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Pflichtteile: Was nahen Angehörigen zusteht

Pflichtteile schützen nahe Angehörige davor, durch ein Testament oder einen Erbvertrag völlig leer auszugehen. Seit dem 1. Januar 2023 haben nur noch Nachkommen sowie der überlebende Ehegatte oder die eingetragene Partnerin beziehungsweise der eingetragene Partner einen Pflichtteil; Eltern, Geschwister und andere Verwandte haben keinen mehr. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, der Rest ist frei verfügbar. Wurden Sie übergangen oder erhalten Sie zu wenig, können Sie mit der Herabsetzungsklage Ihren Pflichtteil durchsetzen - dafür gelten kurze Fristen. Planen Sie Ihren eigenen Nachlass, zeigt dieser Leitfaden, wie viel Sie frei verteilen können und welche Möglichkeiten wie die Enterbung oder die Nutzniessung für den Ehegatten bestehen.

Anwaltlich geprüft am 30. September 2026Amtliche Quellen

Achtung

Sind Sie Elternteil, Geschwister oder eine andere verwandte Person der Erblasserin oder des Erblassers, haben Sie nach geltendem Recht keinen Pflichtteil. Die Erblasserin oder der Erblasser kann Sie durch Testament oder Erbvertrag vollständig übergehen, auch ohne jeden Grund. Von Gesetzes wegen erben Sie nur, wenn die verstorbene Person keine Nachkommen hinterlässt, und nur soweit kein Testament oder Erbvertrag etwas anderes bestimmt. Neben einer überlebenden Ehepartnerin oder einem überlebenden Ehepartner erhält der Stamm der Eltern einen Viertel des Nachlasses.

ZGB · Art. 470ZGB · Art. 458ZGB · Art. 462

Wichtigste Frist: Die Herabsetzungsklage verjährt innert einem Jahr, nachdem Sie von der Verletzung Ihres Pflichtteils Kenntnis erhalten haben. Dafür genügt es, dass Sie die Tatsachen kennen, die einen Erfolg der Klage möglich erscheinen lassen; völlige Gewissheit ist nicht nötig, die Frist läuft trotzdem bereits. In jedem Fall verjährt die Klage spätestens zehn Jahre nach der Eröffnung des Testaments oder Erbvertrags, bei Lebzeit-Zuwendungen zehn Jahre nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers. Diese Fristen sind strikt: Ein Brief, eine Betreibung oder Verhandlungen halten sie nicht auf. Wahren können Sie sie nur, indem Sie rechtzeitig ein Schlichtungsgesuch oder eine Klage einreichen. Warten Sie deshalb nicht, bis alle Zahlen feststehen: Sobald Sie eine Verletzung Ihres Pflichtteils vermuten können, sollten Sie handeln oder zumindest die Frist rechtzeitig wahren.

ZGB · Art. 533BGE 121 III 249, E. 2aBGE 98 II 176, E. 10ZPO · Art. 62ZPO · Art. 64

Vorgehen

  1. Planen Sie Ihren Nachlass, halten Sie zuerst fest, wer einen Pflichtteil hat: Nachkommen sowie Ihre Ehepartnerin, Ihr Ehepartner oder Ihre eingetragene Partnerin beziehungsweise Ihr eingetragener Partner. Berechnen Sie deren Pflichtteile und damit den frei verfügbaren Teil, bevor Sie testamentarisch verfügen. Wollen Sie jemanden stärker begünstigen, als es der frei verfügbare Teil erlaubt, prüfen Sie eine Nutzniessungslösung für die Ehepartnerin oder den Ehepartner, eine Enterbung aus engem Grund, oder einen Erbvertrag mit den Betroffenen. Dokumentieren Sie grössere Schenkungen zu Lebzeiten schriftlich, weil diese später angerechnet oder herabgesetzt werden können. Lassen Sie ein Testament oder einen Erbvertrag von einer Fachperson prüfen oder öffentlich beurkunden.

  2. Vermuten Sie, dass Ihr Pflichtteil verletzt wurde: Verschaffen Sie sich eine Kopie des Testaments oder Erbvertrags und, falls nötig, des Erbenscheins. Notieren Sie das Datum, an dem Sie erstmals davon oder von der möglichen Verletzung erfuhren; es ist für die Frist entscheidend. Berechnen Sie überschlagsmässig, was Ihnen als Pflichtteil zustehen würde. Sammeln Sie Belege zu grösseren Schenkungen oder Zuwendungen, die die Erblasserin oder der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat. Versuchen Sie zunächst eine Einigung mit den begünstigten Erben; gelingt das nicht, müssen Sie die Herabsetzungsklage rechtzeitig einreichen.

Rechtslage

Ihr Pflichtteil ist der Teil des Nachlasses, den Ihnen die Erblasserin oder der Erblasser nicht durch Testament oder Erbvertrag entziehen kann. Einen Pflichtteil haben heute nur noch Nachkommen, also Kinder und Enkelkinder, sowie die überlebende Ehepartnerin oder der überlebende Ehepartner beziehungsweise die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner. Er beträgt für jede dieser Personen die Hälfte dessen, was sie ohne Testament gesetzlich erben würde. Eltern haben seit dem 1. Januar 2023 keinen Pflichtteil mehr; Geschwister, Konkubinatspartnerinnen und -partner sowie weitere Verwandte haben ebenfalls keinen.

ZGB · Art. 470ZGB · Art. 471

Ein Beispiel: Ein verheirateter Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder, ohne dass ein Testament etwas anderes bestimmt. Mit seinem Tod wird zuerst das eheliche Vermögen nach dem Güterrecht aufgeteilt; nur sein Anteil daran bildet den Nachlass. Gesetzlich erhält die Ehefrau die Hälfte des Nachlasses, die zwei Kinder zusammen die andere Hälfte, also ein Viertel pro Kind. Der Pflichtteil ist die Hälfte davon: Die Ehefrau hat Anspruch auf mindestens ein Viertel des Nachlasses, jedes Kind auf mindestens ein Achtel. Zusammen ergibt das die Hälfte des Nachlasses. Über die andere Hälfte, den frei verfügbaren Teil, kann der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag frei verfügen, zum Beispiel zugunsten eines Kindes, einer weiteren Person oder einer Organisation.

ZGB · Art. 457ZGB · Art. 462ZGB · Art. 471ZGB · Art. 204

Was nicht durch Pflichtteile gebunden ist, ist der frei verfügbare Teil. Darüber können Sie durch Testament oder Erbvertrag frei verfügen, etwa zugunsten einzelner Erben, einer nicht verwandten Person oder einer gemeinnützigen Organisation. Hinterlassen Sie weder Nachkommen noch eine Ehepartnerin beziehungsweise einen Ehepartner oder eine eingetragene Partnerin beziehungsweise einen eingetragenen Partner, können Sie über Ihr ganzes Vermögen frei verfügen. Berechnet wird der frei verfügbare Teil anhand des Vermögens im Zeitpunkt des Todes, nach Abzug der Schulden, der Bestattungskosten, der Kosten für Siegelung und Inventar sowie des Unterhalts für Hausgenossinnen und Hausgenossen während eines Monats.

ZGB · Art. 470ZGB · Art. 474

War beim Tod ein Scheidungsverfahren hängig, verliert die überlebende Ehepartnerin oder der überlebende Ehepartner den Pflichtteil, wenn das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder so fortgeführt wurde, oder wenn die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. In diesem Fall gelten die Pflichtteile der übrigen Erben, wie wenn die Erblasserin oder der Erblasser nicht verheiratet gewesen wäre. Für ein Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gilt dasselbe sinngemäss. Das heisst nicht, dass sie oder er automatisch weniger erbt: Die Ehe besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung weiter, und ohne Testament oder Erbvertrag erhält sie oder er den gesetzlichen Erbteil. Die Regel bewirkt nur, dass die verstorbene Person sie oder ihn in einem Testament oder Erbvertrag ganz übergehen durfte.

ZGB · Art. 472ZGB · Art. 462

Die Erblasserin oder der Erblasser kann der Person, mit der sie oder er verheiratet war oder in eingetragener Partnerschaft lebte, durch Testament oder Erbvertrag statt eines Erbteils die Nutzniessung am ganzen Anteil zuwenden, der den gemeinsamen Nachkommen zufällt. Das gibt der überlebenden Person ein Nutzungsrecht am ganzen Nachlassanteil der Kinder, ohne dass dieser sofort ausbezahlt werden muss. Daneben beträgt der frei verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses. Heiratet die überlebende Person wieder oder geht sie eine neue eingetragene Partnerschaft ein, entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil, der sonst über den Pflichtteil der Nachkommen hinausginge.

ZGB · Art. 473

Für den Pflichtteil zählen nicht nur Vermögen und Verfügungen von Todes wegen. Bestimmte Zuwendungen, die die Erblasserin oder der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, werden ebenfalls berücksichtigt: Schenkungen der letzten fünf Jahre vor dem Tod, Schenkungen, die jederzeit frei widerrufen werden konnten, Heiratsgut, Ausstattungen, Erbabfindungen sowie Vermögensübertragungen, die erkennbar nur dazu dienten, die Verfügungsfreiheit zu umgehen. Solche Zuwendungen können wie eine testamentarische Verfügung herabgesetzt werden, wenn sie Ihren Pflichtteil verletzen. Übliche Gelegenheitsgeschenke zählen nicht dazu. Ob eine bestimmte Zuwendung mitzählt, hängt stark vom Einzelfall ab; dokumentieren Sie deshalb, was Sie darüber wissen.

ZGB · Art. 475ZGB · Art. 527

Erhalten Sie wertmässig weniger als Ihren Pflichtteil, können Sie mit der Herabsetzungsklage verlangen, dass andere Zuwendungen so weit herabgesetzt werden, bis Ihr Pflichtteil hergestellt ist. Das geschieht der Reihe nach: zuerst das, was andere nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten, dann die Zuwendungen aus Testament oder Erbvertrag, und erst wenn das nicht reicht, die Lebzeit-Zuwendungen, dabei die späteren vor den früheren. Die Klage richtet sich gegen die Personen, die zu viel erhalten haben. Wurden mehrere pflichtteilsberechtigte Erben von Todes wegen begünstigt, wird unter ihnen im Verhältnis dessen herabgesetzt, was sie über ihren eigenen Pflichtteil hinaus erhalten haben. Den Herabsetzungsanspruch können Sie auch einredeweise geltend machen, also zur Abwehr, wenn Sie selbst auf Herausgabe verklagt werden; das ist zeitlich nicht befristet.

ZGB · Art. 522ZGB · Art. 523ZGB · Art. 533ZGB · Art. 532

Die Erblasserin oder der Erblasser kann Ihnen den Pflichtteil durch Testament oder Erbvertrag ausdrücklich entziehen (Enterbung), aber nur aus engen Gründen: wenn Sie gegen die Erblasserin oder den Erblasser oder eine dieser Person nahestehende Person eine schwere Straftat begangen haben, oder wenn Sie Ihre familienrechtlichen Pflichten gegenüber der Erblasserin oder dem Erblasser oder deren Angehörigen schwer verletzt haben. Die Enterbung ist nur gültig, wenn der Grund im Testament genannt wird. Bestreiten Sie die Enterbung als unrichtig, muss die Person, die davon profitiert, den Enterbungsgrund beweisen. Gelingt der Beweis nicht oder fehlt die Begründung, bleibt Ihnen Ihr Pflichtteil.

ZGB · Art. 477ZGB · Art. 479

Im Voraus auf Ihren Pflichtteil verzichten können Sie nur durch einen Erbvertrag mit der Erblasserin oder dem Erblasser, etwa einen Erbverzichtvertrag. Ein einseitiges Testament oder eine formlose Abmachung genügt nicht. Ein solcher Erbvertrag muss in der Form einer öffentlichen letztwilligen Verfügung errichtet werden: Sie erklären Ihren Willen gemeinsam gegenüber einer Urkundsperson und unterschreiben die Urkunde vor dieser und zwei Zeuginnen oder Zeugen. Ohne einen solchen Vertrag bleibt Ihr Pflichtteil bestehen, auch wenn Sie mündlich darauf verzichtet haben oder ein Testament ihn für aufgehoben erklärt.

ZGB · Art. 495ZGB · Art. 512

Für die Herabsetzungsklage ist das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig. Bevor Sie klagen können, müssen Sie in der Regel zuerst ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde durchführen; erst wenn dieses erfolglos bleibt, erhalten Sie die Klagebewilligung fürs Gericht. Reichen Sie das Schlichtungsgesuch rechtzeitig ein, spätestens vor Ablauf der Frist für die Herabsetzungsklage. Das eigentliche Verfahren ist in der Regel ein ordentliches Gerichtsverfahren; wie lange es dauert, hängt vom Kanton und von der Komplexität des Falls ab.

ZPO · Art. 197ZPO · Art. 28

Kosten

Für die Herabsetzungsklage erhebt das Gericht Gerichtskosten nach kantonalem Tarif; meist müssen Sie einen Kostenvorschuss leisten. Das Schlichtungsverfahren ist in der Regel deutlich günstiger; kostenlos ist es in Erbsachen nicht. Wer im Prozess unterliegt, trägt in der Regel die Gerichtskosten und entschädigt die Gegenpartei für deren Anwaltskosten. Fehlen Ihnen die nötigen Mittel und ist Ihr Anliegen nicht aussichtslos, können Sie unentgeltliche Rechtspflege beantragen; dann entfallen Kostenvorschuss und Gerichtskosten, und nötigenfalls wird Ihnen eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Gegenpartei trotzdem entschädigen.

ZPO · Art. 95ZPO · Art. 98ZPO · Art. 107ZPO · Art. 117ZPO · Art. 118ZPO · Art. 113

Beratung

Holen Sie persönliche Rechtsberatung, wenn ein Streit über das Testament oder über Schenkungen zu Lebzeiten droht, wenn ein Unternehmen, eine Liegenschaft oder grössere Vermögenswerte zum Nachlass gehören, wenn die Erblasserin oder der Erblasser oder Erbinnen und Erben im Ausland wohnten oder wohnen, wenn eine Enterbung im Raum steht, oder wenn die Fristen bald ablaufen. Bei internationalen Erbfällen entscheidet oft ausländisches statt schweizerisches Recht; lassen Sie das frühzeitig abklären.

Hilfe

Kostenlose oder günstige Hilfe: Die kantonalen Beratungsstellen für Rechtsauskünfte informieren über Pflichtteil und Erbrecht. Notariate bieten oft eine erste, teils kostenlose Auskunft oder spezielle Informationstage zu Testament und Erbvertrag an. Pro Senectute berät ältere Menschen und ihre Angehörigen zu Nachlassplanung und Testament und bietet einen Testament-Rechner an. Viele Anwaltsverbände vermitteln eine erste kostenlose oder günstige Rechtsauskunft.

Geltung

Den Pflichtteil von Nachkommen sowie von Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern nach dem seit 1. Januar 2023 geltenden Erbrecht: wie hoch er ist, was frei verfügbar bleibt, wann die Ehepartnerin oder der Ehepartner ihn verliert, die Nutzniessung als Alternative, welche Lebzeit-Zuwendungen mitzählen, wie Sie ihn mit der Herabsetzungsklage durchsetzen und innert welcher Fristen, sowie die Enterbung und der Verzicht auf den Pflichtteil.

Nicht abgedeckt: Die detaillierte Berechnung eines konkreten Nachlasses, die gesetzliche Erbfolge im Einzelnen, die Erbschaftssteuer, internationale Erbfälle mit Auslandbezug sowie Todesfälle vor dem 1. Januar 2023, für die teilweise noch das damals geltende Recht gilt.

Quellen

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