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Die Polizei will mich befragen: Meine Rechte

Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft möchte Sie zu einer möglichen Straftat befragen, oder Sie wurden dazu vorgeladen, angehalten oder festgenommen. Dieser Leitfaden erklärt, in welcher Rolle Sie befragt werden können, was Sie sagen müssen und was nicht, wann Sie eine Anwältin oder einen Anwalt beiziehen können und was mit dem Einvernahmeprotokoll geschieht. Er ersetzt keine persönliche Rechtsberatung.

Anwaltlich geprüft am 30. September 2026Amtliche Quellen

Achtung

Sind Sie beschuldigt oder Auskunftsperson, müssen Sie sich nicht selbst belasten. Ihr Schweigen allein darf von Gericht oder Staatsanwaltschaft nicht als Hinweis auf Ihre Schuld gewertet werden. Am sichersten ist es, sich vor der ersten inhaltlichen Aussage von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten zu lassen. Sie müssen sich aber gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen, etwa einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder einer angeordneten Blutentnahme. Ihre Weigerung, auszusagen, hindert die Behörden nicht daran, das Verfahren fortzuführen.

StPO · Art. 113BGE 138 IV 47, E. 2.6.1

Nach einer vorläufigen Festnahme gelten enge Fristen bis zu einem gerichtlichen Entscheid über eine allfällige Untersuchungshaft: Die Polizei muss Sie spätestens nach 24 Stunden entweder freilassen oder der Staatsanwaltschaft zuführen; ging der Festnahme eine kurze Anhaltung voraus, wird deren Dauer an diese 24 Stunden angerechnet. Will die Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft beantragen, muss sie dies spätestens 48 Stunden nach Ihrer Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht tun. Verzichtet sie darauf, muss sie Sie sofort freilassen. Das Zwangsmassnahmengericht muss danach spätestens innert weiteren 48 Stunden entscheiden, ob Sie in Untersuchungshaft bleiben oder freigelassen werden. Insgesamt dürfen also höchstens rund 96 Stunden zwischen Ihrer Festnahme und einem gerichtlichen Haftentscheid liegen. Wird die Untersuchungshaft angeordnet, können Sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen.

StPO · Art. 219StPO · Art. 224StPO · Art. 226BGE 137 IV 118, E. 2.1StPO · Art. 228

Rechtslage

Bei einer polizeilichen Befragung gibt es normalerweise nur zwei Rollen: beschuldigte Person oder Auskunftsperson. Polizei oder Staatsanwaltschaft müssen zu Beginn sagen, in welcher Rolle Sie einvernommen werden; fragen Sie ausdrücklich nach, wenn das nicht klar ist. Als beschuldigte Person wird befragt, wer selbst verdächtigt wird. Sie müssen nichts sagen und nicht mitwirken; Ihr Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Als Auskunftsperson wird bei einer polizeilichen Einvernahme befragt, wer nicht als beschuldigte Person infrage kommt – also praktisch jede nicht selbst beschuldigte Person, die die Polizei zu einer Straftat befragt. Auch vor Staatsanwaltschaft oder Gericht ist man in bestimmten Fällen Auskunftsperson statt Zeugin oder Zeuge, etwa als Privatklägerschaft oder als Person unter 15 Jahren im Zeitpunkt der Einvernahme. Zur Aussage verpflichtet ist nach dem Gesetz nur die Privatklägerschaft, und auch sie nur vor Staatsanwaltschaft, Gericht oder Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Bei einer gewöhnlichen polizeilichen Befragung müssen Sie als Auskunftsperson nicht aussagen. Als Zeugin oder Zeuge mit Wahrheitspflicht einvernehmen dürfen nur die Staatsanwaltschaft, ein Gericht oder eigens dafür bestimmtes Polizeipersonal in deren Auftrag. Zeuginnen und Zeugen müssen grundsätzlich wahrheitsgemäss aussagen; nahe Angehörige der beschuldigten Person und einige weitere Personen dürfen die Aussage verweigern.

StPO · Art. 142StPO · Art. 179StPO · Art. 178StPO · Art. 177StPO · Art. 113StPO · Art. 180BGE 141 IV 20, E. 1.2.4

Werden Sie als beschuldigte Person von der Polizei einvernommen, haben Sie das Recht, dass Ihre Verteidigung anwesend ist und Fragen stellen kann. Dasselbe gilt sinngemäss, wenn Sie als Auskunftsperson befragt werden, weil Sie selbst an der Tat beteiligt gewesen sein könnten. Werden Sie vorläufig festgenommen, dürfen Sie zudem vor und während einer polizeilichen Einvernahme frei mit Ihrer Verteidigung verkehren. Dieses Recht müssen Sie selbst geltend machen; die Polizei muss Sie aber zu Beginn der ersten Einvernahme darauf hinweisen, dass Sie eine Verteidigung beiziehen können. Sie können eine Anwältin oder einen Anwalt Ihrer Wahl verlangen oder, wenn Sie niemanden kennen, den Pikettdienst der kantonalen Anwaltschaft beiziehen lassen. Die Geltendmachung dieses Rechts gibt Ihnen keinen Anspruch darauf, die Einvernahme zu verschieben.

StPO · Art. 159StPO · Art. 158StPO · Art. 180

Verstehen Sie die Verfahrenssprache nicht ausreichend, um sich zu verteidigen, haben Sie Anspruch auf eine Übersetzerin oder einen Übersetzer. Sie müssen das nicht unbedingt selbst verlangen: Reichen Ihre Sprachkenntnisse nicht aus, muss die Behörde von sich aus jemanden beiziehen. Als beschuldigte Person wird Ihnen zudem der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer Ihnen verständlichen Sprache mitgeteilt, mündlich oder schriftlich. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung sämtlicher Akten besteht dagegen nicht.

StPO · Art. 68StPO · Art. 158

Ihre Aussagen werden laufend protokolliert, grundsätzlich in der Verfahrenssprache; wichtige Aussagen werden nach Möglichkeit auch in der Sprache festgehalten, in der Sie ausgesagt haben. Entscheidende Fragen und Antworten werden wörtlich aufgenommen. Nach der Befragung wird Ihnen das Protokoll vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt. Lesen Sie es aufmerksam durch und lassen Sie Fehler sofort berichtigen, bevor Sie unterschreiben. Danach unterschreiben Sie das Protokoll und visieren jede Seite. Sie dürfen es aber auch ablehnen, das Protokoll zu lesen oder zu unterschreiben. In diesem Fall werden Ihre Weigerung und die dafür genannten Gründe im Protokoll vermerkt.

StPO · Art. 78

Für eine polizeiliche Vorladung zur Befragung, zur Feststellung Ihrer Identität oder für erkennungsdienstliche Massnahmen gelten keine besonderen Formvorschriften und Fristen; die Polizei kann Sie also formlos, etwa telefonisch oder schriftlich, vorladen. Leisten Sie einer polizeilichen Vorladung keine Folge, kann die Staatsanwaltschaft anordnen, dass Sie polizeilich vorgeführt werden, sofern Ihnen das vorher schriftlich angedroht wurde. Können Sie den Termin nicht wahrnehmen, melden Sie sich möglichst umgehend bei der vorladenden Stelle und nennen Sie den Grund. Eine Vorladung bedeutet nicht automatisch, dass Sie beschuldigt sind: Auch Auskunftspersonen werden vorgeladen. Fragen Sie bei der Vorladung oder spätestens zu Beginn der Befragung nach, in welcher Rolle Sie einvernommen werden.

StPO · Art. 206StPO · Art. 143

Die Polizei darf Sie im Interesse der Aufklärung einer Straftat kurz anhalten und nötigenfalls auf den Polizeiposten mitnehmen, um Ihre Identität festzustellen, Sie kurz zu befragen oder abzuklären, ob Sie eine Straftat begangen haben oder nach Ihnen gefahndet wird. Sie können dabei verpflichtet werden, Ihre Personalien anzugeben, Ausweispapiere vorzulegen und mitgeführte Sachen zu zeigen. Diese kurze Anhaltung ist keine vorläufige Festnahme. Ergibt sich daraus jedoch ein konkreter Tatverdacht gegen Sie, kann sie in eine vorläufige Festnahme übergehen; deren Dauer wird dann an die Fristen für die Festnahme angerechnet. Ihre Personalien müssen Sie angeben, wenn die Polizei es verlangt. Zur Sache selbst gelten auch bei einer Anhaltung die Rechte Ihrer Rolle, wie oben beschrieben.

StPO · Art. 215StPO · Art. 219

Werden Sie vorläufig festgenommen, muss die Polizei unverzüglich Ihre Identität feststellen, Sie in einer Ihnen verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme informieren und Sie über Ihre Rechte aufklären, insbesondere über Ihr Recht zu schweigen und eine Verteidigung beizuziehen. Danach informiert die Polizei umgehend die Staatsanwaltschaft. Sie haben zudem das Recht, Ihre nächsten Angehörigen über die Festnahme benachrichtigen zu lassen. Ergeben die Abklärungen, dass kein Haftgrund besteht, werden Sie sofort freigelassen. Bestätigen sich der Tatverdacht und ein Haftgrund, führt Sie die Polizei der Staatsanwaltschaft zu, welche Sie ebenfalls unverzüglich befragt und Ihnen Gelegenheit gibt, sich zum Tatverdacht zu äussern.

StPO · Art. 219BV · Art. 31StPO · Art. 224

Beratung

Diese Anleitung ersetzt keine persönliche Rechtsberatung. Ziehen Sie möglichst vor Ihrer ersten inhaltlichen Aussage eine Anwältin oder einen Anwalt bei, insbesondere wenn Ihnen eine schwere Straftat vorgeworfen wird, wenn Sie festgenommen wurden, wenn die Situation für Sie unübersichtlich ist oder wenn Sie nicht sicher sind, in welcher Rolle Sie befragt werden. Auch als Auskunftsperson oder Zeugin bzw. Zeuge kann es sinnvoll sein, sich vorher kurz beraten zu lassen, wenn Sie befürchten, dass Ihre Aussage auch gegen Sie selbst verwendet werden könnte.

Hilfe

In vielen Kantonen betreibt der kantonale Anwaltsverband einen Pikettdienst für Strafverteidigung, oft auch «Anwalt der ersten Stunde» genannt: Rund um die Uhr ist eine Anwältin oder ein Anwalt erreichbar, die oder der Sie bei einer polizeilichen Einvernahme begleitet, auch wenn Sie noch keine eigene Verteidigung kennen. In Zürich etwa ist dieser Pikettdienst über eine durchgehend besetzte Telefonnummer erreichbar; die Polizei kann diese Nummer auf Verlangen für Sie anrufen. Fragen Sie zu Beginn, wer die Kosten dieses Einsatzes trägt. Ob und wie ein solcher Pikettdienst in Ihrem Kanton organisiert ist, erfahren Sie bei der Polizei vor Ort oder beim kantonalen Anwaltsverband.

Geltung

Diese Anleitung gilt, wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft Sie zu einer mutmasslichen Straftat befragen wollen oder befragt haben: als beschuldigte Person, als Auskunftsperson oder als Zeugin bzw. Zeuge. Sie deckt Vorladungen, kurze polizeiliche Anhaltungen und vorläufige Festnahmen ab.

Nicht abgedeckt: Nicht behandelt werden rein polizeirechtliche Kontrollen ohne Bezug zu einer Straftat, etwa reine Identitätskontrollen; dafür gilt kantonales Polizeirecht. Ebenfalls nicht vertieft wird das besondere Jugendstrafverfahren für Personen unter 18 Jahren; hierzu wird nur auf die separate Jugendstrafprozessordnung hingewiesen. Auch das Vorgehen als Opfer, das eigene Schutzmassnahmen verlangen will, ist nicht Thema dieser Anleitung.

Quellen

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