Eine Erbschaft ausschlagen
Wenn eine nahestehende Person gestorben ist und die Erbschaft überschuldet sein könnte, können Sie als Erbin oder Erbe die Erbschaft ausschlagen. Dieser Leitfaden erklärt Ihr Recht dazu, die Frist, das Vorgehen bei der zuständigen Behörde und worauf Sie unbedingt achten müssen, damit Sie dieses Recht nicht verlieren.
Anwaltlich geprüft am 30. September 2026Amtliche Quellen
Achtung
Für die Ausschlagung haben Sie 3 Monate Zeit. Der Fristbeginn ist unterschiedlich: Als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe beginnt die Frist, sobald Sie vom Tod erfahren haben. Als im Testament oder Erbvertrag eingesetzte Person beginnt sie erst, wenn Ihnen die Behörde die letztwillige Verfügung amtlich mitgeteilt hat. Wurde zur Sicherung ein amtliches Inventar aufgenommen, beginnt die Frist für alle Erbinnen und Erben erst, sobald die Behörde dessen Abschluss mitgeteilt hat. Verpassen Sie die Frist, gilt die Erbschaft als angenommen.
Reicht die Zeit nicht, können Sie bei der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person eine Fristverlängerung oder eine neue Frist beantragen. Das gibt es nur aus wichtigen Gründen, und nur, wenn Sie alles unternommen haben, was man von Ihnen erwarten konnte, um sich einen Überblick über Vermögen und Schulden zu verschaffen, zum Beispiel ein öffentliches Inventar zu verlangen. Stellen Sie das Gesuch vor Ablauf der Frist. Erfahren Sie erst später von einem wichtigen Grund, handeln Sie sofort: Wer danach wochen- oder monatelang zuwartet, riskiert, dass das Gesuch als verspätet abgewiesen wird.
ZGB · Art. 576BGer 5A_998/2020 vom 25. Juni 2021, E. 4.2.1BGE 114 II 220, E. 4
Wichtig: Wenn Sie sich vor Ablauf der Frist in die Erbschaft einmischen, verlieren Sie das Recht, sie auszuschlagen – auch wenn die Frist noch läuft, und auch wenn eigentlich eine Ausschlagung vermutet würde. Erlaubt ist die blosse Verwaltung: Dinge, die nötig sind, damit nichts verloren geht oder verdirbt, zum Beispiel die Wohnung sichern, die Post nachsenden lassen, dringende Reparaturen veranlassen oder verderbliche Werte rechtzeitig verkaufen. Nicht erlaubt ist, was darüber hinausgeht: Geld oder Gegenstände aus dem Nachlass an sich nehmen, verkaufen oder für sich verwenden, Vermögenswerte verstecken oder sich sonst endgültig wie eine Erbin oder ein Erbe verhalten. Besondere Vorsicht gilt beim Bezahlen von Schulden der verstorbenen Person: Schon das kann als Einmischung gelten. Wo die Grenze liegt, entscheidet sich im Einzelfall; allein das Beantragen eines Erbscheins reicht für sich genommen nicht aus, um das Ausschlagungsrecht zu verlieren. Im Zweifel: Fassen Sie nichts aus dem Nachlass an und lassen Sie sich beraten, bevor Sie handeln.
Minderjährige Kinder können eine Erbschaft nicht selbst ausschlagen; das tun für sie ihre gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern. Haben die Eltern dabei eigene Interessen, die denen des Kindes widersprechen, entfällt ihre Vertretungsbefugnis in dieser Sache von Gesetzes wegen, auch wenn noch keine Beiständin oder kein Beistand ernannt ist. Dann muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einbezogen werden. Ist die Erbschaft überschuldet, schützt die Ausschlagung in der Regel auch die Kinder. Ist sie es nicht, entgeht den Kindern durch die Ausschlagung Vermögen. Dann kann das Gericht annehmen, dass die Eltern nicht allein für sie ausschlagen können, auch wenn ein Elternteil selbst schon ausgeschlagen hat. Werden durch Ihre Ausschlagung minderjährige Kinder zu Erbinnen oder Erben, klären Sie deshalb früh mit der zuständigen Behörde oder der KESB ab, ob Sie für die Kinder ausschlagen können. Die Frist läuft weiter.
ZGB · Art. 306Obergericht ZH LF240049 vom 27. Juni 2024, E. 1.2Obergericht ZH LF240049 vom 27. Juni 2024, E. 3.2
Vorgehen
So schlagen Sie aus: Erkundigen Sie sich bei der Gemeinde oder online, welche Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person für Erbschaften zuständig ist (je nach Kanton z. B. Bezirksgericht, Erbschaftsamt oder Notariat). Erklären Sie dort mündlich oder schriftlich, dass Sie die Erbschaft ausschlagen. Die Erklärung muss vorbehaltlos und ohne Bedingungen erfolgen – ein Teilausschlag oder eine Ausschlagung unter Vorbehalt ist nicht möglich. Die Behörde hält Ihre Ausschlagung in einem Protokoll fest. Lassen Sie sich eine schriftliche Bestätigung oder eine Kopie des Protokolleintrags geben und bewahren Sie diese auf.
Rechtslage
Als gesetzliche Erbin, gesetzlicher Erbe oder als im Testament oder Erbvertrag eingesetzte Person haben Sie das Recht, eine Erbschaft, die Ihnen zufällt, auszuschlagen. Ausschlagen bedeutet: Sie verzichten vollständig auf das Erbe – sowohl auf das Vermögen als auch auf die Schulden der verstorbenen Person. Es ist freiwillig; ohne Ihr Zutun gilt die Erbschaft nach Ablauf der Frist grundsätzlich als angenommen.
War die Zahlungsunfähigkeit der verstorbenen Person im Zeitpunkt ihres Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, gilt die Ausschlagung von Gesetzes wegen als vermutet. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich oft nicht sicher sagen; erklären Sie die Ausschlagung deshalb sicherheitshalber trotzdem ausdrücklich und fristgerecht. Vorsicht: Diese Vermutung schützt Sie nicht, wenn Sie sich trotzdem in die Erbschaft einmischen (siehe unten) – dann gilt die Erbschaft als angenommen.
Schlagen Sie aus und gibt es keine letztwillige Verfügung, geht Ihr Anteil so weiter, wie wenn Sie den Erbfall nicht erlebt hätten – meist erben dann Ihre eigenen Kinder an Ihrer Stelle; haben Sie keine, geht Ihr Anteil an die übrigen gesetzlichen Erbinnen und Erben. Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag und schlägt eine darin eingesetzte Person aus, geht ihr Anteil an die nächsten gesetzlichen Erbinnen und Erben der verstorbenen Person, sofern aus dem Testament kein anderer Wille hervorgeht. Diese Personen erben dann selbst und müssen unter Umständen ebenfalls innert eigener Frist entscheiden, ob sie annehmen oder ausschlagen wollen.
Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erbinnen und Erben die Erbschaft aus, übernimmt das Konkursamt die Liquidation: Es begleicht die Schulden aus dem Nachlassvermögen. Bleibt danach etwas übrig, erhalten es die Personen, die eigentlich erben würden – so, wie wenn niemand ausgeschlagen hätte.
Schlägt eine überschuldete Person die Erbschaft nur aus, um sie vor ihren eigenen Gläubigern in Sicherheit zu bringen, können diese Gläubiger oder die Konkursverwaltung die Ausschlagung innert 6 Monaten anfechten, wenn ihre Forderungen sonst nicht sichergestellt sind.
Eine Lebensversicherung mit einer begünstigten Person fällt dieser Person direkt zu – auch wenn sie die Erbschaft ausschlägt –, sofern begünstigt der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, erbberechtigte Nachkommen, Eltern, Grosseltern oder Geschwister sind. Ebenso sind die Witwen- oder Witwerrente der AHV und die Hinterlassenenleistungen der Pensionskasse ein eigener gesetzlicher Anspruch der hinterbliebenen Person: Die Voraussetzungen dafür (z. B. eigene Kinder oder Ehedauer) betreffen nur sie selbst und nicht die Erbschaft. Eine Ausschlagung ändert daran nichts.
Für Schulden der verstorbenen Person ruht die Betreibung: während der zwei Wochen nach dem Tod und während der ganzen Überlegungsfrist für Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft. Gläubiger können in dieser Zeit also nicht weiter gegen den Nachlass vorgehen. Eine Betreibung, die schon zu Lebzeiten eingeleitet wurde, kann danach gegen die Erbschaft fortgesetzt werden, gegen die Erbinnen und Erben selbst nur in besonderen Fällen, etwa bei einer Betreibung auf Pfandverwertung.
Beratung
Wenn die 3-Monats-Frist knapp wird oder schon abgelaufen sein könnte, warten Sie nicht: Wenden Sie sich sofort an die zuständige Behörde an Ihrem Wohnort oder an eine Rechtsberatung, um zu klären, ob die Frist noch läuft, ob ein amtliches Inventar sie neu auslöst oder ob eine Fristverlängerung aus wichtigen Gründen möglich ist.
Haben Sie bereits etwas aus dem Nachlass genommen, verkauft, bezahlt oder sonst gehandelt, oder sind Sie sich nicht sicher, ob das als Einmischung gilt? Holen Sie sich jetzt Rat, bevor Sie weiterhandeln oder eine Ausschlagung erklären – ist das Ausschlagungsrecht einmal durch Einmischung verwirkt, lässt sich das nicht mehr rückgängig machen.
Gehört ein Geschäft, eine Firma oder eine Liegenschaft zum Nachlass? Solche Vermögenswerte sind oft schwierig zu verwalten, ohne sich schon einzumischen, und die Entscheidung hat weitreichende Folgen. Lassen Sie sich in diesem Fall persönlich beraten.
Hilfe
Beratung kostet nicht immer etwas: Viele Gemeinden und Kantone bieten kostenlose oder günstige Rechtsauskünfte an, ebenso die Notariate mit öffentlichen Beratungstagen. Für ältere Menschen berät Pro Senectute kostenlos, unter anderem zu Erbschaftsfragen. Geht es um minderjährige Kinder oder um Erwachsene unter Beistandschaft, ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ihres Wohnortes die richtige Anlaufstelle.
Geltung
Das Recht, eine Ihnen zugefallene Erbschaft als gesetzliche oder im Testament bzw. Erbvertrag eingesetzte Erbin oder Erbe auszuschlagen: die 3-Monats-Frist und ihr Beginn, das Vorgehen bei der zuständigen Behörde, was als verbotene Einmischung gilt, was mit Ihrem Anteil geschieht, was bei minderjährigen Kindern zu beachten ist, und was mit Lebensversicherung, AHV-Rente und Pensionskasse passiert.
Nicht abgedeckt: Nicht im Detail behandelt: das öffentliche Inventar und die amtliche Liquidation einer überschuldeten Erbschaft (dazu gibt es einen eigenen Leitfaden zu Nachlassschulden), das Verfassen eines Testaments, Pflichtteile, Erbschaftssteuern sowie besondere Fragen bei Geschäftsnachfolge oder Erbschaften mit Auslandsbezug.
Quellen
Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
ZGB · Art. 566
1Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
2Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
ZGB · Art. 567
1Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.
2Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 28. September 2026.
ZGB · Art. 568
Ist ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen worden, so beginnt die Frist zur Ausschlagung für alle Erben mit dem Tage, an dem die Behörde ihnen von dem Abschlusse des Inventars Kenntnis gegeben hat.
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ZGB · Art. 570
1Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
2Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.
3Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.
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ZGB · Art. 571
1Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
2Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
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ZGB · Art. 572
1Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen und schlägt einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte.
2Hinterlässt der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, so gelangt der Anteil, den ein eingesetzter Erbe ausschlägt, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, an dessen nächsten gesetzlichen Erben.
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ZGB · Art. 573
1Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt.
2Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.
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ZGB · Art. 576
Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen.
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ZGB · Art. 578
1Hat ein überschuldeter Erbe die Erbschaft zu dem Zwecke ausgeschlagen, dass sie seinen Gläubigern entzogen bleibe, so können diese oder die Konkursverwaltung die Ausschlagung binnen sechs Monaten anfechten, wenn ihre Forderungen nicht sichergestellt werden.
2Wird ihre Anfechtung gutgeheissen, so gelangt die Erbschaft zur amtlichen Liquidation.
3Ein Überschuss dient in erster Linie zur Befriedigung der anfechtenden Gläubiger und fällt nach Deckung der übrigen Schulden an die Erben, zu deren Gunsten ausgeschlagen wurde.
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ZGB · Art. 306
1Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.
2Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.
3Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.
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SchKG · Art. 59
1In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand.
2Eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung kann gegen die Erbschaft gemäss Artikel 49 fortgesetzt werden.
3Gegen die Erben kann sie nur dann fortgesetzt werden, wenn es sich um eine Betreibung auf Pfandverwertung handelt oder wenn in einer Betreibung auf Pfändung die in den Artikeln 110 und 111 angegebenen Fristen für die Teilnahme der Pfändung bereits abgelaufen sind.
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VVG · Art. 85
Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, eine eingetragene Partnerin, ein eingetragener Partner, Eltern, Grosseltern oder Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch zu, auch wenn sie die Erbschaft nicht antreten.
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AHVG · Art. 23
Witwen- und Witwerrente
1Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
2Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt: a. Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden; b. Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden.
3Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.
4Der Anspruch erlischt: a. mit der Wiederverheiratung; b. mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.
5Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
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BVG · Art. 19
Überlebender Ehegatte
1Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten: a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder b. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
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