Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
Wenn Sie wegen Krankheit, eines Unfalls oder einer Demenz urteilsunfähig werden, können Sie nicht mehr selbst entscheiden. Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie im Voraus, wer sich um Ihre Person, Ihr Vermögen und Ihre rechtlichen Angelegenheiten kümmert. Mit einer Patientenverfügung legen Sie fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen, und wer nötigenfalls mit den Ärztinnen und Ärzten spricht. Ohne solche Dokumente haben nur Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner ein beschränktes gesetzliches Vertretungsrecht für Alltagsgeschäfte. Bei medizinischen Entscheiden bestimmt das Gesetz eine Reihenfolge von Angehörigen. Für alles andere muss die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einschreiten. Beide Dokumente können Sie nur erstellen, solange Sie selbst urteilsfähig sind.
Anwaltlich geprüft am 30. September 2026Amtliche Quellen
Achtung
Ein Vorsorgeauftrag ist kein Testament. Er regelt nicht, wer nach Ihrem Tod Ihr Vermögen erhält; das legen Sie in einer letztwilligen Verfügung fest, einem eigenen Dokument mit eigenen Formvorschriften. Der Vorsorgeauftrag regelt allein die Vertretung zu Lebzeiten, solange Sie urteilsunfähig sind, und unterliegt eigenen Schutzmechanismen wie der Prüfung durch die Erwachsenenschutzbehörde. Das Bundesgericht hat diese beiden Rechtsgeschäfte ausdrücklich voneinander abgegrenzt.
Die KESB prüft nicht nur, ob Ihr Vorsorgeauftrag formell gültig ist, sondern auch, ob die von Ihnen gewählte Person tatsächlich geeignet ist, die konkreten Aufgaben zu übernehmen. In einem Fall, der bis vor Bundesgericht ging, hielt das kantonale Gericht eine beauftragte Person für die Personensorge für geeignet, wegen eines anhaltenden Familienkonflikts aber nicht für die Vermögenssorge. Wählen Sie deshalb pro Aufgabenbereich eine Person, die dafür tatsächlich in Frage kommt, und bedenken Sie familiäre Spannungen.
ZGB · Art. 363BGer 5A_624/2024 vom 27. August 2025, E. 3.2.1
Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten kündigen, durch schriftliche Mitteilung an die KESB; aus wichtigen Gründen darf sie fristlos kündigen. Prüfen Sie deshalb periodisch, ob die von Ihnen gewählte Person die Aufgabe weiterhin übernehmen will und kann, und halten Sie eine Ersatzperson bereit.
Sind Ihre Interessen gefährdet oder nicht mehr gewahrt, greift die KESB von sich aus oder auf Antrag einer nahestehenden Person ein. Sie kann der beauftragten Person Weisungen erteilen, ein Inventar, eine periodische Rechnungsablage oder Berichte verlangen, oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen. Wer aus der Familie Missstände bemerkt, kann sich also jederzeit an die KESB wenden.
In dringlichen Fällen wartet die Ärztin oder der Arzt nicht erst auf die Abklärung einer Patientenverfügung oder die vertretungsberechtigte Person, sondern ergreift sofort die nötigen medizinischen Massnahmen, nach Ihrem mutmasslichen Willen und Ihren Interessen.
Ohne Vorsorgeauftrag gilt das gesetzliche Vertretungsrecht für Alltagsgeschäfte und Vermögen nur zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern, die zusammenleben oder sich regelmässig persönlich betreuen, und auch dann nur beschränkt. Leben Sie unverheiratet mit einer Partnerin oder einem Partner zusammen, oder leben Sie allein, hat diese Person, so nahe sie Ihnen steht, für Vermögens- und Rechtsgeschäfte kein solches gesetzliches Vertretungsrecht; bei medizinischen Massnahmen kann eine mit Ihnen im Haushalt lebende, Sie betreuende Partnerin oder ein solcher Partner immerhin in der gesetzlichen Reihenfolge vertretungsberechtigt sein. Sind Ihre Interessen sonst gefährdet und liegt keine gültige Vorsorge vor, muss die KESB einschreiten, in der Regel mit einer Beistandschaft. Das ist ein wichtiger Grund, gerade als unverheiratetes Paar oder als alleinstehende Person einen Vorsorgeauftrag zu erstellen.
Vorgehen
Melden Sie dem Zivilstandsamt, dass Sie einen Vorsorgeauftrag errichtet haben, und wo er hinterlegt ist. Das Amt trägt dies auf Antrag in eine zentrale Datenbank ein, auf die die Erwachsenenschutzbehörde bei Bedarf zugreifen kann. Das ersetzt nicht die sorgfältige Aufbewahrung des Originals selbst.
Wählen Sie eine Person, der Sie vertrauen und die die Aufgabe zeitlich und persönlich übernehmen kann, und sprechen Sie vorher mit ihr. Bestimmen Sie auch eine Ersatzperson für den Fall, dass die erste Person ungeeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn später kündigt. Sie können die Aufgaben aufteilen, zum Beispiel Personensorge und Vermögenssorge an verschiedene Personen übertragen.
Ist eine Formulierung im Vorsorgeauftrag unklar, oder muss ein Nebenpunkt ergänzt werden, den Sie nicht geregelt haben, kann die beauftragte Person die KESB um Auslegung oder Ergänzung ersuchen. Umschreiben Sie die Aufgaben deshalb möglichst klar, das erspart der beauftragten Person später diesen Weg.
Lassen Sie die Tatsache, dass Sie eine Patientenverfügung errichtet haben, und den Hinterlegungsort auf Ihrer Versichertenkarte eintragen. So findet das Behandlungsteam im Ernstfall rasch heraus, dass ein Dokument besteht und wo es liegt. Geben Sie eine Kopie zusätzlich der von Ihnen bezeichneten Vertrauensperson und Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt.
So gehen Sie vor: Entwerfen Sie den Text, umschreiben Sie die Aufgaben oder medizinischen Wünsche klar, und besprechen Sie den Entwurf mit der vorgesehenen Person. Nutzen Sie eine anerkannte Vorlage, etwa von einer kantonalen Behörde, einer Fachorganisation oder einer Notarin bzw. einem Notar, statt bei null zu beginnen. Schreiben, datieren und unterzeichnen Sie den Vorsorgeauftrag danach von Hand, oder lassen Sie ihn öffentlich beurkunden; die Patientenverfügung genügt getippt, datiert und unterschrieben. Bewahren Sie das Original griffbereit auf, und sagen Sie Familie und Vertrauenspersonen, wo es liegt.
Prüfen Sie Ihr bestehendes Dokument periodisch, etwa alle zwei bis drei Jahre oder nach wichtigen Ereignissen wie Heirat, Trennung, einem Umzug oder einer neuen Diagnose, und datieren Sie eine geänderte Fassung neu. Informieren Sie die beauftragten Personen, ob sie die Aufgabe weiterhin übernehmen wollen, und Ihre Familie, dass die Dokumente bestehen und wo sie liegen.
Rechtslage
Mit zwei Dokumenten können Sie vorsorgen für den Fall, dass Sie wegen Krankheit, eines Unfalls oder einer Demenz urteilsunfähig werden: Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer sich um Ihre Person und Ihr Vermögen kümmert und Sie im Rechtsverkehr vertritt. Mit einer Patientenverfügung legen Sie fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen oder nicht zustimmen, und wer nötigenfalls mit den Ärztinnen und Ärzten spricht. Sie können das eine, das andere oder beide Dokumente erstellen; sie ergänzen sich.
Einen Vorsorgeauftrag können Sie nur erstellen, solange Sie handlungsfähig sind: volljährig und urteilsfähig, also fähig, die Tragweite Ihres Entscheids zu erkennen und danach zu handeln. Für eine Patientenverfügung genügt Urteilsfähigkeit allein; ein Mindestalter schreibt das Gesetz dafür nicht vor. Massgebend ist immer der Zeitpunkt, in dem Sie das Dokument erstellen. Werden Sie später urteilsunfähig, bleibt ein gültig errichtetes Dokument trotzdem wirksam.
Im Vorsorgeauftrag beauftragen Sie eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen damit, im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit Ihre Personensorge oder Ihre Vermögenssorge zu übernehmen oder Sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Sie müssen die Aufgaben, die Sie übertragen wollen, umschreiben, und Sie können der beauftragten Person Weisungen für die Erfüllung dieser Aufgaben erteilen.
Ein Vorsorgeauftrag ist nur gültig, wenn Sie ihn von Anfang bis Ende eigenhändig von Hand schreiben, datieren und unterzeichnen, oder wenn Sie ihn öffentlich beurkunden lassen, also bei einer Notarin oder einem Notar. Ein am Computer geschriebenes und nur unterschriebenes Dokument genügt nicht. Ist die Form nicht eingehalten, gilt das Dokument nicht als Vorsorgeauftrag. Enthält es Anweisungen zu medizinischen Behandlungen und ist es datiert und unterschrieben, können diese aber als Patientenverfügung gelten.
Ihr Vorsorgeauftrag wird erst wirksam, wenn die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dies feststellt. Erfährt sie, dass jemand urteilsunfähig geworden ist, erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt nach einem Vorsorgeauftrag. Liegt einer vor, prüft sie, ob er gültig errichtet wurde, ob die Urteilsunfähigkeit tatsächlich eingetreten ist, ob die beauftragte Person geeignet ist und ob weitere Massnahmen nötig sind. Nimmt die beauftragte Person den Auftrag an, weist die KESB sie auf ihre Pflichten hin und stellt ihr eine Urkunde über ihre Befugnisse aus.
Die beauftragte Person vertritt Sie nur im Rahmen dessen, was der Vorsorgeauftrag umschreibt, und muss ihre Aufgaben sorgfältig wahrnehmen, wie es die Regeln des Auftragsrechts verlangen. Muss sie ein Geschäft besorgen, das der Vorsorgeauftrag nicht erfasst, oder hat sie in einer Sache eigene Interessen, die Ihren widersprechen, muss sie unverzüglich die KESB benachrichtigen. Bei einer solchen Interessenkollision fallen ihre Befugnisse von Gesetzes wegen weg.
Werden Sie wieder urteilsfähig, verliert der Vorsorgeauftrag von Gesetzes wegen seine Wirkung. Wären Ihre Interessen dadurch gefährdet, muss die beauftragte Person die übertragenen Aufgaben trotzdem weiterführen, bis Sie Ihre Interessen wieder selbst wahren können. Geschäfte, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Ende ihres Auftrags erfährt, bleiben für Sie verbindlich, wie wenn der Auftrag noch bestünde.
In der Patientenverfügung legen Sie fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmen und welchen nicht. Sie können auch eine Person bezeichnen, die im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen bespricht und in Ihrem Namen entscheidet, und dieser Person Weisungen erteilen. Auch hier können Sie eine Ersatzperson bestimmen.
Eine Patientenverfügung muss schriftlich errichtet, datiert und unterzeichnet sein; anders als beim Vorsorgeauftrag müssen Sie sie nicht von Hand schreiben, ein ausgedrucktes und unterschriebenes Formular genügt.
Sind Sie urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung besteht, klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand Ihrer Versichertenkarte ab, ausser in dringlichen Fällen. Liegt eine Patientenverfügung vor, muss die Ärztin oder der Arzt ihr folgen, ausser sie verstösst gegen gesetzliche Vorschriften oder es bestehen begründete Zweifel, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch Ihrem mutmasslichen Willen entspricht. Weicht die Ärztin oder der Arzt davon ab, muss sie oder er die Gründe im Patientendossier festhalten. Dass die Ärztin oder der Arzt eine andere Behandlung für besser hielte, ist kein Grund zur Abweichung. Sie können in der Patientenverfügung auch festhalten, welchen Behandlungen Sie nicht zustimmen.
Haben Sie sich zur anstehenden Behandlung in keiner Patientenverfügung geäussert, plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Behandlung zusammen mit der Person, die zu Ihrer Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigt ist. Diese Person wird über Gründe, Zweck, Art, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten der Massnahme sowie über Alternativen informiert. Soweit möglich werden auch Sie selbst in die Entscheidfindung einbezogen, und der Behandlungsplan wird laufend angepasst.
Jede Ihnen nahestehende Person kann sich schriftlich an die KESB wenden, wenn Ihrer Patientenverfügung nicht entsprochen wird, wenn Ihre Interessen als urteilsunfähige Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind, oder wenn geltend gemacht wird, die Patientenverfügung beruhe nicht auf Ihrem freien Willen. Die KESB prüft dann, wie beim Vorsorgeauftrag, ob eine behördliche Massnahme nötig ist.
Für die Zustimmung zu medizinischen Massnahmen gilt eine gesetzliche Reihenfolge, wenn Sie urteilsunfähig sind: zuerst die in einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person, dann eine Beiständin oder ein Beistand mit einem entsprechenden Vertretungsrecht, dann Ihr Ehegatte oder Ihre eingetragene Partnerin bzw. Ihr eingetragener Partner, sofern gemeinsamer Haushalt oder regelmässige persönliche Betreuung besteht, dann eine Person, die mit Ihnen einen Haushalt führt und Sie regelmässig persönlich betreut, dann Ihre Nachkommen, dann Ihre Eltern und zuletzt Ihre Geschwister, jeweils wenn sie Sie regelmässig und persönlich betreuen. Sind mehrere Personen gleichermassen berechtigt, darf die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt annehmen, dass sie im Einverständnis miteinander handeln. Fehlen Weisungen, entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach Ihrem mutmasslichen Willen und Ihren Interessen.
Führen Sie mit Ihrem Ehegatten oder Ihrer eingetragenen Partnerin bzw. Ihrem eingetragenen Partner einen gemeinsamen Haushalt oder leistet diese Person Ihnen regelmässig und persönlich Beistand, hat sie von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. Dieses Recht deckt Rechtshandlungen, die üblicherweise zur Deckung Ihres Unterhaltsbedarfs nötig sind, die ordentliche Verwaltung Ihres Einkommens und übrigen Vermögens, sowie nötigenfalls das Öffnen und Erledigen der Post. Für ausserordentliche Vermögensverwaltung braucht sie zusätzlich die Zustimmung der KESB, und auch sie muss dabei sorgfältig handeln. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet die KESB. Möchten Sie nicht, dass Ihr Ehegatte oder Ihre eingetragene Partnerin bzw. Ihr eingetragener Partner Sie so vertritt, bestimmen Sie in einem Vorsorgeauftrag eine andere Person. Dann gilt dieses gesetzliche Vertretungsrecht nicht.
Sie können Ihren Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen, in einer der beiden Formen, die für die Errichtung gelten, oder indem Sie die Urkunde vernichten. Erstellen Sie ein neues Dokument, ohne das alte ausdrücklich aufzuheben, tritt das neue an dessen Stelle, ausser es ist zweifellos nur eine Ergänzung. Für die Patientenverfügung gilt sinngemäss dieselbe Regel: Auch sie können Sie jederzeit ändern oder widerrufen.
Kosten
Regeln Sie im Vorsorgeauftrag nicht selbst, ob und wie die beauftragte Person entschädigt wird, legt die KESB eine angemessene Entschädigung fest, wenn dies wegen des Aufgabenumfangs gerechtfertigt ist oder solche Leistungen üblicherweise bezahlt werden. Entschädigung und notwendige Spesen gehen zu Ihren eigenen Lasten. Lassen Sie den Vorsorgeauftrag öffentlich beurkunden, kommt dafür die kantonal unterschiedliche Notariatsgebühr hinzu; für ein eigenhändig geschriebenes Dokument fällt keine Notariatsgebühr an.
Beratung
Ist eine Ihnen nahestehende Person bereits urteilsunfähig geworden, kann sie selbst keinen gültigen Vorsorgeauftrag und keine Patientenverfügung mehr errichten; dafür wäre Handlungs- beziehungsweise Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung nötig gewesen. Prüfen Sie zuerst, ob bereits ein Dokument besteht, etwa über das Zivilstandsamt oder einen Vermerk auf der Versichertenkarte. Liegt ein gültiger Vorsorgeauftrag vor, muss die KESB dessen Wirksamkeit feststellen. Fehlt ein Dokument, kann sich jede nahestehende Person schriftlich an die KESB wenden; diese prüft von Amtes wegen, ob eine Beistandschaft oder eine andere Schutzmassnahme nötig ist. Holen Sie in dieser Situation persönliche Beratung ein.
Holen Sie persönliche Beratung ein, wenn erhebliches Vermögen oder Liegenschaften im Spiel sind, Sie ein Unternehmen führen oder daran beteiligt sind, es Konflikte in der Familie oder mit der vorgesehenen Vertrauensperson gibt, Vermögen oder Angehörige im Ausland betroffen sind, oder eine nahestehende Person bereits urteilsunfähig geworden ist. Auch wenn Sie unsicher sind, wie Sie Aufgaben oder Weisungen genau formulieren sollen, hilft eine Fachperson weiter.
Hilfe
Kostenlose oder günstige Hilfe: Die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ihres Wohnkantons informiert über Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung. Pro Senectute berät ältere Menschen und ihre Angehörigen zur persönlichen Vorsorge und bietet Musterdokumente an. Viele Kantone und Gemeinden führen Beratungsstellen oder Informationsveranstaltungen, und Notarinnen und Notare informieren über die öffentliche Beurkundung.
Geltung
Den Vorsorgeauftrag (ZGB 360–369) für die Vertretung in persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten bei Urteilsunfähigkeit, die Patientenverfügung (ZGB 370–373) für medizinische Entscheidungen, sowie die gesetzliche Vertretung durch Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner und die Vertretung bei medizinischen Massnahmen, wenn keine solchen Dokumente vorliegen.
Nicht abgedeckt: Die Vorsorge für minderjährige Kinder, den fürsorgerischen Freiheitsentzug, das Erb- und Testamentsrecht sowie kantonale Formulare und Gebühren im Einzelnen. Dazu gibt es eigene Leitfäden beziehungsweise kantonale Auskünfte.
Quellen
- ZGB
Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
ZGB · Art. 13
Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
ZGB · Art. 16
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
ZGB · Art. 360
1Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
2Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen.
3Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
ZGB · Art. 361
1Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
2Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
3Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
ZGB · Art. 362
1Die auftraggebende Person kann ihren Vorsorgeauftrag jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.
2Sie kann den Vorsorgeauftrag auch dadurch widerrufen, dass sie die Urkunde vernichtet.
3Errichtet sie einen neuen Vorsorgeauftrag, ohne einen früheren ausdrücklich aufzuheben, so tritt der neue Vorsorgeauftrag an die Stelle des früheren, sofern er nicht zweifellos eine blosse Ergänzung darstellt.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
ZGB · Art. 363
1Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.
2Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob: 1. dieser gültig errichtet worden ist; 2. die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind; 3. die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und 4. weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.
3Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
ZGB · Art. 364
Die beauftragte Person kann die Erwachsenenschutzbehörde um Auslegung des Vorsorgeauftrags und dessen Ergänzung in Nebenpunkten ersuchen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
ZGB · Art. 365
1Die beauftragte Person vertritt im Rahmen des Vorsorgeauftrags die auftraggebende Person und nimmt ihre Aufgaben nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag sorgfältig wahr.
2Müssen Geschäfte besorgt werden, die vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind, oder hat die beauftragte Person in einer Angelegenheit Interessen, die denen der betroffenen Person widersprechen, so benachrichtigt die beauftragte Person unverzüglich die Erwachsenenschutzbehörde.
3Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der beauftragten Person.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
ZGB · Art. 366
1Enthält der Vorsorgeauftrag keine Anordnung über die Entschädigung der beauftragten Person, so legt die Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Entschädigung fest, wenn dies mit Rücksicht auf den Umfang der Aufgaben als gerechtfertigt erscheint oder wenn die Leistungen der beauftragten Person üblicherweise entgeltlich sind.
2Die Entschädigung und die notwendigen Spesen werden der auftraggebenden Person belastet.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
ZGB · Art. 367
1Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
2Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
ZGB · Art. 368
1Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
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ZGB · Art. 369
1Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
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ZGB · Art. 370
1Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
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ZGB · Art. 371
1Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
2Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
3Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.
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ZGB · Art. 372
1Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
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ZGB · Art. 373
1Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass: 1. der Patientenverfügung nicht entsprochen wird; 2. die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind; 3. die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
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ZGB · Art. 374
1Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2Das Vertretungsrecht umfasst: 1. alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind; 2. die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und 3. nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
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ZGB · Art. 375
Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag sinngemäss anwendbar.
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ZGB · Art. 376
1Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
2Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.
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ZGB · Art. 377
1Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
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ZGB · Art. 378
1Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: 1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person; 2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen; 3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; 4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; 5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; 6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; 7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
2Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.
3Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
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ZGB · Art. 379
In dringlichen Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
ZGB · Art. 388
1Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher.
2Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.
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