Pflichtteile: Was nahen Angehörigen zusteht
Pflichtteile schützen nahe Angehörige davor, durch ein Testament oder einen Erbvertrag völlig leer auszugehen. Seit dem 1. Januar 2023 haben nur noch Nachkommen sowie der überlebende Ehegatte oder die eingetragene Partnerin beziehungsweise der eingetragene Partner einen Pflichtteil; Eltern, Geschwister und andere Verwandte haben keinen mehr. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, der Rest ist frei verfügbar. Wurden Sie übergangen oder erhalten Sie zu wenig, können Sie mit der Herabsetzungsklage Ihren Pflichtteil durchsetzen - dafür gelten kurze Fristen. Planen Sie Ihren eigenen Nachlass, zeigt dieser Leitfaden, wie viel Sie frei verteilen können und welche Möglichkeiten wie die Enterbung oder die Nutzniessung für den Ehegatten bestehen.
Anwaltlich geprüft am 30. September 2026Amtliche Quellen
Achtung
Sind Sie Elternteil, Geschwister oder eine andere verwandte Person der Erblasserin oder des Erblassers, haben Sie nach geltendem Recht keinen Pflichtteil. Die Erblasserin oder der Erblasser kann Sie durch Testament oder Erbvertrag vollständig übergehen, auch ohne jeden Grund. Von Gesetzes wegen erben Sie nur, wenn die verstorbene Person keine Nachkommen hinterlässt, und nur soweit kein Testament oder Erbvertrag etwas anderes bestimmt. Neben einer überlebenden Ehepartnerin oder einem überlebenden Ehepartner erhält der Stamm der Eltern einen Viertel des Nachlasses.
Wichtigste Frist: Die Herabsetzungsklage verjährt innert einem Jahr, nachdem Sie von der Verletzung Ihres Pflichtteils Kenntnis erhalten haben. Dafür genügt es, dass Sie die Tatsachen kennen, die einen Erfolg der Klage möglich erscheinen lassen; völlige Gewissheit ist nicht nötig, die Frist läuft trotzdem bereits. In jedem Fall verjährt die Klage spätestens zehn Jahre nach der Eröffnung des Testaments oder Erbvertrags, bei Lebzeit-Zuwendungen zehn Jahre nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers. Diese Fristen sind strikt: Ein Brief, eine Betreibung oder Verhandlungen halten sie nicht auf. Wahren können Sie sie nur, indem Sie rechtzeitig ein Schlichtungsgesuch oder eine Klage einreichen. Warten Sie deshalb nicht, bis alle Zahlen feststehen: Sobald Sie eine Verletzung Ihres Pflichtteils vermuten können, sollten Sie handeln oder zumindest die Frist rechtzeitig wahren.
ZGB · Art. 533BGE 121 III 249, E. 2aBGE 98 II 176, E. 10ZPO · Art. 62ZPO · Art. 64
Vorgehen
Planen Sie Ihren Nachlass, halten Sie zuerst fest, wer einen Pflichtteil hat: Nachkommen sowie Ihre Ehepartnerin, Ihr Ehepartner oder Ihre eingetragene Partnerin beziehungsweise Ihr eingetragener Partner. Berechnen Sie deren Pflichtteile und damit den frei verfügbaren Teil, bevor Sie testamentarisch verfügen. Wollen Sie jemanden stärker begünstigen, als es der frei verfügbare Teil erlaubt, prüfen Sie eine Nutzniessungslösung für die Ehepartnerin oder den Ehepartner, eine Enterbung aus engem Grund, oder einen Erbvertrag mit den Betroffenen. Dokumentieren Sie grössere Schenkungen zu Lebzeiten schriftlich, weil diese später angerechnet oder herabgesetzt werden können. Lassen Sie ein Testament oder einen Erbvertrag von einer Fachperson prüfen oder öffentlich beurkunden.
Vermuten Sie, dass Ihr Pflichtteil verletzt wurde: Verschaffen Sie sich eine Kopie des Testaments oder Erbvertrags und, falls nötig, des Erbenscheins. Notieren Sie das Datum, an dem Sie erstmals davon oder von der möglichen Verletzung erfuhren; es ist für die Frist entscheidend. Berechnen Sie überschlagsmässig, was Ihnen als Pflichtteil zustehen würde. Sammeln Sie Belege zu grösseren Schenkungen oder Zuwendungen, die die Erblasserin oder der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat. Versuchen Sie zunächst eine Einigung mit den begünstigten Erben; gelingt das nicht, müssen Sie die Herabsetzungsklage rechtzeitig einreichen.
Rechtslage
Ihr Pflichtteil ist der Teil des Nachlasses, den Ihnen die Erblasserin oder der Erblasser nicht durch Testament oder Erbvertrag entziehen kann. Einen Pflichtteil haben heute nur noch Nachkommen, also Kinder und Enkelkinder, sowie die überlebende Ehepartnerin oder der überlebende Ehepartner beziehungsweise die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner. Er beträgt für jede dieser Personen die Hälfte dessen, was sie ohne Testament gesetzlich erben würde. Eltern haben seit dem 1. Januar 2023 keinen Pflichtteil mehr; Geschwister, Konkubinatspartnerinnen und -partner sowie weitere Verwandte haben ebenfalls keinen.
Ein Beispiel: Ein verheirateter Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder, ohne dass ein Testament etwas anderes bestimmt. Mit seinem Tod wird zuerst das eheliche Vermögen nach dem Güterrecht aufgeteilt; nur sein Anteil daran bildet den Nachlass. Gesetzlich erhält die Ehefrau die Hälfte des Nachlasses, die zwei Kinder zusammen die andere Hälfte, also ein Viertel pro Kind. Der Pflichtteil ist die Hälfte davon: Die Ehefrau hat Anspruch auf mindestens ein Viertel des Nachlasses, jedes Kind auf mindestens ein Achtel. Zusammen ergibt das die Hälfte des Nachlasses. Über die andere Hälfte, den frei verfügbaren Teil, kann der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag frei verfügen, zum Beispiel zugunsten eines Kindes, einer weiteren Person oder einer Organisation.
Was nicht durch Pflichtteile gebunden ist, ist der frei verfügbare Teil. Darüber können Sie durch Testament oder Erbvertrag frei verfügen, etwa zugunsten einzelner Erben, einer nicht verwandten Person oder einer gemeinnützigen Organisation. Hinterlassen Sie weder Nachkommen noch eine Ehepartnerin beziehungsweise einen Ehepartner oder eine eingetragene Partnerin beziehungsweise einen eingetragenen Partner, können Sie über Ihr ganzes Vermögen frei verfügen. Berechnet wird der frei verfügbare Teil anhand des Vermögens im Zeitpunkt des Todes, nach Abzug der Schulden, der Bestattungskosten, der Kosten für Siegelung und Inventar sowie des Unterhalts für Hausgenossinnen und Hausgenossen während eines Monats.
War beim Tod ein Scheidungsverfahren hängig, verliert die überlebende Ehepartnerin oder der überlebende Ehepartner den Pflichtteil, wenn das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder so fortgeführt wurde, oder wenn die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. In diesem Fall gelten die Pflichtteile der übrigen Erben, wie wenn die Erblasserin oder der Erblasser nicht verheiratet gewesen wäre. Für ein Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gilt dasselbe sinngemäss. Das heisst nicht, dass sie oder er automatisch weniger erbt: Die Ehe besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung weiter, und ohne Testament oder Erbvertrag erhält sie oder er den gesetzlichen Erbteil. Die Regel bewirkt nur, dass die verstorbene Person sie oder ihn in einem Testament oder Erbvertrag ganz übergehen durfte.
Die Erblasserin oder der Erblasser kann der Person, mit der sie oder er verheiratet war oder in eingetragener Partnerschaft lebte, durch Testament oder Erbvertrag statt eines Erbteils die Nutzniessung am ganzen Anteil zuwenden, der den gemeinsamen Nachkommen zufällt. Das gibt der überlebenden Person ein Nutzungsrecht am ganzen Nachlassanteil der Kinder, ohne dass dieser sofort ausbezahlt werden muss. Daneben beträgt der frei verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses. Heiratet die überlebende Person wieder oder geht sie eine neue eingetragene Partnerschaft ein, entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil, der sonst über den Pflichtteil der Nachkommen hinausginge.
Für den Pflichtteil zählen nicht nur Vermögen und Verfügungen von Todes wegen. Bestimmte Zuwendungen, die die Erblasserin oder der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, werden ebenfalls berücksichtigt: Schenkungen der letzten fünf Jahre vor dem Tod, Schenkungen, die jederzeit frei widerrufen werden konnten, Heiratsgut, Ausstattungen, Erbabfindungen sowie Vermögensübertragungen, die erkennbar nur dazu dienten, die Verfügungsfreiheit zu umgehen. Solche Zuwendungen können wie eine testamentarische Verfügung herabgesetzt werden, wenn sie Ihren Pflichtteil verletzen. Übliche Gelegenheitsgeschenke zählen nicht dazu. Ob eine bestimmte Zuwendung mitzählt, hängt stark vom Einzelfall ab; dokumentieren Sie deshalb, was Sie darüber wissen.
Gibt es kein Testament und keinen Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge, und Ihr Pflichtteil ist damit bereits durch das Gesetz gesichert. Eine Pflichtteilsverletzung kommt dann vor allem durch Lebzeit-Zuwendungen an andere Personen in Frage, etwa grosse Schenkungen. Prüfen Sie in diesem Fall in erster Linie, ob die Erblasserin oder der Erblasser vor dem Tod solche Zuwendungen gemacht hat.
Erhalten Sie wertmässig weniger als Ihren Pflichtteil, können Sie mit der Herabsetzungsklage verlangen, dass andere Zuwendungen so weit herabgesetzt werden, bis Ihr Pflichtteil hergestellt ist. Das geschieht der Reihe nach: zuerst das, was andere nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten, dann die Zuwendungen aus Testament oder Erbvertrag, und erst wenn das nicht reicht, die Lebzeit-Zuwendungen, dabei die späteren vor den früheren. Die Klage richtet sich gegen die Personen, die zu viel erhalten haben. Wurden mehrere pflichtteilsberechtigte Erben von Todes wegen begünstigt, wird unter ihnen im Verhältnis dessen herabgesetzt, was sie über ihren eigenen Pflichtteil hinaus erhalten haben. Den Herabsetzungsanspruch können Sie auch einredeweise geltend machen, also zur Abwehr, wenn Sie selbst auf Herausgabe verklagt werden; das ist zeitlich nicht befristet.
Die Erblasserin oder der Erblasser kann Ihnen den Pflichtteil durch Testament oder Erbvertrag ausdrücklich entziehen (Enterbung), aber nur aus engen Gründen: wenn Sie gegen die Erblasserin oder den Erblasser oder eine dieser Person nahestehende Person eine schwere Straftat begangen haben, oder wenn Sie Ihre familienrechtlichen Pflichten gegenüber der Erblasserin oder dem Erblasser oder deren Angehörigen schwer verletzt haben. Die Enterbung ist nur gültig, wenn der Grund im Testament genannt wird. Bestreiten Sie die Enterbung als unrichtig, muss die Person, die davon profitiert, den Enterbungsgrund beweisen. Gelingt der Beweis nicht oder fehlt die Begründung, bleibt Ihnen Ihr Pflichtteil.
Im Voraus auf Ihren Pflichtteil verzichten können Sie nur durch einen Erbvertrag mit der Erblasserin oder dem Erblasser, etwa einen Erbverzichtvertrag. Ein einseitiges Testament oder eine formlose Abmachung genügt nicht. Ein solcher Erbvertrag muss in der Form einer öffentlichen letztwilligen Verfügung errichtet werden: Sie erklären Ihren Willen gemeinsam gegenüber einer Urkundsperson und unterschreiben die Urkunde vor dieser und zwei Zeuginnen oder Zeugen. Ohne einen solchen Vertrag bleibt Ihr Pflichtteil bestehen, auch wenn Sie mündlich darauf verzichtet haben oder ein Testament ihn für aufgehoben erklärt.
Für die Herabsetzungsklage ist das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig. Bevor Sie klagen können, müssen Sie in der Regel zuerst ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde durchführen; erst wenn dieses erfolglos bleibt, erhalten Sie die Klagebewilligung fürs Gericht. Reichen Sie das Schlichtungsgesuch rechtzeitig ein, spätestens vor Ablauf der Frist für die Herabsetzungsklage. Das eigentliche Verfahren ist in der Regel ein ordentliches Gerichtsverfahren; wie lange es dauert, hängt vom Kanton und von der Komplexität des Falls ab.
Kosten
Für die Herabsetzungsklage erhebt das Gericht Gerichtskosten nach kantonalem Tarif; meist müssen Sie einen Kostenvorschuss leisten. Das Schlichtungsverfahren ist in der Regel deutlich günstiger; kostenlos ist es in Erbsachen nicht. Wer im Prozess unterliegt, trägt in der Regel die Gerichtskosten und entschädigt die Gegenpartei für deren Anwaltskosten. Fehlen Ihnen die nötigen Mittel und ist Ihr Anliegen nicht aussichtslos, können Sie unentgeltliche Rechtspflege beantragen; dann entfallen Kostenvorschuss und Gerichtskosten, und nötigenfalls wird Ihnen eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Gegenpartei trotzdem entschädigen.
ZPO · Art. 95ZPO · Art. 98ZPO · Art. 107ZPO · Art. 117ZPO · Art. 118ZPO · Art. 113
Beratung
Ist die Erblasserin oder der Erblasser vor dem 1. Januar 2023 gestorben, richtet sich der Pflichtteil noch nach dem damals geltenden Recht. Dieser Leitfaden beschreibt nur das seit dem 1. Januar 2023 geltende Recht und passt für einen solchen Todesfall nicht ohne Weiteres. Lassen Sie sich für einen Todesfall vor diesem Datum persönlich beraten.
Haben Sie schon vor mehr als einem Jahr von der möglichen Verletzung Ihres Pflichtteils erfahren, könnte die einjährige Frist für die Herabsetzungsklage bereits abgelaufen sein. Prüfen Sie umgehend mit rechtlichem Rat, wann genau die Frist zu laufen begann und ob sie noch offen ist, oder ob wenigstens die absolute Frist von zehn Jahren noch läuft. Je länger Sie warten, desto schwieriger wird es, Ihren Anspruch noch durchzusetzen.
Holen Sie persönliche Rechtsberatung, wenn ein Streit über das Testament oder über Schenkungen zu Lebzeiten droht, wenn ein Unternehmen, eine Liegenschaft oder grössere Vermögenswerte zum Nachlass gehören, wenn die Erblasserin oder der Erblasser oder Erbinnen und Erben im Ausland wohnten oder wohnen, wenn eine Enterbung im Raum steht, oder wenn die Fristen bald ablaufen. Bei internationalen Erbfällen entscheidet oft ausländisches statt schweizerisches Recht; lassen Sie das frühzeitig abklären.
Hilfe
Kostenlose oder günstige Hilfe: Die kantonalen Beratungsstellen für Rechtsauskünfte informieren über Pflichtteil und Erbrecht. Notariate bieten oft eine erste, teils kostenlose Auskunft oder spezielle Informationstage zu Testament und Erbvertrag an. Pro Senectute berät ältere Menschen und ihre Angehörigen zu Nachlassplanung und Testament und bietet einen Testament-Rechner an. Viele Anwaltsverbände vermitteln eine erste kostenlose oder günstige Rechtsauskunft.
Geltung
Den Pflichtteil von Nachkommen sowie von Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern nach dem seit 1. Januar 2023 geltenden Erbrecht: wie hoch er ist, was frei verfügbar bleibt, wann die Ehepartnerin oder der Ehepartner ihn verliert, die Nutzniessung als Alternative, welche Lebzeit-Zuwendungen mitzählen, wie Sie ihn mit der Herabsetzungsklage durchsetzen und innert welcher Fristen, sowie die Enterbung und der Verzicht auf den Pflichtteil.
Nicht abgedeckt: Die detaillierte Berechnung eines konkreten Nachlasses, die gesetzliche Erbfolge im Einzelnen, die Erbschaftssteuer, internationale Erbfälle mit Auslandbezug sowie Todesfälle vor dem 1. Januar 2023, für die teilweise noch das damals geltende Recht gilt.
Quellen
- ZGB
Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
ZGB · Art. 457
1Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.
2Die Kinder erben zu gleichen Teilen.
3An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
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ZGB · Art. 462
Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: 1. wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; 2. wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; 3. wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
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ZGB · Art. 470
1Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.
2Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.
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ZGB · Art. 471
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
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ZGB · Art. 472
1Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn: 1. das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde; oder 2. die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
2In einem solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre.
3Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss.
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ZGB · Art. 473
1Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.
2Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses.
3Heiratet der überlebende Ehegatte wieder oder begründet er eine eingetragene Partnerschaft, so entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbgangs nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können. Diese Bestimmung gilt sinngemäss, wenn die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner eine neue eingetragene Partnerschaft begründet oder heiratet.
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ZGB · Art. 474
1Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers.
2Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen.
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ZGB · Art. 475
Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind.
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ZGB · Art. 477
Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen: 1. wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat; 2. wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
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ZGB · Art. 479
1Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
2Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.
3Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.
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ZGB · Art. 495
1Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen.
2Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht.
3Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden.
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ZGB · Art. 512
1Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung.
2Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu unterschreiben.
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ZGB · Art. 522
1Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist: 1. der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge; 2. der Zuwendungen von Todes wegen; 3. der Zuwendungen unter Lebenden.
2Enthält eine Verfügung von Todes wegen Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
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ZGB · Art. 523
Bei pflichtteilsberechtigten Erben werden Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge und Zuwendungen von Todes wegen im Verhältnis der Beträge herabgesetzt, die ihren Pflichtteil übersteigen.
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ZGB · Art. 527
Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen: 1. die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind; 2. die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge; 3. die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke; 4. die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.
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ZGB · Art. 533
1Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
2Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
3Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
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ZPO · Art. 28
1Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinandersetzung beim Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners ist das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig.
2Für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang ist die Behörde am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zwingend zuständig. Ist der Tod nicht am Wohnsitz eingetreten, so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des Wohnortes Mitteilung und trifft die nötigen Massnahmen, um die Vermögenswerte am Sterbeort zu sichern.
3Selbstständige Klagen auf erbrechtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes können auch am Ort der gelegenen Sache erhoben werden.
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ZPO · Art. 95
Begriffe
1Prozesskosten sind: a. die Gerichtskosten; b. die Parteientschädigung.
2Gerichtskosten sind: a. die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; b. die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); c. die Kosten der Beweisführung; d. die Kosten für die Übersetzung; e. die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3Als Parteientschädigung gilt: a. der Ersatz notwendiger Auslagen; b. die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; c. in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
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ZPO · Art. 98
Kostenvorschuss
1Das Gericht und die Schlichtungsbehörde können von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
2Sie können einen Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten verlangen in: a. Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c und nach Artikel 8; b. Schlichtungsverfahren; c. summarischen Verfahren mit Ausnahme der vorsorglichen Massnahmen nach Artikel 248 Buchstabe d und der familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305; d. Rechtsmittelverfahren.
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ZPO · Art. 107
Verteilung nach Ermessen
1Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: a. wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war; b. wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war; c. in familienrechtlichen Verfahren; d. in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft; e. wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht; f. wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bisDas Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.
2Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
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ZPO · Art. 117
Anspruch
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
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ZPO · Art. 118
Umfang
1Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: a. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; b. die Befreiung von den Gerichtskosten; c. die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden. Sie kann auch für die vorsorgliche Beweisführung gewährt werden.
3Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
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ZPO · Art. 197
Grundsatz
Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.
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ZGB · Art. 204
1Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst.
2Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist.
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ZPO · Art. 113
Schlichtungsverfahren
1Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton.
2Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten: a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995; b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002; c. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; d. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993; f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; g. nach dem DSG.
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ZGB · Art. 458
1Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern.
2Vater und Mutter erben nach Hälften.
3An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
4Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
ZGB · Art. 532
1Der Herabsetzung unterliegen wie folgt der Reihe nach, bis der Pflichtteil hergestellt ist: 1. die Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge; 2. die Zuwendungen von Todes wegen; 3. die Zuwendungen unter Lebenden.
2Die Zuwendungen unter Lebenden werden wie folgt der Reihe nach herabgesetzt: 1. die der Hinzurechnung unterliegenden Zuwendungen aus Ehevertrag oder Vermögensvertrag; 2. die frei widerruflichen Zuwendungen und die Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge, im gleichen Verhältnis; 3. die weiteren Zuwendungen, und zwar die späteren vor den früheren.
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ZPO · Art. 62
Beginn der Rechtshängigkeit
1Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.
2Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien bestätigt.
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ZPO · Art. 64
Wirkungen der Rechtshängigkeit
1Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen: a. der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden; b. die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten.
2Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.
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