Die Polizei will mich befragen: Meine Rechte
Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft möchte Sie zu einer möglichen Straftat befragen, oder Sie wurden dazu vorgeladen, angehalten oder festgenommen. Dieser Leitfaden erklärt, in welcher Rolle Sie befragt werden können, was Sie sagen müssen und was nicht, wann Sie eine Anwältin oder einen Anwalt beiziehen können und was mit dem Einvernahmeprotokoll geschieht. Er ersetzt keine persönliche Rechtsberatung.
Anwaltlich geprüft am 30. September 2026Amtliche Quellen
Achtung
Wenn Sie als Auskunftsperson befragt werden, weil nicht ausgeschlossen ist, dass Sie selbst an der abzuklärenden Tat beteiligt waren, gelten für Ihre Befragung sinngemäss dieselben Regeln wie für eine beschuldigte Person: Sie müssen nicht aussagen und nicht mitwirken. Die Behörde muss Sie zu Beginn der Befragung darauf hinweisen, ob Sie aussagen müssen oder die Aussage verweigern dürfen. Sagen Sie freiwillig aus, müssen Sie zudem auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege oder einer Begünstigung hingewiesen werden. Andere Regeln gelten, wenn Sie aus einem anderen Grund Auskunftsperson sind, etwa weil Sie sich als geschädigte Person am Verfahren beteiligen (Privatklägerschaft) oder im Zeitpunkt der Einvernahme noch nicht 15 Jahre alt sind. Lassen Sie sich im Zweifel erklären, zu welcher Gruppe Sie gehören. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie selbst ins Visier der Ermittlungen geraten könnten, fragen Sie ausdrücklich nach Ihrer genauen Rolle und ziehen Sie eine Anwältin oder einen Anwalt bei, bevor Sie aussagen.
Sind Sie beschuldigt oder Auskunftsperson, müssen Sie sich nicht selbst belasten. Ihr Schweigen allein darf von Gericht oder Staatsanwaltschaft nicht als Hinweis auf Ihre Schuld gewertet werden. Am sichersten ist es, sich vor der ersten inhaltlichen Aussage von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten zu lassen. Sie müssen sich aber gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen, etwa einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder einer angeordneten Blutentnahme. Ihre Weigerung, auszusagen, hindert die Behörden nicht daran, das Verfahren fortzuführen.
Nach einer vorläufigen Festnahme gelten enge Fristen bis zu einem gerichtlichen Entscheid über eine allfällige Untersuchungshaft: Die Polizei muss Sie spätestens nach 24 Stunden entweder freilassen oder der Staatsanwaltschaft zuführen; ging der Festnahme eine kurze Anhaltung voraus, wird deren Dauer an diese 24 Stunden angerechnet. Will die Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft beantragen, muss sie dies spätestens 48 Stunden nach Ihrer Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht tun. Verzichtet sie darauf, muss sie Sie sofort freilassen. Das Zwangsmassnahmengericht muss danach spätestens innert weiteren 48 Stunden entscheiden, ob Sie in Untersuchungshaft bleiben oder freigelassen werden. Insgesamt dürfen also höchstens rund 96 Stunden zwischen Ihrer Festnahme und einem gerichtlichen Haftentscheid liegen. Wird die Untersuchungshaft angeordnet, können Sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen.
StPO · Art. 219StPO · Art. 224StPO · Art. 226BGE 137 IV 118, E. 2.1StPO · Art. 228
Rechtslage
Bei einer polizeilichen Befragung gibt es normalerweise nur zwei Rollen: beschuldigte Person oder Auskunftsperson. Polizei oder Staatsanwaltschaft müssen zu Beginn sagen, in welcher Rolle Sie einvernommen werden; fragen Sie ausdrücklich nach, wenn das nicht klar ist. Als beschuldigte Person wird befragt, wer selbst verdächtigt wird. Sie müssen nichts sagen und nicht mitwirken; Ihr Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Als Auskunftsperson wird bei einer polizeilichen Einvernahme befragt, wer nicht als beschuldigte Person infrage kommt – also praktisch jede nicht selbst beschuldigte Person, die die Polizei zu einer Straftat befragt. Auch vor Staatsanwaltschaft oder Gericht ist man in bestimmten Fällen Auskunftsperson statt Zeugin oder Zeuge, etwa als Privatklägerschaft oder als Person unter 15 Jahren im Zeitpunkt der Einvernahme. Zur Aussage verpflichtet ist nach dem Gesetz nur die Privatklägerschaft, und auch sie nur vor Staatsanwaltschaft, Gericht oder Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Bei einer gewöhnlichen polizeilichen Befragung müssen Sie als Auskunftsperson nicht aussagen. Als Zeugin oder Zeuge mit Wahrheitspflicht einvernehmen dürfen nur die Staatsanwaltschaft, ein Gericht oder eigens dafür bestimmtes Polizeipersonal in deren Auftrag. Zeuginnen und Zeugen müssen grundsätzlich wahrheitsgemäss aussagen; nahe Angehörige der beschuldigten Person und einige weitere Personen dürfen die Aussage verweigern.
StPO · Art. 142StPO · Art. 179StPO · Art. 178StPO · Art. 177StPO · Art. 113StPO · Art. 180BGE 141 IV 20, E. 1.2.4
Eine Einvernahme als Zeugin oder Zeuge mit Wahrheitspflicht findet normalerweise nicht bei einer gewöhnlichen polizeilichen Befragung statt, sondern vor der Staatsanwaltschaft, vor Gericht oder vor Polizeipersonal, das Bund oder Kanton eigens dazu bestimmt hat, im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeugeneinvernahmen durchzuführen. Wurden Sie so als Zeugin oder Zeuge vorgeladen, etwa von der Staatsanwaltschaft, gilt Folgendes: Sie müssen zu Beginn jeder Befragung auf Ihre Pflicht hingewiesen werden, die Wahrheit zu sagen, und darauf, dass eine falsche Zeugenaussage strafbar ist. Unterbleibt dieser Hinweis, ist die Befragung ungültig. Sie müssen grundsätzlich alle Fragen wahrheitsgemäss beantworten. In bestimmten Fällen dürfen aber auch Zeuginnen und Zeugen die Aussage verweigern, etwa wenn sie mit der beschuldigten Person eng verwandt oder verheiratet sind oder sich mit einer Aussage selbst belasten würden. Sobald sich aus der Befragung oder den Akten ein solches Verweigerungsrecht ergibt, muss die Behörde Sie von sich aus darauf hinweisen. Stellt sich während der Befragung heraus, dass Sie selbst an der Tat beteiligt gewesen sein könnten, ändert sich Ihre Rolle: Sie sind dann nicht mehr als Zeugin oder Zeuge, sondern als Auskunftsperson oder beschuldigte Person zu behandeln, mit entsprechend anderen Rechten.
Vor Ihrer ersten Einvernahme müssen Polizei oder Staatsanwaltschaft Sie in einer Ihnen verständlichen Sprache über Folgendes aufklären: dass gegen Sie ein Vorverfahren eröffnet wurde und wegen welcher Straftaten; dass Sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern können; dass Sie eine Verteidigung bestellen oder allenfalls eine amtliche Verteidigung beantragen können; und dass Sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen können. Werden Sie darüber nicht aufgeklärt, darf diese Einvernahme nicht gegen Sie verwertet werden. Über den Tatvorwurf müssen Sie allgemein und nach dem aktuellen Stand des Verfahrens informiert werden; eine vollständige rechtliche Würdigung ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht nötig, wohl aber eine für Sie nachvollziehbare Beschreibung des Sachverhalts, der Ihnen zur Last gelegt wird.
Werden Sie als beschuldigte Person von der Polizei einvernommen, haben Sie das Recht, dass Ihre Verteidigung anwesend ist und Fragen stellen kann. Dasselbe gilt sinngemäss, wenn Sie als Auskunftsperson befragt werden, weil Sie selbst an der Tat beteiligt gewesen sein könnten. Werden Sie vorläufig festgenommen, dürfen Sie zudem vor und während einer polizeilichen Einvernahme frei mit Ihrer Verteidigung verkehren. Dieses Recht müssen Sie selbst geltend machen; die Polizei muss Sie aber zu Beginn der ersten Einvernahme darauf hinweisen, dass Sie eine Verteidigung beiziehen können. Sie können eine Anwältin oder einen Anwalt Ihrer Wahl verlangen oder, wenn Sie niemanden kennen, den Pikettdienst der kantonalen Anwaltschaft beiziehen lassen. Die Geltendmachung dieses Rechts gibt Ihnen keinen Anspruch darauf, die Einvernahme zu verschieben.
In bestimmten Fällen müssen Sie zwingend verteidigt werden, unabhängig davon, ob Sie das selbst wollen: etwa wenn die Untersuchungshaft, einschliesslich einer vorläufigen Festnahme, bereits mehr als 10 Tage gedauert hat, wenn Ihnen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine Landesverweisung droht, oder wenn Sie aus gesundheitlichen oder anderen Gründen Ihre Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen können. Liegen diese Voraussetzungen schon bei Eröffnung des Vorverfahrens vor, muss Ihnen bereits vor der ersten Einvernahme durch Staatsanwaltschaft oder Polizei eine Verteidigung zur Seite gestellt werden. Wurden in einem solchen Fall bereits Beweise erhoben, bevor eine Verteidigung bestellt war, dürfen diese nur verwendet werden, wenn Sie auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichten.
Verstehen Sie die Verfahrenssprache nicht ausreichend, um sich zu verteidigen, haben Sie Anspruch auf eine Übersetzerin oder einen Übersetzer. Sie müssen das nicht unbedingt selbst verlangen: Reichen Ihre Sprachkenntnisse nicht aus, muss die Behörde von sich aus jemanden beiziehen. Als beschuldigte Person wird Ihnen zudem der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer Ihnen verständlichen Sprache mitgeteilt, mündlich oder schriftlich. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung sämtlicher Akten besteht dagegen nicht.
Ihre Aussagen werden laufend protokolliert, grundsätzlich in der Verfahrenssprache; wichtige Aussagen werden nach Möglichkeit auch in der Sprache festgehalten, in der Sie ausgesagt haben. Entscheidende Fragen und Antworten werden wörtlich aufgenommen. Nach der Befragung wird Ihnen das Protokoll vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt. Lesen Sie es aufmerksam durch und lassen Sie Fehler sofort berichtigen, bevor Sie unterschreiben. Danach unterschreiben Sie das Protokoll und visieren jede Seite. Sie dürfen es aber auch ablehnen, das Protokoll zu lesen oder zu unterschreiben. In diesem Fall werden Ihre Weigerung und die dafür genannten Gründe im Protokoll vermerkt.
Für eine polizeiliche Vorladung zur Befragung, zur Feststellung Ihrer Identität oder für erkennungsdienstliche Massnahmen gelten keine besonderen Formvorschriften und Fristen; die Polizei kann Sie also formlos, etwa telefonisch oder schriftlich, vorladen. Leisten Sie einer polizeilichen Vorladung keine Folge, kann die Staatsanwaltschaft anordnen, dass Sie polizeilich vorgeführt werden, sofern Ihnen das vorher schriftlich angedroht wurde. Können Sie den Termin nicht wahrnehmen, melden Sie sich möglichst umgehend bei der vorladenden Stelle und nennen Sie den Grund. Eine Vorladung bedeutet nicht automatisch, dass Sie beschuldigt sind: Auch Auskunftspersonen werden vorgeladen. Fragen Sie bei der Vorladung oder spätestens zu Beginn der Befragung nach, in welcher Rolle Sie einvernommen werden.
Die Polizei darf Sie im Interesse der Aufklärung einer Straftat kurz anhalten und nötigenfalls auf den Polizeiposten mitnehmen, um Ihre Identität festzustellen, Sie kurz zu befragen oder abzuklären, ob Sie eine Straftat begangen haben oder nach Ihnen gefahndet wird. Sie können dabei verpflichtet werden, Ihre Personalien anzugeben, Ausweispapiere vorzulegen und mitgeführte Sachen zu zeigen. Diese kurze Anhaltung ist keine vorläufige Festnahme. Ergibt sich daraus jedoch ein konkreter Tatverdacht gegen Sie, kann sie in eine vorläufige Festnahme übergehen; deren Dauer wird dann an die Fristen für die Festnahme angerechnet. Ihre Personalien müssen Sie angeben, wenn die Polizei es verlangt. Zur Sache selbst gelten auch bei einer Anhaltung die Rechte Ihrer Rolle, wie oben beschrieben.
Werden Sie vorläufig festgenommen, muss die Polizei unverzüglich Ihre Identität feststellen, Sie in einer Ihnen verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme informieren und Sie über Ihre Rechte aufklären, insbesondere über Ihr Recht zu schweigen und eine Verteidigung beizuziehen. Danach informiert die Polizei umgehend die Staatsanwaltschaft. Sie haben zudem das Recht, Ihre nächsten Angehörigen über die Festnahme benachrichtigen zu lassen. Ergeben die Abklärungen, dass kein Haftgrund besteht, werden Sie sofort freigelassen. Bestätigen sich der Tatverdacht und ein Haftgrund, führt Sie die Polizei der Staatsanwaltschaft zu, welche Sie ebenfalls unverzüglich befragt und Ihnen Gelegenheit gibt, sich zum Tatverdacht zu äussern.
Kosten
Können Sie sich keine eigene Verteidigung leisten, wird Ihnen eine amtliche Verteidigung bestellt, wenn sie zur Wahrung Ihrer Interessen geboten ist. Das ist namentlich so, wenn es nicht um einen Bagatellfall geht und der Fall tatsächlich oder rechtlich Schwierigkeiten bietet, denen Sie allein nicht gewachsen wären. Kein Bagatellfall liegt jedenfalls vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. Die amtliche Verteidigung wird zunächst vom Staat bezahlt. Werden Sie am Ende verurteilt, die Verfahrenskosten zu tragen, müssen Sie ihm diesen Betrag zurückzahlen, sobald Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. Wählen Sie selbst eine Anwältin oder einen Anwalt, tragen Sie das Honorar grundsätzlich selbst. Werden Sie freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Anwaltstarif.
Beratung
Diese Anleitung ersetzt keine persönliche Rechtsberatung. Ziehen Sie möglichst vor Ihrer ersten inhaltlichen Aussage eine Anwältin oder einen Anwalt bei, insbesondere wenn Ihnen eine schwere Straftat vorgeworfen wird, wenn Sie festgenommen wurden, wenn die Situation für Sie unübersichtlich ist oder wenn Sie nicht sicher sind, in welcher Rolle Sie befragt werden. Auch als Auskunftsperson oder Zeugin bzw. Zeuge kann es sinnvoll sein, sich vorher kurz beraten zu lassen, wenn Sie befürchten, dass Ihre Aussage auch gegen Sie selbst verwendet werden könnte.
Sind Sie unter 18 Jahre alt, gilt für die Strafverfolgung nicht nur die Strafprozessordnung, sondern zusätzlich die besondere Jugendstrafprozessordnung mit eigenen, verstärkten Schutzregeln, etwa zur Beteiligung Ihrer gesetzlichen Vertretung. Diese Anleitung geht auf diese Besonderheiten nicht im Detail ein. Ziehen Sie deshalb möglichst rasch eine auf Jugendstrafrecht spezialisierte Anwältin oder einen entsprechenden Anwalt bei, oder lassen Sie sich von einer Fachstelle für Kinder- und Jugendrechte beraten, bevor Sie aussagen.
Hilfe
In vielen Kantonen betreibt der kantonale Anwaltsverband einen Pikettdienst für Strafverteidigung, oft auch «Anwalt der ersten Stunde» genannt: Rund um die Uhr ist eine Anwältin oder ein Anwalt erreichbar, die oder der Sie bei einer polizeilichen Einvernahme begleitet, auch wenn Sie noch keine eigene Verteidigung kennen. In Zürich etwa ist dieser Pikettdienst über eine durchgehend besetzte Telefonnummer erreichbar; die Polizei kann diese Nummer auf Verlangen für Sie anrufen. Fragen Sie zu Beginn, wer die Kosten dieses Einsatzes trägt. Ob und wie ein solcher Pikettdienst in Ihrem Kanton organisiert ist, erfahren Sie bei der Polizei vor Ort oder beim kantonalen Anwaltsverband.
Geltung
Diese Anleitung gilt, wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft Sie zu einer mutmasslichen Straftat befragen wollen oder befragt haben: als beschuldigte Person, als Auskunftsperson oder als Zeugin bzw. Zeuge. Sie deckt Vorladungen, kurze polizeiliche Anhaltungen und vorläufige Festnahmen ab.
Nicht abgedeckt: Nicht behandelt werden rein polizeirechtliche Kontrollen ohne Bezug zu einer Straftat, etwa reine Identitätskontrollen; dafür gilt kantonales Polizeirecht. Ebenfalls nicht vertieft wird das besondere Jugendstrafverfahren für Personen unter 18 Jahren; hierzu wird nur auf die separate Jugendstrafprozessordnung hingewiesen. Auch das Vorgehen als Opfer, das eigene Schutzmassnahmen verlangen will, ist nicht Thema dieser Anleitung.
Quellen
- StPO
- BV
Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StPO · Art. 142
Einvernehmende Strafbehörde
1Einvernahmen werden von der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten durchgeführt. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Masse Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörden Einvernahmen durchführen können.
2Die Polizei kann beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einvernehmen. Bund und Kantone können Angehörige der Polizei bestimmen, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen einvernehmen können.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StPO · Art. 143
Durchführung der Einvernahme
1Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache: a. über ihre Personalien befragt; b. über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert; c. umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
2Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.
3Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.
4Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.
5Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.
6Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.
7Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.
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StPO · Art. 158
Hinweise bei der ersten Einvernahme
1Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: a. gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; b. sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann; c. sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; d. sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StPO · Art. 159
Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren
1Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
2Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
3Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.
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StPO · Art. 113
Stellung
1Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
2Verweigert die beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fortgeführt.
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StPO · Art. 177
1Die einvernehmende Behörde macht die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn jeder Einvernahme auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Artikel 307 StGB aufmerksam. Unterbleibt die Belehrung, so ist die Einvernahme ungültig.
2Die einvernehmende Behörde befragt die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn der ersten Einvernahme über ihre Beziehungen zu den Parteien sowie zu weiteren Umständen, die für ihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können.
3Sie macht sie auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam, sobald sie aufgrund der Befragung und der Akten solche Rechte erkennt. Unterbleibt der Hinweis und beruft sich die Zeugin oder der Zeuge nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht, so ist die Einvernahme nicht verwertbar.
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StPO · Art. 178
Begriff
Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer: a. sich als Privatklägerschaft konstituiert hat; b. zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat; c. wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen; d. ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann; e. als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist; f. in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist; g. in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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StPO · Art. 179
Auskunftspersonen bei polizeilichen Einvernahmen
1Die Polizei befragt eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als Auskunftsperson.
2Vorbehalten bleibt die Einvernahme als Zeugin oder Zeuge gemäss Artikel 142 Absatz 2.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StPO · Art. 180
Stellung
1Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b–g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
2Die Privatklägerschaft (Art. 178 Bst. a) ist vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 176.
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StPO · Art. 181
Einvernahme
1Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam.
2Sie weisen Auskunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin.
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StPO · Art. 130
Notwendige Verteidigung
Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: a. die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat; b. ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht; c. sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist; d. die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt; e. ein abgekürztes Verfahren (Art. 358–362) durchgeführt wird.
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StPO · Art. 131
Sicherstellung der notwendigen Verteidigung
1Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.
3Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.
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StPO · Art. 132
Amtliche Verteidigung
1Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: a. bei notwendiger Verteidigung: 1. die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, 2. der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; b. die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.
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StPO · Art. 68
Übersetzungen
1Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
2Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
3Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.
4Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist.
5Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182–191) sinngemäss.
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StPO · Art. 78
Einvernahmeprotokolle im Allgemeinen
1Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.
2Die Protokollierung erfolgt in der Verfahrenssprache, doch sind wesentliche Aussagen soweit möglich in der Sprache zu protokollieren, in der die einvernommene Person ausgesagt hat.
3Entscheidende Fragen und Antworten werden wörtlich protokolliert.
4Die Verfahrensleitung kann der einvernommenen Person gestatten, ihre Aussagen selbst zu diktieren.
5Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt.
5bis…
6Bei Einvernahmen mittels Videokonferenz ersetzt die mündliche Erklärung der einvernommenen Person, sie habe das Protokoll zur Kenntnis genommen, die Unterzeichnung und Visierung. Die Erklärung wird im Protokoll vermerkt.
7Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen stenografisch aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen. Die Notizen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StPO · Art. 206
Polizeiliche Vorladungen
1Im polizeilichen Ermittlungsverfahren kann die Polizei Personen zum Zwecke der Befragung, der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen vorladen.
2Wer einer polizeilichen Vorladung keine Folge leistet, kann mit Befehl der Staatsanwaltschaft vorgeführt werden, wenn diese Massnahme der vorgeladenen Person schriftlich angedroht worden ist.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StPO · Art. 215
Polizeiliche Anhaltung
1Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um: a. ihre Identität festzustellen; b. sie kurz zu befragen; c. abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat; d. abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2Sie kann die angehaltene Person verpflichten: a. ihre Personalien anzugeben; b. Ausweispapiere vorzulegen; c. mitgeführte Sachen vorzuzeigen; d. Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
3Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen.
4Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten.
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StPO · Art. 219
Vorgehen der Polizei
1Die Polizei stellt nach der Festnahme unverzüglich die Identität der festgenommenen Person fest, informiert diese in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme und klärt sie im Sinne von Artikel 158 über ihre Rechte auf. Danach informiert sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft über die Festnahme.
2Anschliessend befragt sie die festgenommene Person in Anwendung von Artikel 159 zu dem gegen sie bestehenden Verdacht und trifft unverzüglich die geeigneten Abklärungen, um den Tatverdacht und die weiteren Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.
3Ergeben die Abklärungen, dass Haftgründe nicht oder nicht mehr bestehen, so lässt sie die festgenommene Person sofort frei. Bestätigen die Abklärungen den Tatverdacht und einen Haftgrund, so führt sie die Person unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu.
4Entlassung oder Zuführung erfolgen in jedem Falle spätestens nach 24 Stunden; ging der Festnahme eine Anhaltung voraus, so ist deren Dauer an die Frist anzurechnen.
5Hat die Polizei eine Person im Sinne von Artikel 217 Absatz 3 vorläufig festgenommen und soll die Person länger als 3 Stunden festgehalten werden, so muss dies von Polizeiangehörigen angeordnet werden, die dazu vom Bund oder vom Kanton ermächtigt sind.
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StPO · Art. 224
Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft
1Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.
2Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei.
3Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StPO · Art. 226
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
1Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
2Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.
3Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.
4Es kann in seinem Entscheid: a. eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen; b. die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen; c. an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.
5Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
BV · Art. 31
Freiheitsentzug
1Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StPO · Art. 135
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
1Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.
3Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.
4Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
5Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
Auf Fedlex öffnen · Gesetzestexte geprüft am 29. September 2026.
StPO · Art. 228
Haftentlassungsgesuch
1Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen.
2Entspricht die Staatsanwaltschaft dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter.
3Das Zwangsmassnahmengericht stellt die Stellungnahme der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung zu und setzt ihnen eine Frist von 3 Tagen zur Replik.
4Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Replik beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist in einer nicht öffentlichen Verhandlung. Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann der Entscheid im schriftlichen Verfahren ergehen. Im Übrigen ist Artikel 226 Absätze 2–5 sinngemäss anwendbar.
5Das Zwangsmassnahmengericht kann in seinem Entscheid eine Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann.
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StPO · Art. 429
Ansprüche
1Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.
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