private hospital ward, dental care, complementary medicine, glasses or cover abroad, this guide does not apply to you. Supplementary insurance is a private contract under the Insurance Contract Act (VVG), not the Health Insurance Act (KVG). Different time limits apply, along with a different procedure for a refusal and different dispute resolution. There is a separate guide for supplementary insurance. If your bill concerns basic insurance in part and supplementary insurance in part, what is said here still applies to the basic-insurance part.
Get personal advice if a larger amount is at stake, if the insurer refuses ongoing or recurring treatment, if medical questions about effectiveness or necessity are in dispute, if you have received a ruling and the time limit is already running, or if it is unclear whether this concerns basic insurance or supplementary insurance. Because the time limits are short, do not wait in that case.
Help
Free help is available from the Health Insurance Ombudsman's Office: it advises and mediates on unclear points and disputes with your insurer, independently and free of charge for you, financed by contributions from all Swiss health insurers. Many cantons also offer free legal information, and the cantonal insurance courts publish information about the appeal procedure on their websites.
Scope
Compulsory basic health insurance (KVG) and what to do if your health insurer does not pay a bill, or does not pay it in full.
Not covered: Supplementary insurance (semi-private, private, dental supplementary, cover abroad and similar), disputes with service providers about the amount of their fee as such, and questions of accident, invalidity or military insurance.
Sources
KVG · Art. 64
1Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen.
1bisDie Kostenbeteiligung für das Kind ist bis zum Ende des Monats, in dem dieses volljährig wird, ausschliesslich von den Personen geschuldet, die die Prämien schulden. Das Kind kann für diese Kostenbeteiligung auch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht belangt werden; eine dazu eingeleitete Betreibung ist nichtig.
2Diese Kostenbeteiligung besteht aus: a. einem festen Jahresbetrag (Franchise); und b. 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt).
3Der Bundesrat bestimmt die Franchise und setzt für den Selbstbehalt einen jährlichen Höchstbetrag fest.
4Für Kinder wird keine Franchise erhoben, und es gilt die Hälfte des Höchstbetrages des Selbstbehaltes. Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versicherer versichert, so sind für sie zusammen höchstens die Franchise und der Höchstbetrag des Selbstbehaltes für eine erwachsene Person zu entrichten.
5Die Versicherten leisten zudem einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital. Der Bundesrat setzt den Beitrag fest.
6Der Bundesrat kann: a. für bestimmte Leistungen eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen; b. für Dauerbehandlungen sowie für Behandlungen schwerer Krankheiten die Kostenbeteiligung herabsetzen oder aufheben; c. die Kostenbeteiligung bei einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers nach Artikel 41 Absatz 4 aufheben, wenn sie sich als nicht zweckmässig erweist; d. einzelne Leistungen der medizinischen Prävention von der Franchise ausnehmen. Dabei handelt es sich um Leistungen, die im Rahmen von national oder kantonal organisierten Präventionsprogrammen durchgeführt werden.
7Für folgende Leistungen darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben: a. Leistungen nach Artikel 29 Absatz 2; b. Leistungen nach den Artikeln 25 und 25a, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden.
8Kostenbeteiligungen dürfen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden. Ebenso ist es Vereinen, Stiftungen oder anderen Institutionen verboten, die Übernahme dieser Kosten vorzusehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist die Übernahme von Kostenbeteiligungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Bundes oder der Kantone.
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KVG · Art. 42
Grundsatz
1Haben Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart, so schulden die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung. Die Versicherten haben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung (System des Tiers garant). In Abweichung von Artikel 22 Absatz 1 ATSG kann dieser Anspruch dem Leistungserbringer abgetreten werden.
2Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des Tiers payant). Im Falle der stationären Behandlung schuldet der Versicherer, in Abweichung von Absatz 1, den auf ihn entfallenden Anteil an der Vergütung.
3Der Leistungserbringer muss dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Im System des Tiers payant muss der Leistungserbringer der versicherten Person unaufgefordert eine Kopie der Rechnung übermitteln, die an den Versicherer geht. Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Rechnungskopie zustellt. Die Übermittlung der Rechnung an den Versicherten kann auch elektronisch erfolgen. Bei stationärer Behandlung weist das Spital die auf Kanton und Versicherer entfallenden Anteile je gesondert aus. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3bisDie Leistungserbringer haben auf der Rechnung nach Absatz 3 die Diagnosen und Prozeduren nach den Klassifikationen in den jeweiligen vom zuständigen Departement herausgegebenen schweizerischen Fassungen codiert aufzuführen. Der Bundesrat erlässt ausführende Bestimmungen zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
3terDer Leistungserbringer hat die Rechnungen dem Schuldner in elektronischer Form zu übermitteln. Auf Verlangen der versicherten Person übermittelt er sie ihr kostenlos in Papierform. Die Leistungserbringer und die Versicherer oder deren Verbände vereinbaren einen gesamtschweizerisch einheitlichen Standard für die elektronische Übermittlung der Rechnungen. Wenn sich die Parteien nicht einigen können, legt der Bundesrat den Standard fest.
4Der Versicherer kann zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur verlangen.
5Der Leistungserbringer ist in begründeten Fällen berechtigt und auf Verlangen der versicherten Person in jedem Fall verpflichtet, medizinische Angaben nur dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Versicherers nach Artikel 57 bekannt zu geben.
6In Abweichung von Artikel 29 Absatz 2 ATSG ist für die Anmeldung von Leistungsansprüchen kein Formular nötig.
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KVG · Art. 24
Grundsatz
1Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25–31 nach Massgabe der in den Artikeln 32–34 festgelegten Voraussetzungen.
2Die übernommenen Leistungen werden dem Datum beziehungsweise der Periode der Behandlung zugeordnet.
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KVG · Art. 25
Allgemeine Leistungen bei Krankheit
1Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.
2Diese Leistungen umfassen: a. die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung erbracht werden von: 1. Ärzten oder Ärztinnen, 2. Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen, 2bis. Pflegefachpersonen, 3. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin beziehungsweise eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen; b. die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände; c. einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren; d. die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation; e. den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung; f. … fbis. den Aufenthalt bei Entbindung in einem Geburtshaus (Art. 29); g. einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten; h. die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach Buchstabe b verordneten Arzneimitteln.
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KVG · Art. 32
Voraussetzungen
1Die Leistungen nach den Artikeln 25–31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.
2Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft.
3Leistungen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie nicht oder nicht mehr wirksam, zweckmässig oder wirtschaftlich sind, werden anhand eines evidenzbasierten Verfahrens evaluiert. Das Evaluationsverfahren beruht auf transparenten Kriterien und den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen und ist verhältnismässig.
4Leistungen, die gemäss dem evidenzbasierten Verfahren die Kriterien der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit nicht erfüllen, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht vergütet.
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KVG · Art. 31
Zahnärztliche Behandlungen
1Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: a. durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist; oder b. durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oder c. zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist.
2Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b verursacht worden sind.
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KVG · Art. 80
Formloses Verfahren
1Versicherungsleistungen werden im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG gewährt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Leistungen.
2…
3Der Versicherer darf den Erlass einer Verfügung nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen.
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KVV · Art. 71a
Übernahme der Kosten eines Arzneimittels der Spezialitätenliste ausserhalb der genehmigten Fachinformation oder Limitierung
1Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten eines in die Spezialitätenliste aufgenommenen Arzneimittels für eine Anwendung ausserhalb der von der Swissmedic genehmigten Fachinformation oder ausserhalb der in der Spezialitätenliste festgelegten Limitierung nach Artikel 73, wenn: a. der Einsatz des Arzneimittels eine unerlässliche Voraussetzung für die Durchführung einer anderen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Leistung bildet und diese eindeutig im Vordergrund steht; b. mit dem Einsatz des Arzneimittels von einem grossen therapeutischen Nutzen gegen eine Krankheit ausgegangen wird, die für die versicherte Person tödlich verlaufen oder schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, und wegen fehlender therapeutischer Alternativen keine andere wirksame und zugelassene Behandlungsmethode verfügbar ist; oder c. der Einsatz des Arzneimittels einer Präventionsmassnahme nach Artikel 33 Buchstabe d im Rahmen einer Postexpositionsprophylaxe dient und ein allfälliger Ausbruch der Krankheit für die versicherte Person tödlich verlaufen oder schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann.
2Das EDI legt die Kategorien für die Bewertung des therapeutischen Nutzens nach Absatz 1 Buchstabe b fest.
3Der Versicherer bestimmt nach Absprache mit der Zulassungsinhaberin ausgehend vom Fabrikabgabepreis die Höhe der Vergütung. Er muss gewährleisten, dass: a. in Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und c ein Preisabschlag vom entsprechenden Fabrikabgabepreis der Spezialitätenliste vorgenommen wird; das EDI legt den Preisabschlag fest; dieser beträgt höchstens 30 Prozent; b. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b die übernommenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum therapeutischen Nutzen stehen; das EDI legt einen Preisabschlag gegenüber dem entsprechenden Fabrikabgabepreis der Spezialitätenliste gemäss den Kategorien für die Bewertung des therapeutischen Nutzens fest; der Preisabschlag beträgt höchstens 50 Prozent.
4Der Versicherer darf einen höheren Preisabschlag, als in Absatz 3 festgelegt ist, vornehmen, wenn: a. der Fabrikabgabepreis auf das durchschnittliche Generika- oder Biosimilar-Preisniveau zu senken ist; oder b. Bedingungen und Auflagen, welche die Höhe der Vergütung betreffen, festgelegt wurden.
5Bei sehr tiefen Jahres- oder Tagestherapiekosten kann der Versicherer von einem Preisabschlag absehen. Das EDI legt fest, welche Jahres- oder Tagestherapiekosten als sehr tief gelten.
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KVV · Art. 71d
Gemeinsame Bestimmungen
1Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten des Arzneimittels nur auf besondere Gutsprache des Versicherers nach vorgängiger Konsultation des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.
2…
3Ist das Gesuch um Kostengutsprache vollständig, so entscheidet der Versicherer innert zwei Wochen darüber.
4Der Leistungserbringer stellt dem Versicherer die effektiven Kosten in Rechnung. Bei Arzneimitteln nach Artikel 71a wird der Höchstpreis der Spezialitätenliste in Rechnung gestellt, bei Arzneimitteln nach den Artikeln 71b und 71c der Preis, zu dem das Arzneimittel vom Leistungserbringer bezogen wurde, zuzüglich des Vertriebsanteils nach Artikel 67 Absatz 4 und der Mehrwertsteuer.
5Ist absehbar, dass ein Gesuch um Vergütung eines wichtigen Arzneimittels für seltene Krankheiten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe adecies Ziffer 1 HMG aufgrund Bewertung des therapeutischen Nutzens abgelehnt werden wird, und liegen keine klinischen Studien vor, so hört der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin mindestens einen klinischen Fachexperten oder eine klinische Fachexpertin an. Dieser oder diese gibt eine Empfehlung ab.
6Bei der Ablehnung eines Gesuchs um Vergütung eines Arzneimittels begründet der Versicherer den Entscheid gegenüber dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin und dem Patienten oder der Patientin. Erfolgt die Ablehnung aufgrund der Bewertung des therapeutischen Nutzens, so ist diese beizufügen.
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ATSG · Art. 51
Formloses Verfahren
1Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.
2Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.
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ATSG · Art. 49
Verfügung
1Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.
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ATSG · Art. 52
Einsprache
1Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.
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ATSG · Art. 38
Berechnung und Stillstand der Fristen
1Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bisEine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
3Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.
4Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
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ATSG · Art. 39
Einhaltung der Fristen
1Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt.
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ATSG · Art. 56
Beschwerderecht
1Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
2Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
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ATSG · Art. 58
Zuständigkeit
1Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
2Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
3Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
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ATSG · Art. 60
Beschwerdefrist
1Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2Die Artikel 38–41 sind sinngemäss anwendbar.
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ATSG · Art. 61
Verfahrensregeln
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: a. Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. b. Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. c. Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. d. Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. e. Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. f. Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. fbis. Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. g. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. h. Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. i. Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
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ATSG · Art. 24
Erlöschen des Anspruchs
1Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
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ATSV · Art. 10
Grundsatz
1Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
2Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die: a. der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat; b. von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47–51 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde.
3In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden.
4Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.
5Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
Official text, in German · Open on Fedlex · Statute texts checked on 28 September 2026.
KVG · Art. 33
Bezeichnung der Leistungen
1Der Bundesrat kann die von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden.
2Er bezeichnet die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen nach Artikel 25 Absatz 2 sowie die Leistungen nach den Artikeln 26, 29 Absatz 2 Buchstaben a und c und 31 Absatz 1 näher.
3Er bestimmt, in welchem Umfang die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten einer neuen oder umstrittenen Leistung übernimmt, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung befindet.
4Er setzt Kommissionen ein, die ihn bei der Bezeichnung der Leistungen beraten. Er sorgt für die Koordination der Arbeit der genannten Kommissionen.
5Er kann die Aufgaben nach den Absätzen 1–3 dem EDI oder dem BAG übertragen.
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