Ich muss vor die Schlichtungsbehörde. Wie läuft das?
Vor den meisten Zivilprozessen steht ein Schlichtungsversuch. Die Schlichtungsbehörde bringt beide Seiten an einen Tisch und sucht eine Einigung. Beide Parteien müssen persönlich erscheinen. Gelingt keine Einigung, erhält meist die klagende Partei eine Klagebewilligung und hat drei Monate Zeit, um vor Gericht zu klagen. Bei Streit um die Miete oder Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sind es nur 30 Tage. Bei kleineren Beträgen kann die Behörde einen Urteilsvorschlag machen oder selbst entscheiden. In Mietstreitigkeiten über Wohn- und Geschäftsräume und in Arbeitsstreitigkeiten bis 30 000 Franken kostet die Schlichtung keine Gerichtskosten.
Anwaltlich geprüft am 30. September 2026Amtliche Quellen
Achtung
Wenn Sie als klagende Partei nicht erscheinen, gilt Ihr Gesuch als zurückgezogen. Das Verfahren wird abgeschrieben, und Sie tragen die Kosten. Das gilt auch dann, wenn die Gegenseite vorher angekündigt hat, sie werde nicht kommen: Sie müssen trotzdem hingehen, sonst erhalten Sie keine Klagebewilligung. Zusätzlich kann die Behörde eine Ordnungsbusse von bis zu 1000 Franken verhängen. Grundsätzlich können Sie das Gesuch später neu einreichen. Läuft für Ihre Forderung aber eine gesetzliche Frist, etwa für die Anfechtung einer Kündigung der Wohnung, kann der Anspruch dann endgültig verloren sein. Waren Sie ohne eigenes Verschulden oder nur wegen eines leichten Versehens verhindert, können Sie verlangen, dass die Verhandlung wiederholt wird. Dieses Gesuch müssen Sie innert zehn Tagen stellen, nachdem der Hinderungsgrund weggefallen ist, und den Grund glaubhaft machen. Die Gerichte beurteilen solche Gesuche streng.
ZPO · Art. 206ZPO · Art. 207BGE 146 III 185, E. 4.3.2BGer 4C_1/2013 vom 25. Juni 2013, E. 4.3ZPO · Art. 148BGer 4A_289/2021 vom 16. Juli 2021, E. 6.2
Wenn Sie als vorgeladene Partei nicht erscheinen, wird ohne Sie weitergemacht, so als wäre keine Einigung zustande gekommen. Die klagende Partei erhält dann in der Regel die Klagebewilligung und kann Sie vor Gericht einklagen. Die Behörde kann aber auch einen Urteilsvorschlag machen oder, bei Beträgen bis 2000 Franken, auf Antrag der klagenden Partei direkt entscheiden, ohne Ihre Sicht gehört zu haben. Zudem kann sie eine Ordnungsbusse von bis zu 1000 Franken verhängen. Waren Sie ohne eigenes Verschulden oder nur wegen eines leichten Versehens verhindert, können Sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses verlangen, dass die Verhandlung wiederholt wird.
Mit der Klagebewilligung dürfen Sie drei Monate lang beim Gericht klagen. In Streitigkeiten über die Miete oder Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen haben Sie nur 30 Tage. Die Frist beginnt mit der Eröffnung der Klagebewilligung. Eine Frist in Tagen beginnt am Tag danach; eine Frist in Monaten endet am Tag mit derselben Zahl wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Endet sie an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft sie bis zum nächsten Werktag. Anders als im Schlichtungsverfahren selbst stehen diese Fristen während der Gerichtsferien still: sieben Tage vor bis sieben Tage nach Ostern, vom 15. Juli bis 15. August und vom 18. Dezember bis 2. Januar. Die Klage ist rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag beim Gericht eingeht oder der Schweizerischen Post übergeben wird. Verpassen Sie die Frist, verfällt die Klagebewilligung. Sie müssen dann ein neues Schlichtungsverfahren durchlaufen. Ist in der Zwischenzeit eine gesetzliche Frist für Ihren Anspruch abgelaufen, ist er verloren. Warten Sie deshalb nicht bis zum letzten Tag.
ZPO · Art. 209ZPO · Art. 142ZPO · Art. 145ZPO · Art. 143BGE 138 III 615, E. 2.3BGE 140 III 561, E. 2.2.2.4
Ein Urteilsvorschlag wird verbindlich, wenn niemand widerspricht. Sie haben 20 Tage ab der schriftlichen Eröffnung, um ihn abzulehnen. Eine Begründung ist nicht nötig. Teilen Sie die Ablehnung der Schlichtungsbehörde schriftlich mit, am besten eingeschrieben, und bewahren Sie den Beleg auf. Schweigen Sie, gilt der Vorschlag als angenommen und wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht diese Frist während der Gerichtsferien still. Verlassen Sie sich aber nicht darauf und handeln Sie früh. Nach einer Ablehnung erhält normalerweise die klagende Partei die Klagebewilligung. Bei Mietstreitigkeiten über Hinterlegung, missbräuchlichen Mietzins, Kündigungsschutz oder Erstreckung erhält sie dagegen die Partei, die abgelehnt hat. Diese muss dann innert 30 Tagen klagen. Tut sie das nicht, gilt der Vorschlag als anerkannt. Der Urteilsvorschlag selbst muss Sie auf diese Folgen hinweisen.
Vorgehen
Bevor ein Zivilgericht über einen Streit entscheidet, müssen die Parteien in den meisten Fällen zuerst zur Schlichtungsbehörde. Dort sitzen Sie zusammen mit der Gegenseite an einem Tisch. Die Behörde versucht, mit Ihnen eine Lösung zu finden, die beide annehmen können. Das Verfahren ist bewusst einfach und ohne viele Formalitäten. Sie brauchen dafür keine Anwältin und keinen Anwalt. In eine Einigung dürfen auch weitere Streitpunkte zwischen Ihnen aufgenommen werden, wenn das hilft, den Streit ganz zu beenden. Wie die Behörde heisst und wer sie führt, bestimmt Ihr Kanton. Mancherorts ist es das Friedensrichteramt oder ein Vermittleramt, für Mietstreitigkeiten gibt es eine besondere Schlichtungsbehörde. Die Adresse erfahren Sie auf der Website Ihres Kantons oder Ihrer Gemeinde.
Sie leiten das Verfahren mit einem Schlichtungsgesuch ein. Drei Dinge gehören hinein: wer die Gegenseite ist (Name und Adresse), was Sie genau verlangen (zum Beispiel einen bestimmten Betrag in Franken) und worum es im Streit geht. Legen Sie Kopien der wichtigsten Unterlagen bei, etwa Vertrag, Rechnung, Mahnungen und Briefwechsel. Sie können das Gesuch auf Papier einreichen und unterschreiben. Elektronisch geht es nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur; ein gewöhnliches E-Mail reicht deshalb nicht. Sie können Ihr Anliegen auch direkt am Schalter der Schlichtungsbehörde mündlich vorbringen; sie hält es dann schriftlich fest. Der Bund stellt Formulare zur Verfügung, die auch ohne juristische Kenntnisse ausgefüllt werden können. Sie müssen sie nicht verwenden, und viele Kantone haben eigene Formulare. Welche Schlichtungsbehörde örtlich zuständig ist, hängt von der Art des Streits ab, oft vom Wohnsitz der Gegenseite oder vom Ort der Mietsache. Fragen Sie im Zweifel vorher nach.
Hat jemand gegen Sie ein Schlichtungsgesuch eingereicht, schickt Ihnen die Schlichtungsbehörde das Gesuch und gleichzeitig eine Vorladung zur Verhandlung. Sie müssen in der Regel nichts Schriftliches einreichen. Nur in Miet- und Gleichstellungsstreitigkeiten kann die Behörde ausnahmsweise eine schriftliche Stellungnahme verlangen. Lesen Sie das Gesuch genau: Wer verlangt was, und mit welcher Begründung? Sammeln Sie Ihre Unterlagen und überlegen Sie, was Sie der Gegenseite entgegenhalten und was Sie allenfalls anbieten könnten. Die Vorladung gilt auch für Sie: Sie müssen persönlich erscheinen. Können Sie am angesetzten Tag wegen eines wichtigen Grundes nicht kommen, melden Sie sich sofort bei der Schlichtungsbehörde und belegen Sie den Grund.
Die Verhandlung soll innert zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs stattfinden. Sie ist nicht öffentlich. Die Schlichtungsbehörde hört beide Seiten an, stellt Fragen, erklärt die Rechtslage und schlägt Lösungen vor. Sie lässt sich Urkunden zeigen und kann sich die Sache vor Ort ansehen. Zeugen werden nur ausnahmsweise befragt, nämlich wenn die Behörde einen Urteilsvorschlag oder einen Entscheid in Betracht zieht. Sind beide Seiten einverstanden, kann es weitere Verhandlungen geben. Spätestens nach zwölf Monaten muss das Verfahren abgeschlossen sein. Wichtig: Die Gerichtsferien über Ostern, im Sommer und über Weihnachten gelten im Schlichtungsverfahren nicht. Die Verhandlung kann also auch im Juli oder im Dezember angesetzt werden.
So bereiten Sie sich vor: Bringen Sie die Vorladung, einen amtlichen Ausweis und alle wichtigen Unterlagen mit, geordnet und wenn möglich in Kopie für die Gegenseite. Schreiben Sie sich in wenigen Sätzen auf, was passiert ist und was Sie wollen. Überlegen Sie vorher, wo Ihre Schmerzgrenze liegt: Welcher Kompromiss wäre für Sie noch annehmbar? Denken Sie auch an Zeit, Kosten und Nerven, die ein Gerichtsverfahren kosten würde. Kommen Sie pünktlich und planen Sie Reserve ein. Wer zu spät kommt, riskiert die Folgen des Nichterscheinens. Sprechen Sie nicht gut Deutsch, fragen Sie die Schlichtungsbehörde vorher, wie die Verständigung sichergestellt wird, und nehmen Sie allenfalls eine Vertrauensperson mit.
Dieser Leitfaden endet mit der Schlichtung. Wird danach geklagt, beginnt das Gerichtsverfahren. Bei Streitigkeiten bis 30 000 Franken und in gewissen Bereichen, etwa bei Kündigungsschutz und missbräuchlichem Mietzins, gilt ein vereinfachtes Verfahren mit weniger Formalitäten. Bei höheren Beträgen ist das Verfahren aufwendiger und das Kostenrisiko grösser. Lassen Sie sich spätestens dann beraten.
Rechtslage
Der Schlichtungsversuch ist die Regel. Ohne ihn geht es nur in bestimmten Fällen direkt ans Gericht, unter anderem: in raschen Verfahren wie der Rechtsöffnung in der Betreibung oder bei vorsorglichen Massnahmen; bei Scheidung und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft; bei Klagen über den Unterhalt von Kindern und andere Kinderbelange; bei Klagen zum Schutz vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen; bei gewissen Klagen im Betreibungs- und Konkursrecht; wenn das Gericht selbst eine Frist für die Klage gesetzt hat; und wenn nur eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, etwa ein Handelsgericht. Geht es um 100 000 Franken oder mehr, können beide Seiten gemeinsam auf die Schlichtung verzichten. Die klagende Partei allein darf verzichten, wenn die Gegenseite im Ausland wohnt oder ihren Sitz dort hat, wenn ihr Aufenthalt unbekannt ist oder wenn es um Diskriminierung nach dem Gleichstellungsgesetz geht. Sind Sie unsicher, ob Ihr Fall zur Schlichtung muss, fragen Sie bei der Schlichtungsbehörde oder beim Gericht nach.
Mit dem Einreichen des Schlichtungsgesuchs ist Ihr Fall rechtlich hängig. Das Gesuch unterbricht ausserdem die Verjährung Ihrer Forderung, sofern es klar sagt, wer was von wem verlangt. Eine blosse Mahnung oder ein eingeschriebener Brief hat diese Wirkung nicht. Haben Sie sich an die falsche Behörde gewandt und ziehen das Gesuch deshalb zurück, oder tritt die Behörde mangels Zuständigkeit nicht darauf ein, dann reichen Sie es innert eines Monats bei der richtigen Stelle neu ein. So gilt weiterhin das Datum Ihrer ersten Eingabe.
Beide Seiten müssen persönlich zur Verhandlung kommen. Der Grund: Eine Einigung gelingt am ehesten im direkten Gespräch zwischen den Personen, die tatsächlich im Streit sind. Sie dürfen eine Anwältin, einen Anwalt oder eine Vertrauensperson zur Begleitung mitnehmen. Die Begleitung ersetzt Sie aber nicht. Ist eine Firma, ein Verein oder eine Stiftung Partei, muss ein Organ kommen, zum Beispiel ein Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats, oder eine Person mit kaufmännischer Handlungsvollmacht, die den Streit kennt und einen Vergleich abschliessen darf. Eine Anwältin oder ein Anwalt allein genügt für eine Firma nicht.
Nur in bestimmten Fällen dürfen Sie jemanden an Ihrer Stelle schicken: wenn Sie in einem anderen Kanton oder im Ausland wohnen; wenn Sie wegen Krankheit, Alter oder aus einem anderen wichtigen Grund verhindert sind; wenn Sie mit mehreren Personen gemeinsam klagen oder beklagt sind und eine anwesende Person die anderen vertreten und für sie einen Vergleich abschliessen darf. In Streitigkeiten bis 30 000 Franken und in gewissen Mietsachen dürfen zudem Arbeitgeber und Versicherer eine angestellte Person schicken und Vermieter die Liegenschaftsverwaltung, wenn diese schriftlich ermächtigt ist, einen Vergleich abzuschliessen. Die Gegenseite muss vorher über die Vertretung informiert werden. Wer ohne einen solchen Grund nur eine Vertretung schickt, gilt als nicht erschienen. Als berufsmässige Vertretung sind Anwältinnen und Anwälte zugelassen; ob auch andere Fachleute vertreten dürfen, regelt Ihr Kanton.
ZPO · Art. 204ZPO · Art. 243BGer 4C_1/2013 vom 25. Juni 2013, E. 4.3ZPO · Art. 68
Was Sie in der Schlichtungsverhandlung sagen, wird nicht protokolliert. Es darf später vor Gericht nicht gegen Sie verwendet werden. Sie können also offen reden und auch Angebote machen, ohne dass Ihnen das in einem späteren Prozess schadet. Eine Ausnahme gilt, wenn die Schlichtungsbehörde am Ende selbst einen Urteilsvorschlag macht oder einen Entscheid fällt: Dafür darf sie Ihre Aussagen berücksichtigen.
Einigen Sie sich, hält die Schlichtungsbehörde das Ergebnis im Protokoll fest, und beide Seiten unterschreiben. Jede Partei erhält ein Exemplar. Möglich sind ein Vergleich (beide geben etwas nach), die Anerkennung der Forderung durch die Gegenseite oder der vorbehaltlose Rückzug der Klage. Alle drei wirken wie ein rechtskräftiges Urteil. Wer sich danach nicht daran hält, kann wie bei einem Urteil zur Erfüllung gezwungen werden, zum Beispiel mit einer Betreibung. Umgekehrt können Sie später nicht mehr verlangen als vereinbart und die Sache nicht erneut vor Gericht bringen. Ziehen Sie Ihre Klage vorbehaltlos zurück, verzichten Sie endgültig auf den Anspruch. Lesen Sie deshalb jede Vereinbarung genau, bevor Sie unterschreiben, und fragen Sie nach, wenn Ihnen etwas unklar ist.
Kommt keine Einigung zustande, hält die Schlichtungsbehörde das im Protokoll fest und stellt eine Klagebewilligung aus. Sie erhält in der Regel die klagende Partei. Nur wenn ein Mieter eine Mietzinserhöhung angefochten hat, geht sie an den Vermieter. Die Klagebewilligung nennt unter anderem die Parteien, das Begehren, das Datum der Einleitung des Verfahrens und wer die Kosten der Schlichtung trägt. Wer sie erhält, kann damit beim Gericht klagen, muss aber nicht. Die Frist dafür beträgt drei Monate ab der Eröffnung, in Streitigkeiten über die Miete oder Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen 30 Tage. Sind Sie die vorgeladene Partei, heisst das: Die Gegenseite kann Sie innert dieser Frist vor Gericht einklagen. Tut sie das nicht, verfällt die Klagebewilligung. Will sie später doch klagen, muss sie zuerst ein neues Schlichtungsverfahren einleiten.
In bestimmten Fällen kann die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag machen. Das ist ein Vorschlag, wie ein Gericht den Fall entscheiden könnte, meist mit einer kurzen Begründung. Möglich ist das bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz; bei Mietstreitigkeiten über Wohn- und Geschäftsräume, wenn es um die Hinterlegung des Mietzinses, einen missbräuchlichen Mietzins, den Schutz vor einer Kündigung oder die Erstreckung des Mietverhältnisses geht; und bei allen anderen Streitigkeiten um Geld bis 10 000 Franken. Die Behörde muss keinen Vorschlag machen. Sie kann auch einfach die Klagebewilligung ausstellen.
Geht es um höchstens 2000 Franken, kann die Schlichtungsbehörde den Streit auf Antrag der klagenden Partei selbst entscheiden. Sie ist dazu nicht verpflichtet. Das Verfahren ist mündlich. Die Behörde legt in diesem Fall auch die Gerichtskosten fest und kann die unterlegene Seite verpflichten, der anderen eine Entschädigung zu zahlen. Ein solcher Entscheid ist ein echtes Urteil, kein Vorschlag. Sie können ihn nicht einfach ablehnen. Wer nicht einverstanden ist, kann ihn nur mit einer Beschwerde bei der oberen kantonalen Instanz anfechten. Der Entscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung mit der Frist. Lesen Sie sie sofort und halten Sie die Frist genau ein.
Bei Streitigkeiten über die Miete oder Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen und bei Diskriminierung nach dem Gleichstellungsgesetz ist die Schlichtungsbehörde besonders zusammengesetzt: Neben der vorsitzenden Person sitzen Vertreterinnen und Vertreter beider Seiten, also etwa von Mietern und Vermietern. In diesen Bereichen ist die Schlichtungsbehörde auch eine Rechtsberatungsstelle. Sie können sich dort über Ihre Rechte informieren lassen, auch bevor Sie ein Gesuch einreichen. Die Beratung ist neutral: Die Behörde erklärt Ihnen die Rechtslage, vertritt aber nicht Ihre Interessen gegen die Gegenseite. Wie die Beratung organisiert ist, etwa mit Sprechstunden oder telefonisch, bestimmt der Kanton.
Wer nicht genug Geld hat und dessen Begehren nicht aussichtslos ist, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Sie befreit von Vorschüssen und Gerichtskosten. Ist es zur Wahrung Ihrer Rechte nötig, wird Ihnen zusätzlich eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt, deren Kosten der Kanton übernimmt. Das gilt auch im Schlichtungsverfahren. Für eine Anwältin oder einen Anwalt schon in der Schlichtung ist die Schwelle aber hoch: Es kommt auf die Schwierigkeit des Falls und auf Ihre Fähigkeit an, sich selbst zurechtzufinden. Das Gesuch können Sie schon stellen, bevor Sie das Schlichtungsgesuch einreichen. Sie müssen Ihr Einkommen und Vermögen offenlegen und kurz erklären, worum es geht. Wo Sie das Gesuch einreichen, regelt der Kanton; die Schlichtungsbehörde gibt Auskunft. Wichtig: Verlieren Sie später vor Gericht, schützt die unentgeltliche Rechtspflege Sie nicht davor, der Gegenseite deren Anwaltskosten zu ersetzen.
ZPO · Art. 117ZPO · Art. 118ZPO · Art. 119BGer 4A_301/2020 vom 6. August 2020, E. 3.3
Statt der Schlichtung können Sie eine Mediation wählen, wenn alle Parteien das wollen. Den Antrag stellen Sie im Schlichtungsgesuch oder an der Verhandlung. In der Mediation hilft eine neutrale Fachperson den Parteien, selbst eine Lösung zu erarbeiten. Die Parteien suchen die Mediatorin oder den Mediator selbst aus und organisieren die Mediation. Sie ist unabhängig von der Schlichtungsbehörde und vertraulich. Was Sie dort sagen, darf vor Gericht nicht verwendet werden. Die Kosten der Mediation tragen die Parteien selbst; der Kanton kann Erleichterungen vorsehen. Finden Sie eine Lösung, können Sie diese gemeinsam genehmigen lassen. Dann wirkt sie wie ein rechtskräftiges Urteil. Scheitert die Mediation, genügt es, dass eine Partei dies der Schlichtungsbehörde meldet. Diese stellt dann die Klagebewilligung aus.
ZPO · Art. 213ZPO · Art. 215ZPO · Art. 216ZPO · Art. 217ZPO · Art. 218
Kosten
Das Schlichtungsverfahren kostet eine Pauschale. Wie hoch sie ist, legt der Kanton in seinem Gebührentarif fest. Die Schlichtungsbehörde kann von der klagenden Partei verlangen, einen Vorschuss bis zur vollen Höhe der voraussichtlichen Kosten zu bezahlen. Wird dieser Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht bezahlt, behandelt die Behörde das Gesuch nicht. Die Kosten trägt zunächst die klagende Partei, wenn sie das Gesuch zurückzieht, wenn sie nicht erscheint oder wenn die Klagebewilligung ausgestellt wird. Kommt es danach zum Prozess, entscheidet das Gericht am Schluss auch über diese Kosten. Eigene Anwaltskosten bezahlt im Schlichtungsverfahren jede Seite selbst; die Gegenseite muss sie Ihnen hier nicht ersetzen. Anders ist es nur, wenn die Behörde bei Beträgen bis 2000 Franken selbst entscheidet: Dann legt sie auch eine Entschädigung fest.
ZPO · Art. 95ZPO · Art. 98ZPO · Art. 101ZPO · Art. 207ZPO · Art. 113ZPO · Art. 212
In bestimmten Streitigkeiten erhebt die Schlichtungsbehörde keine Gerichtskosten. Das gilt unter anderem für Streitigkeiten über die Miete oder Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen und über landwirtschaftliche Pacht, für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken, für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz und dem Behindertengleichstellungsgesetz, für Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung und für Streitigkeiten nach dem Datenschutzgesetz. Achtung: Kommt es danach zum Gerichtsverfahren, sind Mietstreitigkeiten dort nicht mehr kostenlos. Arbeitsstreitigkeiten bis 30 000 Franken bleiben auch vor Gericht ohne Gerichtskosten. Eigene Anwaltskosten müssen Sie in allen Fällen selbst bezahlen, wenn Sie keine unentgeltliche Rechtspflege erhalten.
Beratung
Holen Sie persönliche Beratung, bevor Sie etwas unterschreiben oder eine Frist verstreichen lassen, vor allem wenn: es um viel Geld oder um Ihre Wohnung oder Ihre Stelle geht; die Gegenseite von einer Anwältin oder einem Anwalt begleitet wird; Sie einen Urteilsvorschlag oder eine Klagebewilligung erhalten haben und nicht wissen, wie es weitergeht; eine gesetzliche Frist läuft, etwa für die Anfechtung einer Kündigung; Sie die Gegenseite in einem anderen Kanton oder im Ausland belangen wollen; oder Sie eine Firma vertreten. Eine Anwältin oder ein Anwalt darf Sie an die Verhandlung begleiten, auch wenn Sie selbst anwesend sein müssen.
Hilfe
Kostenlose oder günstige Hilfe: Die Schlichtungsbehörde selbst gibt Auskunft über das Verfahren; in Miet- und Gleichstellungssachen berät sie auch zur Rechtslage. Viele Kantone und Städte führen unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen. Die kantonalen Anwaltsverbände informieren über ihre Beratungsangebote. Mieterinnen und Mieter erhalten Rat beim Mieterinnen- und Mieterverband, Vermieterinnen und Vermieter bei ihren Verbänden, meist gegen einen Mitgliederbeitrag. Arbeitnehmende wenden sich an ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband. Bei Diskriminierung wegen des Geschlechts helfen die kantonalen Gleichstellungsbüros. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, melden Sie den Fall dort früh an. Fehlt Ihnen das Geld für Kosten und Anwalt, beantragen Sie unentgeltliche Rechtspflege.
Geltung
Das Schlichtungsverfahren vor einem Zivilprozess, für die klagende und für die vorgeladene Partei: wann es nötig ist, das Gesuch, die Vorladung, das persönliche Erscheinen, Vertraulichkeit, Säumnis, Einigung, Klagebewilligung und ihre Frist, Urteilsvorschlag und Entscheid der Schlichtungsbehörde, Kosten, unentgeltliche Rechtspflege, Mediation und die Rechtsberatung in Miet- und Gleichstellungssachen.
Nicht abgedeckt: Das Gerichtsverfahren nach der Schlichtung (nur ein kurzer Hinweis), Straf- und Verwaltungsverfahren, Betreibung und Rechtsöffnung, Scheidung und andere familienrechtliche Verfahren ohne Schlichtung sowie die kantonalen Gebührentarife.
Quellen
- OR
- ZPO
- Art. 62
- Art. 63
- Art. 68
- Art. 95
- Art. 98
- Art. 101
- Art. 113
- Art. 114
- Art. 117
- Art. 118
- Art. 119
- Art. 130
- Art. 142
- Art. 143
- Art. 145
- Art. 148
- Art. 197
- Art. 198
- Art. 199
- Art. 200
- Art. 201
- Art. 202
- Art. 203
- Art. 204
- Art. 205
- Art. 206
- Art. 207
- Art. 208
- Art. 209
- Art. 210
- Art. 211
- Art. 212
- Art. 213
- Art. 215
- Art. 216
- Art. 217
- Art. 218
- Art. 238
- Art. 243
- Art. 319
- Art. 400
Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
OR · Art. 135
Die Verjährung wird unterbrochen: 1. durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; 2. durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
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ZPO · Art. 101
Leistung des Vorschusses und der Sicherheit
1Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
2Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.
3Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 113
Schlichtungsverfahren
1Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton.
2Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten: a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995; b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002; c. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; d. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993; f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; g. nach dem DSG.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 114
Entscheidverfahren
Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten: a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995; b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002; c. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; d. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993; e. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; f. wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder betreffend die elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB; g. nach dem DSG.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 117
Anspruch
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 118
Umfang
1Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: a. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; b. die Befreiung von den Gerichtskosten; c. die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden. Sie kann auch für die vorsorgliche Beweisführung gewährt werden.
3Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 119
Gesuch und Verfahren
1Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
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ZPO · Art. 130
Form
1Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen.
2Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden. Der Bundesrat regelt: a. das Format der Eingabe und ihrer Beilagen; b. die Art und Weise der Übermittlung; c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.
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ZPO · Art. 142
Beginn und Berechnung
1Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1bisErfolgt die Zustellung einer Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag durch gewöhnliche Post (Art. 138 Abs. 4), so gilt die Mitteilung nach Absatz 1 am nächsten Werktag als erfolgt.
2Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.
3Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag.
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ZPO · Art. 143
Einhaltung
1Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bisEingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten als rechtzeitig eingereicht. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzuständige Gericht die Eingabe von Amtes wegen weiter.
2Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
3Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
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ZPO · Art. 145
Stillstand der Fristen
1Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2Dieser Fristenstillstand gilt nicht für: a. das Schlichtungsverfahren; b. das summarische Verfahren.
3Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.
4Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Stillstand der Fristen sind für alle Klagen nach dem SchKG, die vor einem Gericht einzureichen sind, anwendbar. Sie sind für die Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde nicht anwendbar.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 148
Wiederherstellung
1Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
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ZPO · Art. 197
Grundsatz
Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 198
Ausnahmen
Das Schlichtungsverfahren entfällt: a. im summarischen Verfahren; abis. bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB; b. bei Klagen über den Personenstand; bbis. bei Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange; c. im Scheidungsverfahren; d. im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft; e. bei folgenden Klagen aus dem SchKG: 1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), 2. Feststellungsklage (Art. 85a SchKG), 3. Widerspruchsklage (Art. 106–109 SchKG), 4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG), 5. Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG), 6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG), 7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG), 8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG); f. bei Streitigkeiten, für die nach Artikel 7 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist; g. bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage; h. wenn das Gericht eine Frist für eine Klage gesetzt hat sowie bei Klagen, die mit einer solchen Klage vereint werden, sofern die Klagen in einem sachlichen Zusammenhang stehen; i. bei Klagen vor dem Bundespatentgericht.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
ZPO · Art. 199
Verzicht auf das Schlichtungsverfahren
1Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten.
2Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn: a. die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat; b. der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist; c. in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995.
3Bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5, 6 und 8 eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, kann die klagende Partei die Klage direkt beim Gericht einreichen.
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ZPO · Art. 200
Paritätische Schlichtungsbehörden
1Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung.
2Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite und des öffentlichen und privaten Bereichs; die Geschlechter müssen paritätisch vertreten sein.
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ZPO · Art. 201
Aufgaben der Schlichtungsbehörde
1Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Dient es der Beilegung des Streites, so können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden.
2In den Angelegenheiten nach Artikel 200 ist die Schlichtungsbehörde auch Rechtsberatungsstelle.
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ZPO · Art. 202
Einleitung
1Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden.
2Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen.
3Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor.
4In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann sie, soweit ein Entscheidvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, ausnahmsweise einen Schriftenwechsel durchführen.
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ZPO · Art. 203
Verhandlung
1Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden.
2Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen und kann einen Augenschein durchführen. Soweit ein Entscheidvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, kann sie auch die übrigen Beweismittel abnehmen, wenn dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert.
3Die Verhandlung ist nicht öffentlich. In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann die Schlichtungsbehörde die Öffentlichkeit ganz oder teilweise zulassen, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
4Mit Zustimmung der Parteien kann die Schlichtungsbehörde weitere Verhandlungen durchführen. Das Verfahren ist spätestens nach zwölf Monaten abzuschliessen.
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ZPO · Art. 204
Persönliches Erscheinen
1Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Ist eine juristische Person Partei, so muss für sie entweder ein Organ oder eine Person erscheinen, die mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet, zur Prozessführung sowie zum Abschluss eines Vergleichs befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut ist.
2Die Parteien können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer: a. ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz oder Sitz hat; b. wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist; c. in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind; d. eine von mehreren klagenden oder beklagten Parteien ist, sofern eine der Parteien anwesend und befugt ist, die anderen klagenden oder beklagten Parteien zu vertreten und einen Vergleich in deren Namen abzuschliessen.
4Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.
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ZPO · Art. 205
Vertraulichkeit des Verfahrens
1Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden.
2Vorbehalten ist die Verwendung der Aussagen im Falle eines Entscheidvorschlages oder Entscheides der Schlichtungsbehörde.
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ZPO · Art. 206
Säumnis
1Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209–212).
3Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
4Eine säumige Partei kann mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft werden.
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ZPO · Art. 207
Kosten des Schlichtungsverfahrens
1Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt: a. wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht; b. wenn das Verfahren wegen Säumnis abgeschrieben wird; c. bei Erteilung der Klagebewilligung.
2Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen.
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ZPO · Art. 208
Einigung der Parteien
1Kommt es zu einer Einigung, so nimmt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen vorbehaltlosen Klagerückzug zu Protokoll und lässt die Parteien dieses unterzeichnen. Jede Partei erhält ein Exemplar des Protokolls.
2Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein vorbehaltloser Klagerückzug haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.
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ZPO · Art. 209
Klagebewilligung
1Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung: a. bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter; b. in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
2Die Klagebewilligung enthält: a. die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen; b. das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage; c. das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens; d. die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens; e. das Datum der Klagebewilligung; f. die Unterschrift der Schlichtungsbehörde.
3Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.
4In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage.
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ZPO · Art. 210
Entscheidvorschlag
1Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Entscheidvorschlag unterbreiten in: a. Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995; b. Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses betroffen ist; c. den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10 000 Franken.
2Der Entscheidvorschlag kann eine kurze Begründung enthalten; im Übrigen gilt Artikel 238 sinngemäss.
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ZPO · Art. 211
Wirkungen
1Der Entscheidvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
2Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: a. in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; b. in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
3Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Entscheidvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides.
4Die Parteien sind im Entscheidvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1–3 hinzuweisen.
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ZPO · Art. 212
Entscheid
1Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.
2Das Verfahren ist mündlich.
3Bei einem Entscheid gemäss Absatz 1 legt die Schlichtungsbehörde die Gerichtskosten und die Parteientschädigung fest.
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ZPO · Art. 213
Mediation statt Schlichtungsverfahren
1Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens.
2Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen.
3Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt.
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ZPO · Art. 215
Organisation und Durchführung der Mediation
Organisation und Durchführung der Mediation ist Sache der Parteien.
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ZPO · Art. 216
Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren
1Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich.
2Die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden.
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ZPO · Art. 217
Genehmigung einer Vereinbarung
Die Parteien können gemeinsam die Genehmigung der in der Mediation erzielten Vereinbarung beantragen. Die genehmigte Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.
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ZPO · Art. 218
Kosten der Mediation
1Die Parteien tragen die Kosten der Mediation.
2In kindesrechtlichen Angelegenheiten haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn: a. ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und b. das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.
3Das kantonale Recht kann weitere Kostenerleichterungen vorsehen.
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ZPO · Art. 238
Inhalt
Ein Entscheid enthält: a. die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts; b. den Ort und das Datum des Entscheids; c. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung; d. das Dispositiv (Urteilsformel); e. die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist; f. eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben; g. gegebenenfalls die wesentlichen Entscheidgründe tatsächlicher und rechtlicher Art; h. die Unterschrift des Gerichts.
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ZPO · Art. 243
Geltungsbereich
1Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
2Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten: a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995; b. wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB; c. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist; d. zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG; e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993; f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung.
3Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.
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ZPO · Art. 319
Anfechtungsobjekt
Mit Beschwerde sind anfechtbar: a. nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; b. andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen: 1. in den vom Gesetz bestimmten Fällen, 2. wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; c. Fälle von Rechtsverzögerung.
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ZPO · Art. 400
Grundsätze
1Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2Er stellt für Gerichtsurkunden und Parteieingaben Formulare zur Verfügung. Die Formulare für die Parteieingaben sind so zu gestalten, dass sie auch von einer rechtsunkundigen Partei ausgefüllt werden können.
2bisDer Bundesrat stellt der Öffentlichkeit Informationen zu den Prozesskosten und den Möglichkeiten der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Prozessfinanzierung zur Verfügung.
3Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften sowie die Bereitstellung von Formularen und Informationen dem Bundesamt für Justiz übertragen.
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ZPO · Art. 62
Beginn der Rechtshängigkeit
1Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.
2Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien bestätigt.
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ZPO · Art. 63
Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart
1Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht oder wird sie gemäss Artikel 143 Absatz 1bis weitergeleitet, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung.
2Gleiches gilt, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde.
3Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG.
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ZPO · Art. 68
Vertragliche Vertretung
1Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen.
2Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt: a. in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten; b. vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht; c. in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 dieses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG; d. vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht.
3Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
4Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen.
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ZPO · Art. 95
Begriffe
1Prozesskosten sind: a. die Gerichtskosten; b. die Parteientschädigung.
2Gerichtskosten sind: a. die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; b. die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); c. die Kosten der Beweisführung; d. die Kosten für die Übersetzung; e. die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3Als Parteientschädigung gilt: a. der Ersatz notwendiger Auslagen; b. die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; c. in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
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ZPO · Art. 98
Kostenvorschuss
1Das Gericht und die Schlichtungsbehörde können von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
2Sie können einen Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten verlangen in: a. Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c und nach Artikel 8; b. Schlichtungsverfahren; c. summarischen Verfahren mit Ausnahme der vorsorglichen Massnahmen nach Artikel 248 Buchstabe d und der familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305; d. Rechtsmittelverfahren.
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