Schulden der verstorbenen Person
Stirbt eine Ihnen nahestehende Person, erben Sie nicht nur deren Vermögen, sondern automatisch auch deren Schulden – diese werden zu Ihren eigenen, persönlichen Schulden. Sind Sie mehrere Erbinnen und Erben, haften Sie dafür solidarisch und mit Ihrem ganzen eigenen Vermögen. Sie können das vermeiden: durch Ausschlagung innert drei Monaten, durch ein öffentliches Inventar, das Ihre Haftung auf die dort verzeichneten Schulden beschränkt, oder durch amtliche Liquidation, bei der Sie gar nicht persönlich haften. Verschaffen Sie sich zuerst einen Überblick über Vermögen und Schulden, und mischen Sie sich bis zu Ihrem Entscheid nicht in die Erbschaft ein. Für all diese Schritte laufen kurze Fristen.
Anwaltlich geprüft am 30. September 2026Amtliche Quellen
Achtung
Solange Sie sich nicht entschieden haben, mischen Sie sich nicht in die Erbschaft ein. Wer sich in die Angelegenheiten der Erbschaft einmischt, Handlungen vornimmt, die über die blosse Verwaltung und die Weiterführung der laufenden Geschäfte hinausgehen, oder Erbschaftssachen an sich nimmt oder verheimlicht, verliert das Recht, die Erbschaft später auszuschlagen. Handlungen, die für die blosse Verwaltung nötig sind, etwa die Wohnung abschliessen oder die Post sichten, schaden nicht. Wo die Grenze liegt, entscheidet sich im Einzelfall; bezahlen Sie Schulden der verstorbenen Person im Zweifel erst, wenn Sie sich entschieden haben. Auch das blosse Einholen einer Erbenbescheinigung gilt für sich allein nicht als Einmischung. Vorsicht ist geboten bei Klagen, der Verwertung von Nachlassgegenständen oder der Mitnahme von Wertsachen für sich selbst.
Haben Sie bereits Geld vom Konto der verstorbenen Person bezogen, Rechnungen für die Erbschaft bezahlt, die über dringende Verwaltung hinausgehen, oder Gegenstände der Erbschaft für sich behalten, kann das als Einmischung gelten. Dann können Sie nicht mehr ausschlagen und haften vorbehaltlos für die Schulden der Erbschaft. Ob eine bestimmte Handlung noch als blosse Verwaltung durchgeht, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie das im Zweifel rasch prüfen, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.
Sie können die Erbschaft ausschlagen. Dafür haben Sie drei Monate Zeit. Die Frist beginnt für gesetzliche Erbinnen und Erben in der Regel, sobald Sie vom Tod erfahren haben, und für im Testament eingesetzte Personen, sobald Ihnen die amtliche Mitteilung der letztwilligen Verfügung zugegangen ist. War die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes amtlich festgestellt oder offenkundig zahlungsunfähig, wird Ihre Ausschlagung von Gesetzes wegen vermutet. Wie Sie ausschlagen, welche Form das braucht und was eine Ausschlagung für Ihre eigenen Kinder bedeutet, erklärt der Leitfaden zur Erbausschlagung.
Sind seit dem Tod bereits mehr als drei Monate vergangen und wussten Sie schon damals davon, ist die Frist zur Ausschlagung in der Regel bereits abgelaufen. Ohne rechtzeitige Ausschlagung gilt die Erbschaft grundsätzlich als vorbehaltlos angenommen, und Sie haften wie jede Erbin oder jeder Erbe für deren Schulden. Eine neue Frist oder eine Verlängerung gibt es nur aus wichtigen Gründen, etwa wenn Sie trotz aller zumutbaren Abklärungen die Lage nicht kennen konnten, und nur, wenn Sie sofort handeln, sobald Sie vom Grund erfahren. Prüfen Sie das umgehend und holen Sie rasch Rat, statt weiter zuzuwarten.
ZGB · Art. 567ZGB · Art. 571ZGB · Art. 576BGer 5A_998/2020 vom 25. Juni 2021, E. 4.2.1BGE 114 II 220, E. 4
Das öffentliche Inventar müssen Sie innert eines Monats verlangen, also deutlich früher, als die dreimonatige Frist für die Ausschlagung abläuft. Die Monatsfrist beginnt für gesetzliche Erbinnen und Erben in der Regel, sobald sie vom Tod erfahren haben, auch wenn ein Testament sie auf den Pflichtteil setzt. Das Gesetz sieht keine Verlängerung dieser Frist vor. Ob die Behörde ausnahmsweise trotzdem eine neue Frist ansetzen darf, ist umstritten und vom Bundesgericht nicht entschieden. Rechnen Sie deshalb damit, dass ein verspätetes Gesuch scheitert. Ausschlagen können Sie aber weiterhin, solange die drei Monate laufen. Sind Sie unsicher, ob die Erbschaft überschuldet ist, handeln Sie deshalb in den ersten Wochen.
ZGB · Art. 580ZGB · Art. 567BGE 138 III 545, E. 2.4BGer 5A_998/2020 vom 25. Juni 2021, E. 4.2.1
Für Schulden der verstorbenen Person darf während der ersten zwei Wochen nach dem Tod nicht gegen die Erbschaft oder gegen Sie als Erbin oder Erben betrieben werden; dieser Rechtsstillstand dauert zusätzlich während der ganzen Zeit, die Ihnen für die Ausschlagung oder Annahme eingeräumt ist. Eine bereits zu Lebzeiten der verstorbenen Person eingeleitete Betreibung kann danach gegen die Erbschaft als solche fortgesetzt werden; sie erfasst dann nur das Nachlassvermögen, nicht Ihr eigenes. Ist die Ausschlagungsfrist abgelaufen, können Gläubigerinnen und Gläubiger auch gegen Sie persönlich betreiben; haben Sie unter öffentlichem Inventar angenommen, nur für die im Inventar verzeichneten Schulden.
Vorgehen
Verschaffen Sie sich zuerst einen Überblick, bevor Sie entscheiden. Sichten Sie die Post der verstorbenen Person, insbesondere Rechnungen, Mahnungen und Schreiben von Betreibungsämtern. Fragen Sie bei ihrer Bank oder ihren Banken Kontoauszüge und den Vermögensstand an. Das zuständige Steueramt kann Auskunft über die letzten Steuerveranlagungen geben. Beim Betreibungsamt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person können Sie als Erbin oder Erbe einen Betreibungsregisterauszug der verstorbenen Person verlangen; mehrere offene Betreibungen oder Verlustscheine sind ein klares Warnzeichen für eine überschuldete Erbschaft. Bleiben Zweifel, verlangen Sie fristgerecht ein öffentliches Inventar, statt sich vorschnell festzulegen.
Rechtslage
Stirbt ein Mensch, geht sein gesamtes Vermögen von Gesetzes wegen auf die Erbinnen und Erben über – automatisch und als Ganzes, ohne dass Sie etwas dafür tun müssen. Das gilt nicht nur für Guthaben, Grundstücke und Gegenstände, sondern auch für die Schulden der verstorbenen Person: Sie werden zu Ihren eigenen, persönlichen Schulden. Sind Sie mehrere Erbinnen und Erben, haften Sie dafür solidarisch: Jede Gläubigerin und jeder Gläubiger kann die ganze Schuld von einer einzigen Person unter Ihnen verlangen, auch wenn diese Person nur einen kleinen Erbteil hat. Sie haften dabei mit Ihrem gesamten eigenen Vermögen, nicht nur mit dem, was Sie geerbt haben. Das lässt sich nur vermeiden, wenn Sie ausschlagen, die Erbschaft unter öffentlichem Inventar annehmen oder die amtliche Liquidation verlangen.
Waren Sie mit der verstorbenen Person verheiratet oder durch eine eingetragene Partnerschaft verbunden, haften Sie nicht schon deshalb für deren Schulden. Massgebend ist allein, ob Sie Erbin oder Erbe sind. Eine Ausnahme betrifft laufende Bedürfnisse der Familie: Hat Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin zu Lebzeiten die eheliche Gemeinschaft für solche laufenden Bedürfnisse vertreten und dabei eine Schuld eingegangen, können Sie dafür bereits als Ehepartnerin oder Ehepartner persönlich und solidarisch mitverpflichtet sein – unabhängig von einer Erbschaft. Für alle anderen Schulden der verstorbenen Person gilt: Sie haften nur, wenn und weil Sie erben.
Nicht alles, was bei Ihrer Familie ankommt, gehört zum Nachlass, für den Sie haften. Eine Lebensversicherung, bei der die verstorbene Person ausdrücklich eine begünstigte Person bezeichnet hat, begründet für diese ein eigenes Recht auf die Versicherungsleistung; der Anspruch gehört nicht zur Erbschaft. Ist die begünstigte Person der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder ein Nachkomme, ist dieser Anspruch zudem vor dem Zugriff der Gläubigerinnen und Gläubiger der verstorbenen Person geschützt. Hinterlassenenleistungen der Pensionskasse gehen nach einer eigenen, reglementarischen Begünstigtenordnung an bestimmte Personen und folgen nicht den Erbregeln.
Auch wer ausschlägt, kann in einem Punkt trotzdem haften: Haben Sie von der verstorbenen, zahlungsunfähigen Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor ihrem Tod Vermögenswerte erhalten, die bei einer Erbteilung zur Ausgleichung gebracht werden müssten, haften Sie den Gläubigerinnen und Gläubigern in diesem Umfang trotz Ausschlagung. Ausgenommen sind die landesübliche Ausstattung bei einer Heirat sowie Erziehungs- und Ausbildungskosten. Waren Sie beim Empfang gutgläubig, haften Sie nur, soweit Sie noch bereichert sind.
Statt auszuschlagen, können Sie ein öffentliches Inventar verlangen. Dazu berechtigt ist jede Person, die auch zur Ausschlagung berechtigt wäre. Sie stellen das Begehren bei der zuständigen Behörde in der gleichen Form wie eine Ausschlagung. Stellt eine Erbin oder ein Erbe das Begehren, gilt es auch für die übrigen; Sie müssen es also nicht gemeinsam stellen. Das öffentliche Inventar gibt Ihnen zunächst mehr Zeit und Informationen; es ist noch keine Annahme der Erbschaft.
Die zuständige Behörde erstellt nach kantonalem Recht ein Verzeichnis aller Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft mit Schätzung. Wer über die Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person Auskunft geben kann, muss der Behörde alle verlangten Angaben machen; auch Sie als Erbin oder Erbe müssen ihr die Ihnen bekannten Schulden mitteilen. Mit der Inventaraufnahme ruft die Behörde öffentlich die Gläubigerinnen und Gläubiger sowie die Schuldnerinnen und Schuldner der verstorbenen Person auf, ihre Forderungen und Schulden innert mindestens einem Monat anzumelden; die Gläubigerinnen und Gläubiger werden dabei auf die Folgen einer versäumten Anmeldung hingewiesen. Schulden und Guthaben, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren der verstorbenen Person ersichtlich sind, nimmt die Behörde von sich aus ins Inventar auf. Nach Ablauf der Anmeldefrist wird das Inventar abgeschlossen und liegt danach während mindestens einem weiteren Monat zur Einsicht auf.
Nach Abschluss des Inventars werden Sie aufgefordert, sich innert einem weiteren Monat zu erklären: Sie können ausschlagen, die amtliche Liquidation verlangen, die Erbschaft unter öffentlichem Inventar annehmen oder sie vorbehaltlos annehmen. Aus wichtigen Gründen, etwa zur Einholung von Schätzungen oder zur Erledigung streitiger Ansprüche, kann Ihnen die Behörde eine weitere Frist einräumen. Geben Sie innerhalb der Frist keine Erklärung ab, gilt die Erbschaft als unter öffentlichem Inventar angenommen.
Nehmen Sie die Erbschaft unter öffentlichem Inventar an, gehen nur die im Inventar verzeichneten Schulden auf Sie über; dafür haften Sie sowohl mit der Erbschaft als auch mit Ihrem eigenen Vermögen. Für Schulden, die eine Gläubigerin oder ein Gläubiger nicht angemeldet hat, haften Sie danach weder persönlich noch mit der Erbschaft – ausser die Gläubigerin oder der Gläubiger trifft daran keine Schuld, oder die Forderung wurde trotz Anmeldung nicht aufgenommen; dann haften Sie noch, soweit Sie aus der Erbschaft bereichert sind. Durch ein Pfandrecht an Nachlassgegenständen gesicherte Forderungen können in jedem Fall geltend gemacht werden.
Statt auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, kann jede Erbin und jeder Erbe die amtliche Liquidation verlangen. Solange auch nur eine Miterbin oder ein Miterbe die Erbschaft annimmt, kann diesem Begehren nicht mehr stattgegeben werden. Bei amtlicher Liquidation werden Sie für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar; es haftet nur der Nachlass selbst.
Auch Gläubigerinnen und Gläubiger der verstorbenen Person können die amtliche Liquidation verlangen, wenn sie begründet befürchten müssen, nicht bezahlt zu werden, und auf ihr Begehren hin weder befriedigt noch sichergestellt werden. Sie müssen dies innert drei Monaten seit dem Tod oder seit der Eröffnung der letztwilligen Verfügung tun.
Die amtliche Liquidation führt die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte Liquidatorin oder ein Liquidator durch, unter Aufsicht der Behörde. Sie beginnt mit einem Inventar samt Rechnungsruf wie beim öffentlichen Inventar. Laufende Geschäfte werden beendet, Forderungen der verstorbenen Person eingezogen, ihre Verpflichtungen erfüllt und ihr Vermögen zu Geld gemacht; Grundstücke werden öffentlich versteigert, ausser alle Erbinnen und Erben stimmen einem freihändigen Verkauf zu. Was für die Liquidation nicht gebraucht wird, kann Ihnen schon während des Verfahrens ganz oder teilweise ausgehändigt werden. Stellt sich heraus, dass die Erbschaft überschuldet ist, wird sie stattdessen durch das Konkursamt nach den Regeln des Konkursrechts liquidiert.
Kosten
Die Kosten des öffentlichen Inventars trägt in erster Linie die Erbschaft. Reicht deren Vermögen dafür nicht aus, tragen sie die Erbinnen und Erben, die das Inventar verlangt haben.
Beratung
Holen Sie persönliche Beratung ein, wenn die Vermögensverhältnisse gross, unklar oder streitig sind, wenn die verstorbene Person ein Geschäft oder eine Einzelfirma betrieben hat, wenn Grundstücke im In- oder Ausland zum Nachlass gehören, wenn die verstorbene Person Bürgschaften oder Garantien eingegangen ist, wenn Miterbinnen oder Miterben im Ausland wohnen, oder wenn Sie unsicher sind, ob eine Frist bereits läuft oder schon abgelaufen ist. Wegen der kurzen Fristen sollten Sie damit nicht zuwarten.
Hilfe
Kostenlose oder günstige Hilfe: Viele Kantone bieten eine kostenlose oder günstige Rechtsauskunft an, oft über die Gerichte oder die Anwaltsverbände. Notariate führen regelmässig öffentliche Informationstage zu Erbschaftsfragen durch. Pro Senectute berät ältere Menschen und ihre Angehörigen auch zu Erbschaftsfragen. Sind minderjährige Kinder Erbinnen oder Erben, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beigezogen werden, um deren Interessen in der Erbschaft zu wahren.
Geltung
Die Haftung der Erbinnen und Erben für die Schulden einer verstorbenen Person: was mit dem Tod automatisch übergeht, wie Sie herausfinden, ob eine Erbschaft überschuldet ist, das öffentliche Inventar, die amtliche Liquidation, die Ausschlagung als Option sowie der Vollstreckungsschutz in den ersten Wochen nach dem Tod.
Nicht abgedeckt: Wie Sie eine Erbschaft im Einzelnen ausschlagen – Form, Frist im Detail, Einmischung und die Folgen für Ihre eigenen Kinder – behandelt der eigene Leitfaden zur Erbausschlagung. Nicht behandelt werden die Berechnung von Pflichtteilen, die Teilung der Erbschaft unter den Erbinnen und Erben, das internationale Erbrecht sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Quellen
- ZGB
- SchKG
- BVG
Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
ZGB · Art. 560
1Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
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ZGB · Art. 603
1Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
2Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.
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ZGB · Art. 166
1Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie.
2Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nur vertreten: 1. wenn er vom andern oder vom Gericht dazu ermächtigt worden ist; 2. wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäftes duldet und der andere Ehegatte wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann.
3Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den andern Ehegatten.
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ZGB · Art. 566
1Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
2Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
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ZGB · Art. 567
1Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.
2Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.
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ZGB · Art. 571
1Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
2Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
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ZGB · Art. 576
Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen.
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ZGB · Art. 579
1Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden.
2Die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung sowie die Kosten der Erziehung und Ausbildung werden von dieser Haftung nicht getroffen.
3Gutgläubige Erben haften nur, soweit sie noch bereichert sind.
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ZGB · Art. 580
1Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
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ZGB · Art. 581
1Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind.
2Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen.
3Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen.
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ZGB · Art. 582
1Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden.
2Die Gläubiger sind dabei auf die Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam zu machen.
3Die Frist ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Auskündung an gerechnet, anzusetzen.
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ZGB · Art. 583
1Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen.
2Die Aufnahme ist den Schuldnern und Gläubigern anzuzeigen.
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ZGB · Art. 584
1Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt.
2Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben.
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ZGB · Art. 587
1Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
2Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen.
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ZGB · Art. 588
1Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen.
2Gibt er keine Erklärung ab, so hat er die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen.
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ZGB · Art. 589
1Übernimmt ein Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar, so gehen die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, und die Vermögenswerte auf ihn über.
2Der Erwerb der Erbschaft mit Rechten und Pflichten wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen.
3Für die Schulden, die im Inventar verzeichnet sind, haftet der Erbe sowohl mit der Erbschaft als mit seinem eigenen Vermögen.
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ZGB · Art. 590
1Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar.
2Haben die Gläubiger ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen, oder sind deren Forderungen trotz Anmeldung in das Verzeichnis nicht aufgenommen worden, so haftet der Erbe, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist.
3In allen Fällen können die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen, soweit sie durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gedeckt sind.
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ZGB · Art. 593
1Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen.
2Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden.
3Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar.
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ZGB · Art. 594
1Haben die Gläubiger des Erblassers begründete Besorgnis, dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden, und werden sie auf ihr Begehren nicht befriedigt oder sichergestellt, so können sie binnen drei Monaten, vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen.
2Die Vermächtnisnehmer können unter der gleichen Voraussetzung zu ihrer Sicherstellung vorsorgliche Massregeln verlangen.
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ZGB · Art. 595
1Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt.
2Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit ein Rechnungsruf verbunden wird.
3Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.
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ZGB · Art. 596
1Zum Zwecke der Liquidation sind die laufenden Geschäfte des Erblassers zu beendigen, seine Verpflichtungen zu erfüllen, seine Forderungen einzuziehen, die Vermächtnisse nach Möglichkeit auszurichten, die Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit nötig, gerichtlich festzustellen und sein Vermögen zu versilbern.
2Die Veräusserung von Grundstücken des Erblassers erfolgt durch öffentliche Versteigerung und darf nur mit Zustimmung aller Erben aus freier Hand stattfinden.
3Die Erben können verlangen, dass ihnen die Sachen und Gelder der Erbschaft, die für die Liquidation entbehrlich sind, schon während derselben ganz oder teilweise ausgeliefert werden.
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ZGB · Art. 597
Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes.
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SchKG · Art. 59
1In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand.
2Eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung kann gegen die Erbschaft gemäss Artikel 49 fortgesetzt werden.
3Gegen die Erben kann sie nur dann fortgesetzt werden, wenn es sich um eine Betreibung auf Pfandverwertung handelt oder wenn in einer Betreibung auf Pfändung die in den Artikeln 110 und 111 angegebenen Fristen für die Teilnahme der Pfändung bereits abgelaufen sind.
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VVG · Art. 76
1Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen.
2Die Begünstigung kann sich auf den gesamten Versicherungsanspruch oder nur auf einen Teil desselben beziehen.
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VVG · Art. 78
Die Begünstigung begründet, unter Vorbehalt von Verfügungen nach Artikel 77 Absatz 1 dieses Gesetzes, für den Begünstigten ein eigenes Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch.
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VVG · Art. 80
Sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte, so unterliegt, vorbehältlich allfälliger Pfandrechte, weder der Versicherungsanspruch des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsnehmers der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers.
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BVG · Art. 20a
Weitere begünstigte Personen
1Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: 1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder 2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
2Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.
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